Leitsatz (redaktionell)

Renten der betrieblichen Altersversorgung und damit beitragspflichtig in der KVdR können auch Renten eines rechtlich selbständigen Versicherungsvereins sein, die von den Mitgliedern des Vereins selbst finanziert sind (Fortführung von BSG vom 18.12.1984 12 RK 36/84 = BSGE 58, 10 = SozR 2200 § 180 Nr 25).

 

Orientierungssatz

Betriebliche Altersversorgung iS des § 180 Abs 8 S 2 Nr 5 RVO - Merkmal einer Rente der betrieblichen Altersversorgung - Bedeutung der Rechtsform einer Pensionskasse - Verfassungsmäßigkeit der Beitragspflicht von Versorgungsbezügen:

1. Der Begriff der betrieblichen Altersversorgung in § 180 Abs 8 S 2 Nr 5 RVO ist nicht an die Definition des § 1 BetrAVG gebunden; sein Inhalt ist eigenständig und nach Zweck und Systematik der Vorschrift abzugrenzen.

2. Die wesentlichen Merkmale einer Rente der betrieblichen Altersversorgung (als einer mit der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbaren Einnahme) bestehen in dem Zusammenhang zwischen dem Erwerb dieser Rente und der früheren Beschäftigung sowie in der Einkommensersatzfunktion der Rente.

3. Der Beitragspflicht einer Pensionskassenrente steht nicht entgegen, daß die Pensionskasse selbständig in der Rechtsform eines privatrechtlichen Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit organisiert ist.

4. Die Beitragspflicht einer Pensionskassenrente verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG.

 

Normenkette

BetrAVG § 1; GG Art. 3 Abs. 1 Fassung: 1949-05-23; RVO § 180 Abs. 5 Nr. 1 Fassung 1981-12-01, Abs. 8 S. 1 Fassung 1981-12-01, S. 2 Nr. 5 Fassung 1981-12-01, S. 4 Fassung 1981-12-01

 

Verfahrensgang

Bayerisches LSG (Entscheidung vom 11.09.1985; Aktenzeichen L 04 Kr 0064/84)

SG Augsburg (Entscheidung vom 21.03.1984; Aktenzeichen S 06 Kr 0038/83)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darum, ob Bezüge aus einer Pensionskasse der Beitragspflicht in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) unterliegen.

Der 1915 geborene Kläger ist als Rentner pflichtversichert und Mitglied der beklagten Ersatzkasse. Neben einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und einer auf einer einseitigen Zusage seiner früheren Arbeitgeberin, der NGmbH, beruhenden Betriebsrente ("-Rente") von monatlich rund 400,- DM bezog er eine Rente von der Pensionskasse der GmbH, einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, von monatlich 129,50,- DM ("Pensionskassenrente"). Zum 31. März 1984 wurde die Pensionskasse aufgelöst. Der Kläger erhielt eine Abfindung von 17.684,68 DM sowie einen Anteil am Restvermögen von 529,30 DM.

Die Zahlstelle der GmbH (Altersversorgung) hatte der Beklagten für Januar 1983 eine Beitragsnachweisung übersandt. Danach wurde von der -Rente und der Pensionskassenrente ein Beitrag von 31,48 DM einbehalten. Dieser war durch Vervielfältigung beider Renten mit der Hälfte (5,95 vH) des allgemeinen Beitragssatzes der Beklagten ermittelt worden.

Im Januar 1983 beanstandete der Kläger bei der Beklagten die Beitragspflicht der Pensionskassenrente, weil sie auf eigener und freiwilliger Beitragsleistung beruhe und deshalb in der KVdR beitragsfrei bleiben müsse. Die Beklagte stellte jedoch mit Bescheid vom 11. Februar 1983 die Beitragspflicht der Pensionskassenrente fest und wies den Widerspruch des Klägers durch Widerspruchsbescheid vom 28. Februar 1983 zurück.

