Gesetzestext

 

(1) 1Hat kein Gläubiger Einwendungen gegen den Schuldenbereinigungsplan erhoben oder wird die Zustimmung nach § 309 ersetzt, so gilt der Schuldenbereinigungsplan als angenommen; das Insolvenzgericht stellt dies durch Beschluss fest. 2Der Schuldenbereinigungsplan hat die Wirkung eines Vergleichs im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung. 3Den Gläubigern und dem Schuldner ist eine Ausfertigung des Schuldenbereinigungsplans und des Beschlusses nach Satz 1 zuzustellen.

(2) Die Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und auf Erteilung von Restschuldbefreiung gelten als zurückgenommen.

(3) 1Soweit Forderungen in dem Verzeichnis des Schuldners nicht enthalten sind und auch nicht nachträglich bei dem Zustandekommen des Schuldenbereinigungsplans berücksichtigt worden sind, können die Gläubiger von dem Schuldner Erfüllung verlangen. 2Dies gilt nicht, soweit ein Gläubiger die Angaben über seine Forderung in dem beim Insolvenzgericht zur Einsicht niedergelegten Forderungsverzeichnis nicht innerhalb der gesetzten Frist ergänzt hat, obwohl ihm der Schuldenbereinigungsplan übersandt wurde und die Forderung vor dem Ablauf der Frist entstanden war; insoweit erlischt die Forderung.

1. Allgemeines

 

Rn 1

Die Vorschrift regelt die Beendigung des Verbraucherinsolvenzverfahrens nach erfolgreichem Abschluss des Verfahrens über den Schuldenbereinigungsplan gem. §§ 306, 307, wenn es einer besonderen Entscheidung des Insolvenzgerichts über einzelne Einwendungen nicht bedarf oder wenn das Gericht erhobene Einwendungen gem. § 309 rechtskräftig ersetzt hat. § 308 weist dem erfolgreichen Schuldenbereinigungsplan die Wirkungen eines Prozessvergleichs zu.[1] Das Gesetz konzipiert den Schuldenbereinigungsplan als privatautonome Lösung für die Gesamtvollstreckung. Es hofft auf das Aushandeln realistischer und sachnaher Lösungen durch die Beteiligten.[2] Eine Entlastung der Gerichte wird dadurch erreicht, dass der von den Beteiligten ausgehandelte Plan grundsätzlich nicht vom Gericht inhaltlich überprüft werden muss.[3] Das Zustandekommen des Plans wird vom Gericht im Interesse der Rechtssicherheit dennoch im Beschlussweg festgestellt.[4] Alternativ steht seit 01.07.2014 auch Verbrauchern das Insolvenzplanverfahren offen (vgl. die Kommentierung bei § 305 Rdn. 73). Im Gegensatz zum Schuldenbereinigungsplanverfahren mit seinem Einstimmigkeitsprinzip gilt im Insolvenzplanverfahren das Mehrheitsprinzip.

[1] BGH, ZInsO 2009, 1505 Rn. 4; OLG Saarbrücken, ZInsO 2020, 923, 925; LG Hamburg, ZInsO 2019, 1800, 1802.
[2] OLG Saarbrücken, ZInsO 2020, 923, 925; FK-Kohte/Busch, § 308 Rn. 1; Pick, NJW 1995, 992, 997.
[3] Uhlenbruck-Sternal, § 308 Rn. 1.
[4] HK-Waltenberger, § 308 Rn. 1.

2. Entstehungsgeschichte

 

Rn 2

Die Vorschrift hat ihren Ursprung in dem Vorschlag des Rechtsausschusses des Bundestages, ein Verbraucherinsolvenzverfahren in die InsO einzufügen (vgl. auch die Kommentierung bei § 304 Rdn. 8).[5] Das am 01.12.2001 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung und anderer Gesetze (InsOÄndG 2001)[6] hat in § 307 Abs. 1 die Vereinfachung eingeführt, dass statt der vormals zuzustellenden Unterlagen (Vermögensverzeichnis, Gläubigerverzeichnis, Forderungsverzeichnis) nurmehr die Vermögensübersicht übersandt werden muss (vgl. hierzu die Kommentierung bei § 307 Rdn. 3).[7] In der Folge musste § 308 Abs. 3 Satz 2 angepasst werden, der ursprünglich von einer Übersendung des Forderungsverzeichnisses ausging.

[5] Begr. Rechtsausschuss zu § 357d = § 307, BT-Drs. 12/7302, S. 191.
[6] BGBl. I 2001 S. 2710.
[7] RegE, BT-Drs. 14/5680, S. 31.

3. Annahme des Schuldenbereinigungsplans (Abs. 1 Satz 1)

 

Rn 3

Der Schuldner hat mit seinem Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens gem. § 305 dem Insolvenzgericht einen Schuldenbereinigungsplan vorgelegt, der im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens ein Vertragsangebot über eine vergleichsweise Bereinigung seiner Schulden gegenüber allen Gläubigern enthält. Nur wenn alle Gläubiger mit dem Angebot einverstanden sind, kommt der Vertrag zustande.

 

Rn 4

Der Schuldenbereinigungsplan ist wie ein Rechtsgeschäft des bürgerlichen Rechts zu behandeln, auch wenn im Falle einer gerichtlichen Zustimmungsersetzung nach § 309 die dissentierenden Gläubiger keine Vertragsannahmeerklärung abgegeben haben.[8] Auf ihn finden grundsätzlich die Regelungen des BGB Anwendung.[9] Es gilt die Vertragsfreiheit mit den durch Rechtsprechung und Gesetz bestimmten Einschränkungen. Die Höhe der jeweiligen Forderung kann geändert und ermäßigt werden. Jede Ermäßigung bedeutet einen vertraglichen Erlass.[10] Durch den Schuldenbereinigungsplan wird regelmäßig zwischen dem Schuldner und seinen Gläubigern ein neuer bürgerlich-rechtlicher Vertrag in der Form des Prozessvergleichs geschlossen.[11]

 

Rn 5

Die Annahme des Schuldenbereinigungsplans kann gem. § 308 Abs. 1 nach dessen Zustellung wie folgt geschehen:

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