Rn 1
§ 143 Abs. 1 Satz 1 übernimmt § 37 Abs. 1 KO.[1] Neu im Vergleich zur KO ist demgegenüber § 143 Abs. 1 Satz 2. Mit Einführung dieser Vorschrift sollte der Umfang der Rückgewährpflicht beschränkt werden.[2] Nach der noch zur KO herrschenden Ansicht haftete nämlich der Anfechtungsgegner bei Unmöglichkeit der Rückgewähr grundsätzlich auch für Zufall. Nunmehr verweist § 143 Abs. 1 Satz 2 auf die Rechtsfolgen des Bereicherungsrechts, die wiederum eine Haftung nur bei schuldhaft verursachter Unmöglichkeit der Herausgabe oder Verschlechterung vorsehen (§ 819 Abs. 1 BGB i. V. m. § 818 Abs. 3, § 292 Abs. 1, § 989 BGB). Zugleich dient der Verweis auf das Bereicherungsrecht dazu, einen sachgerechten Ausgleich für die Herausgabe von Nutzungen und den Ersatz von Verwendungen zu schaffen (§ 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4, § 292 Abs. 2, § 987, § 994 Abs. 2 BGB).[3]
Rn 2
§ 143 Abs. 2 beschränkt – wie bereits § 37 Abs. 2 KO – die Rückgewährpflicht des gutgläubigen Empfängers einer unentgeltlichen Leistung auf die noch vorhandene Bereicherung (§ 818 Abs. 1-3 BGB). Darüber hinaus enthält Satz 2 nunmehr eine Beweislastumkehr.[4] Unter der KO oblag demgegenüber – h. M. nach – dem Zuwendungsempfänger die Beweislast hinsichtlich seiner Gutgläubigkeit.[5] Dieser Beweis gelang – mangels Beweisbarkeit einer Negativtatsache – häufig nicht. Nach der InsO wird nunmehr die Gutgläubigkeit des Empfängers widerleglich vermutet.[6]
Rn 2a
Neu durch das MoMiG mit Wirkung zum 01.11.2008 eingefügt hat der Gesetzgeben § 143 Abs. 3. Die Vorschrift ergänzt insbesondere §§ 44a, 135 Abs. 2, gehört systematisch zum "Kapitalersatzrecht" und regelt die Rechtsfolgen im Zusammenhang mit gesellschafterbesicherten Drittdarlehen und gleichgestellten Forderungen.
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