Auf die Klage hat das Sozialgericht Augsburg durch Urteil vom 21. März 1984 unter Abänderung des Bescheides entschieden, daß die Pensionskassenrente bei der Beitragsberechnung unberücksichtigt bleibe und dem Kläger die bisher davon einbehaltenen Beträge zu erstatten seien. Das Bayerische Landessozialgericht (LSG) hat auf die Berufung der Beklagten das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Zu den beitragspflichtigen Versorgungsbezügen iS des § 180 Abs 8 Satz 2 Nr 5 der Reichsversicherungsordnung (RVO) gehörten alle Renten, die auf eine frühere Beschäftigung zurückzuführen seien und Einkommensersatzfunktion hätten. Diese Voraussetzungen seien bei der Pensionskassenrente gegeben. Auf die Art ihrer Finanzierung komme es nicht an. Auch sei eine "Wechselbezüglichkeit" zwischen der Pensionskassenrente und der -Rente nicht erforderlich, wie sie in dem vom erkennenden Senat entschiedenen Fall (BSGE 58, 10 = SozR 2200 § 180 Nr 25) allerdings gegeben gewesen sei. Von der Auflösung der Pensionskasse an sei eine Beitragserhebung von der Abfindung ebenfalls nicht zu beanstanden.

Gegen das Urteil richtet sich die vom LSG zugelassene Revision des Klägers. Er rügt eine Verletzung des § 180 Abs 8 Satz 2 Nr 5 RVO und des Art 3 des Grundgesetzes (GG) und trägt im wesentlichen vor: Die Pensionskassenrente gehöre nicht zu den beitragspflichtigen Versorgungsbezügen iS des § 180 Abs 8 Satz 2 Nr 5 RVO. Sie sei - anders als im Fall BSGE 58, 10 = SozR 2200 § 180 Nr 25 - mit der -Rente nicht in der Weise verknüpft, daß sie untrennbarer Bestandteil einer Gesamtversorgung sei. Vielmehr beruhe sie auf privater Eigenvorsorge. Diese sei in Form der als Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit rechtlich selbständigen Pensionskasse organisiert gewesen, zu der den Arbeitnehmern der Beitritt frei gestanden habe und deren Leistungen allein aus Beiträgen der Mitglieder finanziert worden seien. Die Verflechtungen der Pensionskasse mit der Arbeitgeberin führten nicht dazu, daß die Leistungen der Pensionskasse als betriebliche Renten anzusehen seien. Dazu reiche insbesondere nicht aus, daß die GmbH die Beiträge vom Gehalt abgezogen und an die Pensionskasse weitergeleitet, der Pensionskasse ihre Betriebsräume zur Verfügung gestellt und die Pensionskassenrente zusammen mit der -Rente ausgezahlt habe. Es verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, daß die Arbeitnehmer, die der Pensionskasse nicht beigetreten seien, gegenüber den beigetretenen begünstigt würden. Die Nichtmitglieder hätten früher eine Minderung ihres Gehalts durch den Beitragsabzug zugunsten der Pensionskasse nicht hinzunehmen brauchen und zahlten nun niedrigere Beiträge zur Krankenversicherung.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des LSG vom 11. September 1985 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG vom 21. März 1984 zurückzuweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält das Urteil des LSG für zutreffend. Von der Beitragspflicht seien nur solche Leistungen ausgenommen, die nicht unmittelbar auf ein früheres Beschäftigungsverhältnis zurückzuführen seien, also Einnahmen aufgrund betriebsfremder privater Eigenvorsorge. Um solche handele es sich bei der Pensionskassenrente nicht. Wer die Leistungen letztlich finanziere, sei unerheblich. Hier habe aber die Arbeitgeberin durch die Übernahme der Verwaltungsgeschäfte sogar zur Finanzierung der Leistungen beigetragen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist, wie das LSG zutreffend entschieden hat, rechtmäßig. Die Pensionskassenrente ist beitragspflichtig.

Der Kläger ist aufgrund des Bezuges einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 165 Abs 1 Nr 3 RVO in der KVdR pflichtversichert. Er hat nach § 381 Abs 2 Satz 1 RVO die nach § 180 Abs 5 RVO zu bemessenden Beiträge selbst zu tragen, und zwar, soweit sie nach den Nrn 2 und 3 des Abs 5 zu bemessen sind, in Höhe der Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes der Beklagten (§ 385 Abs 2a Satz 1 Halbsatz 1 RVO). Die genannten Vorschriften gelten nach § 514 Abs 2 RVO auch für die als Rentner versicherungspflichtigen Mitglieder von Ersatzkassen. Das hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 18. Dezember 1984 (BSGE 58, 10, 11 = SozR 2200 § 180 Nr 25 = SGb 1986, 27 mit Anm Löwisch/Bernards) dargelegt.

Bei den versicherungspflichtigen Rentnern gehört - bis zu der vom Kläger nicht erreichten Bemessungsgrenze - zum Grundlohn nach § 180 Abs 5 Nr 2 RVO auch der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge). Als solche gelten nach § 180 Abs 8 Satz 2 Nr 5 RVO auch Renten der betrieblichen Altersversorgung. Diese Voraussetzung ist beim Kläger hinsichtlich der Bezüge von der früheren Pensionskasse erfüllt, weil es sich bei ihnen um eine - später abgefundene - Rente der betrieblichen Altersversorgung handelte.

Der Senat hat schon in dem erwähnten Urteil dargelegt, daß der Begriff der betrieblichen Altersversorgung in § 180 Abs 8 Satz 2 Nr 5 RVO nicht an die Definition des § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) gebunden, sondern sein Inhalt eigenständig und nach Zweck und Systematik der Vorschrift abzugrenzen ist. Er hat es dort unter Heranziehung der Gesetzesmaterialien als naheliegend bezeichnet, den Begriff "Renten der betrieblichen Altersversorgung" nicht auf Leistungen zu beschränken, die ganz oder zum Teil vom Arbeitgeber finanziert sind, sondern ihnen auch solche Leistungen zuzurechnen, zu denen allein die Arbeitnehmer beigetragen haben, sofern ihnen "Einkommensersatzfunktion" zukomme. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollten nur Einnahmen unberücksichtigt bleiben, "die nicht unmittelbar auf ein früheres Beschäftigungsverhältnis zurückzuführen sind (zB Einnahmen auf Grund betriebsfremder privater Eigenvorsorge, Einnahmen aus ererbten Vermögen)". In jenem Verfahren brauchte der Senat indes nicht abschließend zu entscheiden, ob von den Versicherten allein finanzierte Renten der betrieblichen Altersversorgung generell in die Beitragspflicht zur KVdR einbezogen sind. Denn dort war die Einbeziehung der von der Versorgungskasse gezahlten Rente jedenfalls deswegen unbedenklich, weil es sich bei ihr um einen Bestandteil einer Gesamtversorgung handelte, deren einer Teil allein vom Arbeitgeber und deren anderer Teil allein von den Arbeitnehmern finanziert wurde. Die Verflechtung beider Teile ergab sich vor allem daraus, daß die Leistung des Arbeitgebers grundsätzlich nur solchen Arbeitnehmern gewährt wurde, die sich in der Versorgungskasse des Konzerns versichert hatten. Beide Leistungen waren ferner von der Tätigkeit im Konzern und von dem dort erzielten Einkommen abhängig. Damit entsprach die Gesamtrente, wirtschaftlich gesehen, der Leistung aus einer einheitlichen Versorgung, die vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer zusammen finanziert worden ist (BSGE 58, 10, 11 - 13).

Im vorliegenden Fall sind die beiden Renten demgegenüber nicht so eng zu einer Gesamtversorgung verbunden. Jedenfalls ist nicht festgestellt, daß das Versorgungsversprechen der Arbeitgeberin und damit der Erwerb der -Rente von der Mitgliedschaft der Arbeitnehmer in der Pensionskasse abhängig war. Es bedarf daher der Entscheidung, ob die Pensionskassenrente gleichwohl zu den Renten der betrieblichen Altersversorgung iS des § 180 Abs 8 Satz 2 Nr 5 RVO gehört. Das ist zu bejahen.

Die wesentlichen Merkmale einer Rente der betrieblichen Altersversorgung (als einer mit der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbaren Einnahme) bestehen in dem Zusammenhang zwischen dem Erwerb dieser Rente und der früheren Beschäftigung sowie in der Einkommensersatzfunktion der Rente. Beide Anforderungen wurden hier von der Pensionskassenrente erfüllt.

Der Erwerb dieser Rente stand in engem Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis bei der -GmbH. Darauf deutet schon der Name der Pensionskasse ("Pensionskasse der GmbH") hin. Mitglied der Pensionskasse konnten - innerhalb bestimmter Altersgrenzen - nur Mitarbeiter der genannten Firma ("Gesellschaft") und einer Tochtergesellschaft werden, die der Gesellschaft mindestens ein Jahr angehört hatten (§ 3 Abs 1 der Satzung der Pensionskasse). Auf diese Betriebszugehörigkeit konnte die Kasse die Zugehörigkeit zu einem nahestehenden Unternehmen oder die Tätigkeit eines selbständigen Vertreters (nur) im Einvernehmen mit der Gesellschaft anrechnen (§ 3 Abs 2). Die Gesellschaft machte die ständigen Mitarbeiter auf die Möglichkeit des Kassenbeitritts aufmerksam (§ 3 Abs 3 Satz 1), die Kasse konnte (nur) in Verbindung mit der Gesellschaft Ausnahmen bei der Versäumung der dreimonatigen Beitrittsfrist zulassen (§ 3 Abs 3 Satz 3). Die Mitgliedschaft endete ua mit Beendigung des Dienstverhältnisses bei der Gesellschaft (§ 4 Abs 3 Buchst a). In einem solchen Fall wurde das bisherige Mitglied, wenn kein Versicherungsfall eingetreten war, abgefunden (§ 5). Die Beiträge der Mitglieder wurden monatlich im nachhinein durch die Gesellschaft vom Einkommen in Abzug gebracht und an die Kasse abgeführt (§ 6 Abs 5). Schließlich hat die -GmbH nach den Feststellungen des LSG die Pensionskassenrenten und die -Renten zusammen ausgezahlt (vgl auch den Beitragsnachweis für Januar 1983) und der Pensionskasse ihre Betriebsräume zur Verfügung gestellt. Die hiernach bestehenden Verflechtungen zwischen der Pensionskasse und der Beschäftigung bei der -GmbH reichen nach Auffassung des Senats aus, um die Pensionskasse als Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung iS des § 180 Abs 8 Satz 2 Nr 5 RVO anzusehen.

Die Leistungen der Pensionskasse waren dazu bestimmt, entgangenes Einkommen aus der Beschäftigung zu ersetzen. Die Kasse hatte den Zweck, ihren Mitgliedern Berufsunfähigkeits-, Erwerbsunfähigkeits- und Altersrenten sowie den Hinterbliebenen der Mitglieder Witwenrenten zu gewähren (§ 2 der Satzung). Ihr Vermögen wurde angesammelt aus Beiträgen der Mitglieder, aus Erträgnissen des angelegten Vermögens, aus etwaigen freiwilligen Zuwendungen der Gesellschaft sowie aus sonstigen Zuwendungen (§ 6 Abs 1). Die Mitglieder hatten die Beiträge in bestimmten, nach dem Eintrittsalter gestaffelten Prozentsätzen des regelmäßigen monatlichen Bruttoeinkommens zu zahlen (§ 6 Abs 2); für Mitglieder, die Angestellte des Vertriebs im Außendienst waren, wurden die Beiträge nach einem von der Gesellschaft festgesetzten Meßgehalt berechnet (§ 6 Abs 4). Für die Gewährung von Kassenleistungen (Berufsunfähigkeits-, Erwerbsunfähigkeits-, Alters- und Witwenrente) war die Erfüllung einer Wartezeit von fünf vollen Mitgliedsjahren erforderlich (§ 7). Die Höhe der Leistungen bestimmte sich - gestaffelt nach dem Eintrittsalter - nach bestimmten Prozentsätzen des monatlichen regelmäßigen Bruttoeinkommens, das im Durchschnitt der letzten zehn Jahre vor Eintritt des Versicherungsfalles, längstens jedoch während der Dauer der Mitgliedschaft, für die Beitragsberechnung zugrunde gelegt worden war (§ 10 Abs 1). Bei einer Gesamtbetrachtung des Beitrags- und Leistungsrechts der Pensionskasse überwiegen hiernach trotz eines gewissen Einflusses privatversicherungsrechtlicher Elemente (Mindest- und Höchstalter für den Beitritt, Staffelung von Beitragssätzen und Leistungen auch nach dem Eintrittsalter) die Übereinstimmungen mit der gesetzlichen Rentenversicherung. Insbesondere ist die Höhe des Bruttolohnes ein wesentlicher Bemessungsfaktor für die Beiträge und der Bruttolohn der letzten Jahre vor dem Versicherungsfall wesentlich mitbestimmend für die Höhe der Leistungen. Jedenfalls unter diesen Verhältnissen ist von der Einkommens-(Lohn-)Ersatzfunktion der Pensionskassenrente auszugehen. Verneint hat der Senat die Einkommensersatzfunktion bisher lediglich für die Leistungen der GEMA-Sozialkasse zur Sicherung hilfsbedürftiger Mitglieder oder Hinterbliebener (SozR 2200 § 180 Nr 34). Maßgebend dafür war, daß dort die Leistungen nicht unmittelbar auf ein früheres Beschäftigungsverhältnis oder auf eine frühere Erwerbstätigkeit zurückzuführen waren, weil weder die Beiträge vom Erwerbseinkommen abhängig noch die Leistungen an den entrichteten Beiträgen orientiert waren, die Leistungen mithin keine Einkommensersatzfunktion, sondern den Charakter privater Sozialhilfe hatten.

Der Frage, wer die Pensionskassenrente finanziert hat, kommt demgegenüber für ihre Einordnung als Rente der betrieblichen Altersversorgung iS des § 180 Abs 8 Satz 2 Nr 5 RVO keine entscheidende Bedeutung zu. Das Gesetz macht in § 180 Abs 8 mehrere Bezüge beitragspflichtig, die von den Rentnern selbst finanziert worden sind. Dabei handelt es sich einmal um Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 180 Abs 8 Satz 1 RVO, die auf freiwilligen Beiträgen beruhen, und zum anderen um Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen für Berufsgruppen nach § 180 Abs 8 Satz 2 Nr 3 RVO. Als beitragspflichtige Renten aus derartigen berufsständischen Versorgungseinrichtungen hat der Senat das Ruhegehalt eines Bezirksschornsteinfegermeisters (SozR 2200 § 180 Nr 29) und die Hinterbliebenenbezüge aus einer Zahnärzteversorgung (Urteil vom 10. September 1987 - 12 RK 49/83 - zur Veröffentlichung bestimmt) angesehen. Wenn in diesen Fällen ganz oder weitgehend eigenfinanzierte Bezüge beitragspflichtig sind, können Renten der betrieblichen Altersversorgung, auch soweit sie allein von den Arbeitnehmern finanziert sind, nicht von der Beitragspflicht ausgenommen werden. Es gäbe auch keinen sachlich einleuchtenden Grund dafür, Renten aus der betrieblichen Altersversorgung, die teils vom Arbeitgeber, teils vom Arbeitnehmer finanziert werden, dem Gesetz entsprechend voll der Beitragspflicht zu unterwerfen, bei gleich hohen Gesamtbezügen, die sich aus einer arbeitgeberfinanzierten und einer arbeitnehmerfinanzierten Rente zusammensetzen, aber nur die erste für beitragspflichtig zu halten. Hier hat im übrigen der Arbeitgeber durch Zurverfügungstellen der Räume, den Beitragseinzug und die Auszahlung der Leistungen sowie möglicherweise durch weitere sachliche und persönliche Hilfen den Verwaltungsaufwand der Pensionskasse getragen und damit deren Leistungen zu einem gewissen, wenn auch geringen Teil mitfinanziert.

