Verfahrensgang

BFH (Beschluss vom 06.08.2001; Aktenzeichen II R 59/00)

BFH (Beschluss vom 06.08.2001; Aktenzeichen II R 89/00)

 

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen.

 

Fundstellen

DStZ 2002, 341

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