Rn 9

Wenn das Gericht das Verfahren aufgrund eines Antrags des Schuldners nach § 212 einstellt, müssen sich die Insolvenzgläubiger künftig wieder an den Schuldner halten. Auch wenn sich nach der Einschätzung des Insolvenzgerichts zukünftig bei der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner keine Probleme ergeben dürften, sollen die Gläubiger bei Zweifeln an den Überlegungen des Gerichts doch eine Überprüfung seitens des Landgerichts herbeiführen können.

 

Rn 10

Gleiches gilt in diesem Fall für die Massegläubiger: Auch wenn das Insolvenzgericht in seiner Bewertung davon ausgeht, dass das Vermögen des Schuldners nunmehr zu einer vollständigen Befriedigung aller Insolvenzgläubiger ausreichen wird und damit den Massegläubigern in dieser Konstellation keine Beschwerdebefugnis zugebilligt zu werden bräuchte, ist zu berücksichtigen, dass nach Einstellung des Verfahrens wieder das zeitliche Prioritätsprinzip gilt mit der Folge, dass die Massegläubiger ihren Vorrang verlieren. Hierin liegt eine Beschwer, die es rechtfertigt, auch den Massegläubigern ein Recht zuzugestehen, die Einstellung überprüfen zu lassen.

 

Rn 11

Kein anderes Ergebnis ergibt sich für den Insolvenzverwalter, dem als Wahrer der Interessen der Gläubiger ein eigenes Recht zur sofortigen Beschwerde analog § 216 Abs. 1 zuzusprechen ist (ansonsten bliebe ihm nur die Erinnerung, vgl. Rn. 20 ff.).[9]

 

Rn 12

Hat das Insolvenzgericht hingegen dem vom Schuldner gestellten Antrag nicht entsprochen, so kann dieser mit der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss vorgehen (§ 216 Abs. 2). Auf diese Weise kann er eine Überprüfung der vom Insolvenzgericht vorgenommenen Einschätzung seiner finanziellen Lage herbeiführen.

[9] a.A. Nerlich/Römermann-Westphal, § 216 Rn. 7; Braun-Kießner, § 216 Rn. 7.

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