Entscheidungsstichwort (Thema)

Risikolebensversicherungsprämie zur Erlangung von Bauspardarlehen keine Werbungskosten; Beweisantritt im Revisionsverfahren

 

Leitsatz (NV)

1. Muß der Steuerpflichtige zur Erlangung von Bauspardarlehen für die Errichtung eines Zweifamilienhauses Risikolebensversicherungen abschließen, sind die von ihm hierfür geleisteten Versicherungsprämien nur im Rahmen der Sonderausgaben-Höchstbeträge und nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar (Anschluß an BFH-Urteil vom 29. 10. 1985 IX R 56/82, BFHE 145, 52 BStBl II 1986 S. 143).

2. Im Revisionsverfahren können die Beteiligten mit Beweisantritten zur üblichen Höhe von Versicherungsprämien nicht gehört werden.

 

Normenkette

EStG §§ 9, 21 Abs. 2; FGO §§ 76, 118 Abs. 2

 

Verfahrensgang

FG Köln

 

Tatbestand

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eigentümer eines Zweifamilienhauses. In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1973 machten sie bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung u.a. als Werbungskosten die Jahresprämien zweier Risikolebensversicherungen in Höhe von 324 DM geltend, die zur Erlangung von Bauspardarlehen abgeschlossen werden mußten. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) ließ diesen Betrag bei der Einkommensteuerveranlagung nicht als Werbungskosten zum Abzug zu, sondern behandelte ihn als Sonderausgaben, die sich steuerlich nicht auswirkten. Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage wurde vom Finanzgericht (FG) als unbegründet zurückgewiesen.

Mit der Revision rügten die Kläger Verletzung materiellen Rechts. Sie machten unter anderem geltend:

Die Risikoversicherungsprämie bei den Bausparkassen sei höher als für eine vergleichbare Risikoversicherung ohne Bauspardarlehen. Hierzu werde ggf. die Einholung einer Auskunft beim Bundesversicherungsamt beantragt. Aus den überhöhten Prämien erklärten sich auch die gegenüber den Geschäftsbanken niedrigeren Zinsen der Bausparkassen. Eine Vergleichbarkeit der Finanzierung ergebe sich erst, wenn man die Versicherungsprämien in die Betrachtung einbeziehe.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Der Senat tritt dem FG-Urteil darin bei, daß die Beiträge der Kläger zu der Risikolebensversicherung keine Werbungskosten bei ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bilden.

Für Beiträge zu Risikoversicherungen, die nur im Todesfall eine Leistung vorsehen, kommt gem. § 10 Abs. 1 Nr. 2b Satz 1 EStG ein Abzug als Sonderausgaben bis zu den Höchstgrenzen des § 10 Abs. 3 EStG in Betracht, wenn sie keine Werbungskosten sind. Die Aufwendungen der Kläger können den Werbungskosten nicht zugerechnet werden. Dem Abzug dieser Aufwendungen als Werbungskosten steht das Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG entgegen.

In dem zur Veröffentlichung vorgesehenen Urteil vom gleichen Tage IX R 56/82 hat der erkennende Senat näher ausgeführt, daß die Beiträge zur Risikolebensversicherung in erheblichem Umfang privaten Zwecken des Steuerpflichtigen dienen, vor allem dem Schutz seiner Angehörigen vor dem Verlust des Eigenheims. Es ist nach der dort wiedergegebenen höchstrichterlichen Rechtsprechung auch nicht zulässig, der privaten Mitveranlassung der Aufwendungen durch griffweise Schätzung eines Werbungskostenanteils Rechnung zu tragen.

Soweit die Kläger demgegenüber auf die in ständiger Praxis zugelassene Aufteilung von Telefonaufwendungen in Werbungskosten und nicht abziehbare Lebenshaltungskosten verweisen, handelt es sich um einen wesentlich anderen Sachverhalt, bei dem eine Aufteilung der Aufwendungen anhand der Veranlassung der einzelnen Telefongespräche möglich erscheint.

Den Beweisantritten der Kläger vermag der Senat schon deshalb nicht nachzugehen, weil die Tatsachenfeststellung grundsätzlich Sache des FG ist (vgl. § 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Das gilt auch für die Feststellung von Handelsbräuchen und dergleichen (Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, Kommentar, 11. Aufl., § 118 FGO, Tz. 9). Sollte mit diesen Beweisangeboten eine Verletzung der Aufklärungspflicht durch das FG gerügt sein, sind diese Rügen nicht schlüssig. Denn es kommt für die Entscheidung des Rechtsstreits weder darauf an, ob die Risikoprämien bei den Bausparkassen höher sind als bei vergleichbaren Risikoversicherungen ohne Bauspardarlehen, noch darauf, ob auch die Kreditnehmer von Hypothekenbanken und sonstigen Kreditinstituten Risikoversicherungen abschließen.

 

Fundstellen

BFH/NV 1986, 403

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