Gesetzestext

 

(1) 1Zum Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer juristischen Person oder einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit ist außer den Gläubigern jedes Mitglied des Vertretungsorgans, bei einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit oder bei einer Kommanditgesellschaft auf Aktien jeder persönlich haftende Gesellschafter, sowie jeder Abwickler berechtigt. 2Bei einer juristischen Person ist im Fall der Führungslosigkeit auch jeder Gesellschafter, bei einer Aktiengesellschaft oder einer Genossenschaft zudem auch jedes Mitglied des Aufsichtsrats zur Antragstellung berechtigt.

(2) 1Wird der Antrag nicht von allen Mitgliedern des Vertretungsorgans, allen persönlich haftenden Gesellschaftern, allen Gesellschaftern der juristischen Person, allen Mitgliedern des Aufsichtsrats oder allen Abwicklern gestellt, so ist er zulässig, wenn der Eröffnungsgrund glaubhaft gemacht wird. 2Zusätzlich ist bei Antragstellung durch Gesellschafter einer juristischen Person oder Mitglieder des Aufsichtsrats auch die Führungslosigkeit glaubhaft zu machen. 3Das Insolvenzgericht hat die übrigen Mitglieder des Vertretungsorgans, persönlich haftenden Gesellschafter, Gesellschafter der juristischen Person, Mitglieder des Aufsichtsrats oder Abwickler zu hören.

(3) 1Ist bei einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend für die organschaftlichen Vertreter und die Abwickler der zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigten Gesellschafter. 2Entsprechendes gilt, wenn sich die Verbindung von Gesellschaften in dieser Art fortsetzt.

1. Allgemeines

 

Rn 1

Die Vorschrift regelt die besonderen Befugnisse für die Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer juristischen Person und einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit.

Die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen für den Fall, dass der Insolvenzeröffnungsantrag von einem Gläubiger gestellt wird, richten sich nach § 14, sodass die Vorschrift die besonderen Regelungen für die Stellung eines Eigenantrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer juristischen Person oder einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit enthält.

Die Vorschrift ist durch das MoMiG[1] aufgrund des gleichzeitig geschaffenen § 15a um Bestimmungen ergänzt worden, die korrespondierend zu der nun einheitlich geregelten Insolvenzantragspflicht für juristische Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit die Antragsrechte für den mit § 15a erfassten Personenkreis regeln.

 

Rn 2

Eine Ausnahme zu dem Grundsatz, dass jedes Organmitglied und jeder persönlich haftende Gesellschafter antragsbefugt ist, enthält § 18 Abs. 3 für den Fall, dass der Antrag auf den Eröffnungsgrund der drohenden Zahlungsunfähigkeit gestützt wird. Wird der Antrag nur von einzelnen Mitgliedern des Vertretungsorgans oder nur von einzelnen persönlich haftenden Gesellschaftern gestellt, ist der Antrag wegen drohender Zahlungsunfähigkeit nur zulässig, wenn gerade die Antragsteller auch konkret vertretungsberechtigt sind. In diesem Ausnahmefall folgt die Antragsbefugnis der Vertretungsbefugnis, die im Übrigen jedoch für die Antragsberechtigung nicht relevant ist.

 

Rn 3

Mit der Antragsbefugnis korrespondiert auch die Rechtsmittelbefugnis. Grundsätzlich ist jedes Organmitglied und jeder persönlich haftende Gesellschafter berechtigt, gegen eine Entscheidung des Insolvenzgerichts sofortige Beschwerde einzulegen, sofern diese zugunsten des Schuldners stattfinden kann.[2] Schuldner im Insolvenzverfahren ist die juristische Person bzw. die Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, die Rechte und Pflichten des Schuldners werden von jedem Organmitglied und jedem persönlich haftenden Gesellschafter eigenständig wahrgenommen.

[1] BGBl. I 2008, S. 2026.
[2] MünchKomm-Schmahl, § 15 Rn. 90.

2. Die Antragsrechte im Einzelnen

2.1 Juristische Personen

 

Rn 4

Antragsberechtigt ist bei der GmbH jeder Geschäftsführer (§ 35 GmbHG) und jeder Liquidator (§ 66 GmbHG), beim Verein, der Stiftung, der Aktiengesellschaft und der Genossenschaft jedes Mitglied des Vorstands. Im Falle der Führungslosigkeit (§ 10 Abs. 2 Satz 2) ist jeder Gesellschafter, bei Aktiengesellschaften und Genossenschaften auch jedes Aufsichtsratsmitglied zur Antragstellung berechtigt. Keine Antragsberechtigung besteht für Mitglieder eines Beirates. Obgleich auch der rechtsfähige Verein eine juristische Person ist, wird die Antragsberechtigung im Falle der Führungslosigkeit nicht auf die Mitglieder eines rechtsfähigen Vereins ausgedehnt. Die Regelung des § 42 Abs. 2 BGB ist durch das MoMiG nicht aufgehoben worden, nach dem Willen des Gesetzgebers soll es für den Verein bei der bisherigen Regelung der Antragspflichten und damit auch der Antragsrechte verbleiben. Beim eingetragenen Verein ist mithin der Vorstand antragsberechtigt und im Falle der Auflösung der Liquidator. Nicht antragsberechtigt sind die übrigen Mitglieder. Bei einem nicht rechtsfähigen Verein ist jeder nach der Satzung zur Vertretung berechtigte Mit...

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