Rn 1
Die §§ 129 ff. verfolgen – wie auch schon die §§ 29 ff. KO – den Zweck, eine Vermehrung der Insolvenzmasse dadurch zu erreichen, dass Rechtshandlungen, die vor Verfahrenseröffnung vorgenommen worden sind und zu einer Benachteiligung der Insolvenz- masse geführt haben, bei Vorliegen bestimmter Zeit- bzw. Umstandsmomente zu Gunsten der Masse rückabgewickelt werden können.[1]
Diese Vorschriften sind damit in besonderer Weise Ausdruck des das gesamte Insolvenzrecht prägenden Grundprinzips der Gläubigergleichbehandlung (par condicio creditorum),[2] indem sie zu verhindern suchen, dass der Schuldner noch (unmittelbar) vor Verfahrenseröffnung der Masse Vermögenswerte entzieht oder sich einzelne Gläubiger zu Lasten der Gläubigergesamtheit individuelle Sicherung oder Befriedigung verschaffen.[3] Auf derartige Weise erlangte Vermögenswerte sollen – mag ihr Erwerb auch nicht gemäß § 81 oder § 91 unwirksam sein – doch zumindest haftungsrechtlich durch den in § 143 geregelten Rückgewähranspruch als nach wie vor der Masse zustehend behandelt werden.
Rn 2
Diesem Zweck dient das in § 129 Abs. 1 erwähnte Anfechtungsrecht des Insolvenzverwalters.[4] Im Zuge der Neuregelung der Anfechtungsvorschriften wurde ausdrücklich darauf verzichtet, die Formulierung des § 29 KO, wonach die Rechtshandlungen "als den Konkursgläubigern gegenüber unwirksam" angefochten werden können, in die Neufassung zu übernehmen.[5] Damit sollte allerdings zur umstrittenen Rechtsnatur des Anfechtungsrechts (§ 143 Rn. 2) nur insoweit Stellung genommen werden, als die Ausübung des Anfechtungsrechts keinen Einfluss auf die dingliche Rechtslage haben sollte (so aber die dinglichen Theorien in ihren verschiedenen Spielarten,[6] sondern die Anfechtbarkeit im Regelfall einen nur obligatorischen Rückgewähranspruch begründet. Einer weitergehenden Stellungnahme hinsichtlich der dogmatischen Einordnung des Anfechtungsrechts hat sich der Gesetzgeber bewusst enthalten.[7]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen