Gesetzestext

 

(1) Auslagen sind einzeln anzuführen und zu belegen.

(2) Soweit Umsatzsteuer anfällt, gilt § 7 entsprechend.

Bisherige gesetzliche Regelungen

Keine.

1. Allgemeines

 

Rn 1

§ 18 konkretisiert sowohl den in § 73 Abs. 1 Satz 1 InsO festgelegten Anspruch des Gläubigerausschussmitglieds auf Erstattung der bei seiner Tätigkeit entstandenen Auslagen als auch die über die Verweisung in § 73 Abs. 2 InsO in Bezug genommene allgemeine formelle Vergütungsregelung in § 64 InsO. Darüber hinaus klärt § 18 Abs. 2 mit der Regelung der Umsatzsteuererstattung eine Zweifelsfrage des bisherigen Rechts.[1] Andererseits hat der Verordnungsgeber die Gelegenheit nicht genutzt, auch die Erstattungsfähigkeit von Prämien für eine ausreichende Haftpflichtversicherung der Gläubigerausschussmitglieder[2] ausdrücklich festzuschreiben. Dies ist um so unverständlicher, als die Verordnung für den Verwalter in § 4 Abs. 3 diesbezüglich nun eine ausdrückliche Regelung enthält.

 

Rn 2

Da schon aus systematischen Gründen keine Verweisung auf die für den Verwalter geltenden Regelungen der §§ 4, 7 f. möglich war, musste in der Verordnung hinsichtlich der Erstattung von Auslagen und Umsatzsteuer für Gläubigerausschussmitglieder eine eigene Regelung getroffen werden. Im Übrigen gilt für die Festsetzung von Vergütung und Auslagenerstattung, die Bekanntgabe der Festsetzungsentscheidung und Rechtsmittel ergänzend die formelle Vergütungsregelung des § 64 InsO.

 

Rn 3

Auslagen und Umsatzsteuer i.S.d. § 18 sind nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 54 Nr. 2 InsO ebenso wie die Vergütung der Gläubigerausschussmitglieder nach § 17 Kosten des Insolvenzverfahrens, d.h. Masseverbindlichkeiten.

[1] Begründung InsVV, Gruppe 2/2, S. 21.
[2] Vgl. hierzu Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV, § 18 Rn. 4; Kübler/Prütting-Eickmann, InsVV, § 17 Rn. 13; Uhlenbruch-Uhlenbruch, § 17 Rn. 14.

2. Auslagenersatz (Abs. 1)

 

Rn 4

Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 InsO steht dem einzelnen Mitglied des Gläubigerausschusses neben einer Vergütung für seine Tätigkeit ein Anspruch auf Erstattung angemessener Auslagen zu. Dieser Erstattungsanspruch wird über die Verweisung in § 73 Abs. 2, § 65 InsO durch § 18 Abs. 1 ausgestaltet. Wegen des eigenständigen Charakters der Vergütungsregelung für Gläubigerausschussmitglieder kommt eine direkte oder entsprechende Anwendung von Grundsätzen der Auslagenerstattung aus dem Ersten Abschnitt der Verordnung, insbesondere der Auslagenpauschalierung nach § 8 Abs. 3, oder sonstiger Pauschalierungsgrundsätze nicht in Betracht.[3] Beanspruchen also Gläubigerausschussmitglieder Auslagenerstattung, so muss ein Einzelnachweis geführt werden. Erstattungsfähig sind daher alle Aufwendungen, die dem Ausschussmitglied tatsächlich im Rahmen seiner Ausschusstätigkeit bezifferbar entstanden sind und die es für erforderlich halten durfte.[4] Insbesondere mit dem Kriterium der Erforderlichkeit wird der in § 73 Abs. 1 Satz 1 InsO festgelegten Voraussetzung der Angemessenheit der Auslagen Rechnung getragen.[5] Generell sollen die durch die Tätigkeit eines Gläubigerausschusses verursachten Kosten nicht ausufern. Andererseits ist eine kleinliche Handhabung der Auslagenerstattung mit Rücksicht auf die mit der Tätigkeit eines Ausschussmitglieds übernommene Verantwortung ebenso unangemessen. Vermieden werden sollten daher lediglich überzogene Aufwendungen insbesondere für Anreise und Übernachtung im Rahmen der Teilnahme an Gläubigerausschusssitzungen, die völlig außer Verhältnis zu dem Verfahrensergebnis stehen. Mit Rücksicht auf die für eine effektive Tätigkeit oft erforderliche überdurchschnittliche Qualifikation des Ausschussmitglieds dürfte eine Anlehnung an diejenigen Grundsätze sinnvoll sein, die für die Erstattung der Auslagen des Insolvenzverwalters gelten.

 

Rn 5

Zu erstatten sind dem Ausschussmitglied alle durch seine Tätigkeit für den Gläubigerausschuss konkret entstandenen und abgrenzbaren Kosten für Porto, Telefon, Telefax, E-Mail, verbrauchtes Büromaterial und Kopien (z.B. im Zusammenhang mit Recherchen in einschlägiger Literatur) sowie die Reisekosten, vor allem im Rahmen der notwendigen Teilnahme an Ausschusssitzungen.[6] Allgemeiner Büroaufwand, der durch die Tätigkeit des Ausschussmitglieds anfällt, ist nicht, auch nicht in Höhe eines Bruchteils der insgesamt anfallenden Kosten, erstattungsfähig.[7] Wegen des ausdrücklichen Wortlauts des § 18 Abs. 1 ist eine vollständige Pauschalierung ohne jeglichen Einzelnachweis unzulässig, unabhängig davon, ob dies vom Ausschussmitglied beantragt oder vom Insolvenzgericht angeregt wird.[8]

 

Rn 6

Das Ausschussmitglied hat in seinem individuellen Vergütungsantrag die ihm entstandenen und nach obigen Ausführungen erstattungsfähigen Auslagen einzeln aufzulisten und zum Nachweis die dafür vorhandenen Originalbelege beizufügen.[9]

 

Rn 7

Obwohl anders als beim Verwalter (vgl. § 4 Abs. 3) für die Gläubigerausschussmitglieder keine ausdrückliche Regelung für das häufige Problem einer ausreichenden Versicherung in die Verordnung aufgenommen wurde, gelten die schon zum bisherigen Vergütungsrecht entwickelten...

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