Entgegen der Ansicht des Klägers steht der Beitragspflicht der Pensionskassenrente auch nicht entgegen, daß die Pensionskasse selbständig in der Rechtsform eines privatrechtlichen Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit organisiert war. Das Gesetz stellt in § 180 Abs 8 Satz 2 RVO, insbesondere in den Nummern 3 und 5, nicht darauf ab, ob die Rente von einer rechtlich verselbständigten oder unselbständigen Einrichtung oder ob sie von einer öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Einrichtung bezogen wird.

Die Heranziehung der Pensionskassenrente verstößt auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG. Der Kläger macht in dieser Hinsicht geltend, daß er schlechter behandelt werde als ein Arbeitnehmer der Gesellschaft, der nicht Mitglied der Pensionskasse geworden sei. Während diesem von seinem Lohn keine Beiträge zur Pensionskasse einbehalten worden seien, er demgemäß keine Pensionskassenrente beziehe und daher jetzt auch nicht von einer solchen Beiträge zu entrichten brauche, habe er (der Kläger) durch die Beitragsentrichtung zur Pensionskasse auf einen Teil seines Lohnes verzichtet und werde dafür nun durch die Heranziehung der Pensionskassenrente zu Beiträgen für die KVdR "bestraft". Hierin liegt jedoch keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung. Die Beitragspflicht zur KVdR knüpft an das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein bestimmter Bezüge (Renten oder vergleichbarer Bezüge) an. Das ist sachgerecht. Das Gesetz braucht nicht auch die Ursachen zu berücksichtigen, die zu Unterschieden in den beitragspflichtigen Bezügen geführt haben. Daß der Gesetzgeber die Ursachen für einen höheren oder niedrigen Grundlohn vernachlässigt, ist im übrigen schon aus praktischen Gründen meist unvermeidlich und daher nicht willkürlich. Mit weiteren verfassungsrechtlichen Bedenken, die aber ebenfalls nicht durchgreifen, hat sich der Senat schon in seiner bisherigen Rechtsprechung befaßt (BSGE 58, 10, 13 ff; SozR 2200 § 180 Nr 29; Urteil vom 10. September 1987 - 12 RK 49/83 -).

Die Beklagte hat in dem angefochtenen Bescheid nicht über die Beitragspflicht der Abfindung entschieden, die der Kläger von der Pensionskasse aus Anlaß ihrer Auflösung in Höhe von 17.684,68 DM für die Zeit vom 1. April 1984 an erhalten hat. Sie ist demgemäß auch durch den angefochtenen Bescheid nicht darauf beschränkt, als Grundlohn - wie hinsichtlich der Pensionskassenrente für Januar 1983 bis März 1984 - ebenfalls nur 129,50 DM monatlich anzusetzen. Vielmehr galt, nachdem ab April 1984 an die Stelle der laufenden Pensionskassenrente die Abfindung von 17.684,68 DM getreten war, gemäß § 180 Abs 8 Satz 4 RVO ein Einhundertzwanzigstel davon (= 147,37 DM) als monatlicher Zahlbetrag und wurde damit beitragspflichtiger Grundlohn.

Die Revision des Klägers erwies sich hiernach als unbegründet. Sie war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes.

 

Fundstellen

Haufe-Index 60347

RegNr, 17462

BR/Meuer RVO § 180, 11-12-87, 12 RK 3/86 (LT1)

USK 1988, 156-162 (LT1, OT1-4)

USK, 87119 (LT1)

ErsK 1988, 190-191 (T)

EzS, 55/100 (LT1)

SozR 2200 § 180, Nr 38 (LT1)

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