Leitsatz (amtlich)

Die der Bundesmonopolverwaltung erteilte Ermächtigung zur Kürzung der Übernahmepreise für Branntwein in § 72b BranntwMonG ist verfassungsgemäß.

 

Orientierungssatz

1. Die Bekanntmachung der Bundesmonopolverwaltung über die Übernahmepreise für Alkohol und die Berechnung des Branntweinübernahmegeldes sind Verwaltungsakte, gegen die ein außergerichtlicher Rechtsbehelf nicht gegeben ist, da sie solche der Bundesmonopolverwaltung sind (vgl. BFH-Urteil vom 11.10.1983 VII R 62/82). Die Berechnung des Branntweinübernahmegeldes ist auch dann als Maßnahme der Bundesmonopolverwaltung zu behandeln, wenn sie durch einen Beamten der Zollbehörde vorgenommen worden ist (Festhaltung an BFH-Beschluß vom 14.1.1959 VII B 18/55 S).

2. Der Monopolausgleich für eingeführte Waren (§ 151 BranntwMonG) ist eine Verbrauchsteuer, die der Branntweinsteuer --für nicht eingeführte Erzeugnisse-- entspricht. Er steht --als Einnahme-- dem Bund zu, muß in den Haushaltsplan des Bundes eingestellt werden und gehört zu den Deckungsmitteln für die Gesamtausgaben. Eine Zweckbindung kann nicht gefordert werden (Literatur).

3. Die für die Kürzung der Übernahmepreise für Branntwein maßgebende gesetzliche Regelung in § 72b BranntwMonG verstößt weder gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit (Ausführungen und Rechtsprechungshinweise zum Zweck der Kürzungsregelung, zum Begriff der Berufsfreiheit und zu deren zulässigen Einschränkungen bei Eingriffen zum Schutz besonders wichtiger Güter des Gemeinwohls) noch gegen Art. 14 GG (wird ausgeführt), noch gegen den Gleichheitssatz (Ausführungen und BVerfG-Rechtsprechung zu einer nach Art. 3 Abs. 1 GG zu beurteilenden behördlichen Maßnahme, die zugleich andere grundrechtlich geschützte Positionen --hier: Berufsfreiheit-- berührt).

4. NV: Eine Ermessensentscheidung der Verwaltung ist in der Regel rechtswidrig, wenn die Ermessenserwägungen aus den Gründen der Ermessensentscheidung nicht erkennbar sind (vgl. BFH-Urteil vom 3.2.1981 VII R 86/78). Das gilt aber dann nicht, wenn die Ermessensausübung durch eine öffentlich bekanntgegebene Allgemeinverfügung stattfindet.

5. NV: Die Verwaltung kann die Darlegung der Ermessenserwägungen einer Ermessensentscheidung im Verfahren vor dem FG nachholen. Das kann für die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts, soweit diese von der Begründung des Verwaltungsakts abhängig ist, nur Bedeutung erlangen, wenn die Begründung rechtlich erforderlich ist, eine Ausnahme vom Begründungszwang also nicht in Betracht kommt (vgl. BVerwG-Urteil vom 8.5.1987 8 C 12/85).

6. NV: Die Entscheidung eines FG muß die Tatsachen enthalten, die erforderlich sind, damit das Revisionsgericht beurteilen kann, ob die entscheidungserheblichen Rechtsnormen rechtsfehlerfrei angewandt worden sind. Fehlen die dazu erforderlichen tatsächlichen Angaben oder sind sie widersprüchlich, lückenhaft oder unklar, so ist die Nachprüfung unmöglich mit der Folge, daß das angefochtene Urteil aufgehoben werden muß (vgl. BGH- und BFH-Rechtsprechung). Ob die tatsächlichen Angaben mangelhaft oder unzulänglich sind, ist aufgrund der Voraussetzungen zu prüfen, von denen die fehlerfreie Anwendung einer Rechtsnorm abhängig ist.

7. NV: Die Regelung des § 102 FGO ist dahin auszulegen, daß die Ermessensausübung durch die Verwaltung vom Gericht nur nach den in dieser Norm festgelegten Merkmalen zu prüfen ist (vgl. BFH-Urteil vom 29.6.1987 X R 22/81).

