Entscheidungsstichwort (Thema)

Auferlegung von Umsatzsteuer und Anwendung des Gesetzes verstößt nicht gegen Grundrechte

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Auferlegung von Geldleistungspflichten, namentlich von Steuern, stellt keinen Eingriff in das Eigentum, sondern lediglich in das Vermögen des Verpflichteten dar. Dieses ist aber von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG nicht geschützt; so kann auch die Auslegung und Anwendung des die Steuerpflicht begründenden Umsatzsteuergesetzes nicht gegen dieses Grundrecht verstoßen.

 

Normenkette

GG Art. 3, 12, 14 Abs. 1 S. 1; UStG 1967 §§ 1, 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d

 

Verfahrensgang

BFH (Urteil vom 29.04.1987; Aktenzeichen X R 31/80)

 

Gründe

Das angegriffene Urteil des Bundesfinanzhofs berührt nicht den Schutzbereich von Art. 14 Abs. 1 GG. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stellt die Auferlegung von Geldleistungspflichten, namentlich von Steuern, keinen Eingriff in das Eigentum, sondern lediglich in das Vermögen des Verpflichteten dar. Dieses ist aber von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG nicht geschützt (vgl. BVerfGE 4, 7 ≪17≫; zuletzt 78, 249 ≪277≫). Die Schwelle zum Eigentumseingriff wird erst dann überschritten, wenn die Geldleistungspflicht den Betroffenen übermäßig belastet und seine Vermögensverhältnisse grundlegend beeinträchtigt (vgl. BVerfGE 19, 119 ≪128 f.≫). Davon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein. Fehlt es auf diese Weise bereits bei der Auferlegung der Steuerpflicht an einem Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG, so kann auch die Auslegung und Anwendung des die Steuerpflicht begründenden Umsatzsteuergesetzes nicht gegen dieses Grundrecht verstoßen. Anhaltspunkte für eine Verletzung anderer Grundrechte, namentlich derjenigen aus Art. 12 Abs. 1 GG oder Art. 3 Abs. 1 GG, liegen nicht vor. Sie sind von der Beschwerdeführerin auch nicht gerügt worden.

Bei der Entscheidung über die Gebühr und über ihre Höhe wurden alle Umstände, insbesondere das Gewicht der geltend gemachten Gründe, berücksichtigt.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1535750

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