(1) 1Eine vertragsmäßige Verfügung, durch die ein Vermächtnis oder eine Auflage angeordnet sowie eine Rechtswahl getroffen ist, kann von dem Erblasser durch Testament aufgehoben werden. 2Zur Wirksamkeit der Aufhebung ist die Zustimmung des anderen Vertragschließenden erforderlich [Bis 31.12.2022: ; die Vorschrift des § 2290 Abs. 3 findet Anwendung] [1].
(2) Die Zustimmungserklärung bedarf der notariellen Beurkundung; die Zustimmung ist unwiderruflich.
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