8. NV: Die nach § 96 Abs. 1 Satz 3 FGO in einer Entscheidung anzugebenden Gründe müssen solche für die Überzeugungsbildung maßgebenden Gesichtspunkte und Erwägungen enthalten, die konkret und nachvollziehbar sind (vgl. BFH-Urteil vom 5.5.1982 VII R 28/80). Das FG ist aber nicht verpflichtet, alle Gründe anzugeben, die seine Überzeugungsbildung beeinflußt haben (vgl. BFH-Urteil vom 17.3.1987 VIII R 36/84). 9. NV: Für eine rechtsfehlerfreie Ermessensausübung ist es nicht schon schädlich, daß eine Behörde bei der Ermessensentscheidung die Anordnung der weisungsbefugten Behörde befolgt. Das GG geht von einem "Einzelweisungsrecht" der übergeordneten Behörde gegenüber der nachgeordneten aus. Innerhalb der bundeseigenen Verwaltung steht das oberste Weisungsrecht dem Bundesminister zu, dem die Verwaltung zugeordnet ist, der also den ihm nachgeordneten Behörden auch in einer konkreten Angelegenheit spezielle Anordnungen erteilen darf (Literatur).

 

Normenkette

GG Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1; BranntwMonG §§ 72b, 60; GG Art. 3 Abs. 1; AO 1977 § 349 Abs. 3 Nr. 1; GG Art. 106 Abs. 1 Nr. 2, Art. 110 Abs. 1; BranntwMonG § 151; AO 1977 §§ 5, 121 Abs. 2 Nr. 5, Abs. 1; VwVfG § 39 Abs. 2 Nr. 5; FGO § 118 Abs. 2, §§ 102, 96 Abs. 1 S. 3

 

Tatbestand

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt eine landwirtschaftliche Kornbrennerei (Gemeinschaftsbrennerei). Nach der Branntweinabnahmebescheinigung hat die Deutsche Kornbranntwein-Verwertungsstelle GmbH (DKV) am 4.März 1982 Alkohol aus Weizen in einer Menge von 16 370,8 Liter zur Übernahme abgefertigt, den die Klägerin hergestellt und vorgeführt hatte. Für den Alkohol hat das Hauptzollamt (HZA) der Klägerin ein Übernahmegeld in Höhe von 52 709,93 DM berechnet. Der Berechnung liegt ein Grundpreis von 277,70 DM und entsprechend der Anweisung in Abschn.B Teil I der Bekanntmachung der Bundesmonopolverwaltung über die Jahresbrennrechte und die Übernahmepreise für Alkohol im Betriebsjahr 1981/82 vom 10.November 1981 (Bundesanzeiger --BAnz-- 1981 Nr.226 vom 3.Dezember 1981) unter Buchst.G (im folgenden "Bekanntmachung" genannt) u.a. ein Kürzungsbetrag nach § 72b Abs.1 Satz 1 i.V.m. Abs.2 des Gesetzes über das Branntweinmonopol (BranntwMonG) in Höhe von 15,14 DM je Hektoliter für 13 856,7 Liter Alkohol und 14,24 DM je Hektoliter für 2 514,1 Liter Alkohol zugrunde.

Die Klägerin hat wegen des Kürzungsbetrages Klage mit dem Antrag erhoben, die Berechnung des Branntweinübernahmegeldes und die ihr zugrunde liegende Bekanntmachung der Bundesmonopolverwaltung aufzuheben, soweit darin eine Kürzung des Übernahmepreises nach § 72b BranntwMonG vorgenommen oder angeordnet worden ist, und die Bundesmonopolverwaltung zu verpflichten, das Branntweinübernahmegeld ohne diese Kürzung neu zu berechnen. Sie machte geltend, daß die Kürzungsvorschrift mit Verfassungsgrundsätzen (Art.12, 14 des Grundgesetzes --GG--) unvereinbar sei.

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin ist nicht begründet.

I.

Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Klage zulässig und daß insbesondere die Zulässigkeit der Klage nicht von der erfolglosen Durchführung eines Vorverfahrens über einen außergerichtlichen Rechtsbehelf abhängig ist.

1. Zwar richtet sich die Klage gegen zwei Verwaltungsakte; denn die Berechnung des Übernahmegeldes und die Bekanntmachung sind Verwaltungsakte (vgl. Urteil des Senats vom 11.Oktober 1983 VII R 62/82, BFHE 139, 450, 453). Gegen diese Verwaltungsakte ist aber ein außergerichtlicher Rechtsbehelf nicht gegeben, wie aus § 349 Abs.3 Nr.1 der Abgabenordnung (AO 1977) zu entnehmen ist, da sie solche der Bundesmonopolverwaltung sind (vgl. BFHE 139, 450, 456).

