Rn 19

Keine Regelung enthält § 259 zu der Frage, wem das aus einem erfolgreich fortgesetzten Anfechtungsprozess Erlangte gebührt. Normiert ist lediglich die Kostentragungspflicht.

 

Rn 20

Der Gesetzgeber[19] sieht jedoch die Zweifelsregelung der Kostentragungspflicht des Schuldners gerade als Folge seiner Überlegung, dass im Zweifel die Früchte dieses Anfechtungsprozesses dem Schuldner zustehen sollen. Soweit der Insolvenzplan nichts anderes bestimmt, gebührt damit der Erlös dem Schuldner. Der Verwalter hat ggf. seinen Klagantrag entsprechend abzuändern.

 

Rn 21

Dieses erscheint zunächst ungewöhnlich, da im Falle einer Fortsetzung des Insolvenzverfahrens das aus dem Prozess Erlangte ja der Insolvenzmasse und damit den Gläubigern zugute gekommen wäre, ist jedoch insofern konsequent, als es den Gläubigern freisteht, im Insolvenzplan eine andere Regelung zu treffen.

[19] Begr zu § 306 RegE, BT-Drs. 12/2443, S. 214.

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