Rn 10

§ 259 Abs. 3 regelt die Fortführung von Anfechtungsprozessen über die Beendigung des Insolvenzverfahrens hinaus. Für § 196 KO war davon auszugehen, dass der Anfechtungsanspruch mit der Aufhebung des Konkursverfahrens nach einem Zwangsvergleich erlischt und der Anfechtungsprozess damit in der Hauptsache erledigt ist.[13] Diese Rechtslage wurde als unbefriedigend empfunden, da sie einen Anreiz für den Anfechtungsgegner gibt, den Prozess zu verschleppen,[14] in der Hoffnung, dass das Konkursverfahren zwischenzeitlich aufgehoben wird.

 

Rn 11

Dem hat § 259 Abs. 3 Satz 1 abgeholfen, indem im gestaltenden Teil des Plans ein Fortbestehen der Prozessführungsbefugnis des Insolvenzverwalters vorgesehen werden kann. Voraussetzung ist jedoch, dass dieses im gestaltenden Teil des Plans ausdrücklich vorgesehen ist. Ein bloßer Hinweis auf die Anwendung von § 259 Abs. 3 reicht nicht aus.[15] Für den Fall, dass ein Prozess durch den Insolvenzverwalter fortgeführt werden soll, muss der Plan eine "klare, eindeutige und für die Gläubiger verständliche Regelung" enthalten. Der Anfechtungsanspruch wird in diesem Fall durch die Aufhebung des Verfahrens nach Bestätigung des Plans nicht berührt. Allerdings stellt sich die Frage, wem die aus einem gewonnenen Prozess stammenden Vorteile gebühren und wer im Falle des Unterliegens für die Kosten aufzukommen hat.

[13] BGH ZIP 1982, 467 (468) [BGH 10.02.1982 - VIII ZR 158/80].
[14] Begr. zu § 306 RegE, BT-Drs. 12/2443, S. 214.

3.1 Rechtsstellung des Verwalters im fortzuführenden Anfechtungsprozess

 

Rn 12

Ausgangspunkt hinsichtlich der Rechtsstellung des Verwalters im fortzuführenden Anfechtungsprozess hat die Überlegung zu sein, dass dessen Aufgabenbereich nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens maßgeblich durch die Festlegungen des Insolvenzplans bestimmt wird. Ist in dem Insolvenzplan die Fortführung des Anfechtungsprozesses vorgesehen, besteht das Amt des Verwalters partiell für die Fortsetzung des Prozesses fort. Da Prozessgegenstand weiterhin das materielle Anfechtungsrecht aus §§ 129 ff. ist, handelt es sich bei dem eingeklagten Rückgewähranspruch unverändert um ein eigenes Recht des Verwalters, das mit dessen Amt untrennbar verbunden ist.[16] Die Fortsetzung des Anfechtungsprozesses durch den Verwalter stellt sich mangels Geltendmachung eines fremden Rechts mithin nicht als ein Fall der Prozessstandschaft dar.[17]

[16] Für die Durchführung des Anfechtungsprozesses während des laufenden Insolvenzverfahrens vgl. BGHZ 83, 102 (105).
[17] Häsemeyer, Rn. 28.52; a.A. Bork, Rn. 346 (in dessen Fn. 8); Jauernig, § 26 III (S. 283).

3.2 Kostentragungspflicht

 

Rn 13

Mit der Frage, wer die Kosten eines fortgeführten Anfechtungsprozesses zu tragen hat, befasst sich § 259 Abs. 3 Satz 2.

3.2.1 Kostentragungspflicht des Schuldners und abweichende Regelungen im Insolvenzplan

 

Rn 14

§ 259 Abs. 3 Satz 2 sieht hinsichtlich der Kosten des Rechtsstreits vor, dass diese vom Schuldner zu tragen sind, sofern im Plan nicht etwas anderes vereinbart ist.

 

Rn 15

Für den prozessführenden Insolvenzverwalter besteht nach dieser gesetzlichen Regelung allerdings die Gefahr, auf einem Vergütungsanspruch gegen den Schuldner sitzen zu bleiben. Häufig wird sich der Schuldner im Insolvenzplan verpflichtet haben, den pfändungsfreien Teil seiner Einkünfte an die Insolvenzgläubiger abzuführen. Für das nachträglich entstehende Honorar des Verwalters für dessen Prozessführung stünden hier keine finanziellen Mittel mehr zur Verfügung.

 

Rn 16

Jedem Verwalter kann daher zu einer abweichenden Vereinbarung im Insolvenzplan nur geraten werden. Bevor er die Fortführung des Anfechtungsprozesses übernimmt, sollte er jedenfalls eine angemessene Vergütung für seine weitere Tätigkeit sicherstellen.

3.2.2 Möglichkeit von Vorschüssen seitens der Gläubiger

 

Rn 17

Sofern für diese Vergütung keine freien Mittel im Finanzvolumen des Insolvenzplans vorhanden sind und auch nicht durch Umgestaltung geschaffen werden können, wird der Verwalter die Gläubiger auffordern müssen, Vorschüsse zu leisten.

3.2.3 Möglichkeit der Prozesskostenhilfe

 

Rn 18

Die Gewährung von Prozesskostenhilfe[18] für einen in Anwendung des § 259 Abs. 3 fortgeführten Prozess scheidet jedenfalls dann aus, wenn der Insolvenzplan eine Kostenregelung enthält. Greift dagegen die in § 259 Abs. 3 Satz 2 aufgeführte Kostenregelung zu Lasten des Schuldners ein, ist die Gewährung von Prozesskostenhilfe nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners zu beurteilen, auch wenn Partei des Rechtsstreits der Verwalter ist.

[18] Für die sich in der jüngeren Rechtsprechung Ansätze einer vermehrten Gewährung finden, vgl. BGH ZIP 1990, 1490 (1490) [BGH 27.09.1990 - IX ZR 250/89]; ZIP 1992, 1644 (1646) [BGH 08.10.1992 - VII ZB 3/92]; ZIP 1995, 660 (661) [BGH 20.09.1994 - X ZR 20/93]; OLG Frankfurt/Main ZIP 1995, 1536 (1537); ZIP 1997, 1600 (1601).

3.3 Aus der Prozessführung Erlangtes

 

Rn 19

Keine Regelung enthält § 259 zu der Frage, wem das aus einem erfolgreich fortgesetzten Anfechtungsprozess Erlangte gebührt. Normiert ist lediglich die Kostentragungspflicht.

 

Rn 20

Der Gesetzgeber[19] sieht jedoch die Zweifelsregelung der Kostentragungspflicht des Schuldners gerade als Folge seiner Überlegung, dass im Zweifel die Früchte dieses Anfechtungsprozesses dem Schuldner zus...

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