Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsmittel- und Verfassungsbeschwerdebefugnis einer Gemeinde in Meßbetragssachen

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine hebeberechtigte Kommune kann ein Urteil des Bundesfinanzhofs, das ihr in Steuermeßsachen eine Klagebefugnis nach § 40 Abs. 3 FGO abspricht, nicht mit der Verfassungsbeschwerde anfechten.

 

Normenkette

BVerfGG §§ 90-91; FGO § 40 Abs. 2; GG Art. 19, 28, 106

 

Verfahrensgang

BFH (Urteil vom 30.01.1976; Aktenzeichen III R 60/74; BFHE, 118, 285)

 

Gründe

Die Beschwerdeführerin kann sich als hebeberechtigte Gemeinde weder mit einer auf § 90 BVerfGG noch mit einer auf § 91 BVerfGG gestützten Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Bundesfinanzhofs, wonach ihr in Steuermeßsachen eine Klagebefugnis (§ 40 Abs. 3 FGO) nicht zukommt, auf eine Verletzung von Art. 28 Abs. 2 Satz 1, 19 Abs. 4 und 106 Abs. 6 GG berufen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1643044

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