2. Wie der Senat entschieden hat (vgl. Beschluß vom 14.Januar 1959 VII B 18/55 S, BFHE 68, 318, BStBl III 1959, 126), ist die Berechnung des Übernahmegeldes auch dann als Maßnahme der Bundesmonopolverwaltung zu behandeln, wenn sie durch einen Beamten einer Zollbehörde vorgenommen worden ist. Der Senat hält an dieser Auffassung fest. Sie entspricht auch der jetzigen Rechtslage nach den für das Branntweinmonopol maßgebenden Vorschriften. Daher handeln Beamte, die die Übernahme des Branntweins auftragsgemäß durchführen, kraft Gesetzes (§ 60 BranntwMonG) für Rechnung der Bundesmonopolverwaltung. Sie nehmen die Berechnung des Übernahmegeldes für die Bundesmonopolverwaltung vor. Diese muß kraft Gesetzes der Bundesmonopolverwaltung zugerechnet werden. Der Auftrag der Zollbeamten ergibt sich aus § 17 BranntwMonG und aus § 18 der Grundbestimmungen.

II.

Die Vorschrift des § 72b BranntwMonG ist verfassungsgemäß.

1. Die durch das Subventionsabbaugesetz (SubvAbG) vom 26.Juni 1981 (BGBl I, 537) in das BranntwMonG eingefügte Vorschrift des § 72b, welche die Rechtsgrundlage der streitigen Bekanntmachung der Branntweinmonopolverwaltung bildet und deren Verfassungsmäßigkeit die Klägerin bestreitet, hat folgenden Wortlaut:

"(1) Die Übernahmepreise für Branntwein können gekürzt

werden, soweit sie den nach § 90 festgesetzten regelmäßigen

Verkaufspreis - ohne Branntweinsteuer - übersteigen. Die

Herstellungskosten oder Selbstkostenpreise der Brennereien,

die gleiche Rohstoffe am kostengünstigsten verarbeiten,

dürfen dabei nicht unterschritten werden. Die Kürzung darf

höchstens 5 vom Hundert der Übernahmepreise betragen.

(2) Absatz 1 gilt sinngemäß für Kornbranntwein, der der

nach § 82 zugelassenen Vereinigung überlassen wird.

(3) Brennereien können bei Kürzung der Übernahmepreise

gegenüber der Bundesmonopolverwaltung auf die Nutzung ihres

Jahresbrennrechts verzichten. Außerhalb des Brennrechts

hergestellter Branntwein wird von der

Bundesmonopolverwaltung nicht übernommen.

Solcher Branntwein darf

nur bis zur Höhe des nicht genutzten Jahresbrennrechts

zu einem in § 84 Abs.2 Nr.1 bis 3 Buchstabe d genannten

Zweck abgegeben oder verwendet werden; der Bundesminister

der Finanzen kann Ausnahmen zulassen."

Die der Bundesmonopolverwaltung erteilte Ermächtigung zur Kürzung der Übernahmepreise war durch monopolwirtschaftliche Gründe veranlaßt, besonders durch die Verschlechterung der Absatzlage für Branntwein als Folge der Beseitigung des Einfuhrmonopols durch die Rechtsprechung des EuGH (Urteile vom 17.Februar 1976 Rs.45/75 und Rs.91/75, EuGHE 1976, 181, 217). Hinzu kamen Kostensteigerungen der Bundesmonopolverwaltung. Im einzelnen nimmt der Senat auf die amtliche Begründung zu dem Gesetz vom 26.Juni 1981 Bezug (BTDrucks 9/92, S.24 f., vgl. auch unten B III 2c).

2. Die für die Kürzung maßgebende gesetzliche Regelung in § 72b BranntwMonG verstößt nicht gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art.12 Abs.1 GG).

a) Der Berechnung des Übernahmepreises ist der Branntweingrundpreis zugrunde zu legen (§ 63 BranntwMonG). Dieser ist so festzusetzen, daß er die (durchschnittlichen) Herstellungskosten deckt (§ 65 BranntwMonG; vgl. auch Senatsurteil in BFHE 139, 450, 456 ff.). Diese Regelung wird durch § 72b BranntwMonG dahin geändert, daß die Übernahmepreise unter Außerachtlassung des Kostendeckungsprinzips in bestimmter Weise gekürzt werden können. Zu dieser Änderung wäre der Gesetzgeber nur dann nicht befugt gewesen, wenn die volle Beibehaltung des Kostendeckungsprinzips verfassungsrechtlich garantiert wäre. Das ist aber nicht der Fall.

Grundsätzlich ist die Berufsfreiheit ein liberales Freiheits- oder Abwehrrecht; jeder hat ein Recht auf freie Berufswahl und -ausübung, ohne jedoch zugleich ein den Staat verpflichtendes Recht zu haben, im jeweils gewählten Beruf auch wirklich Arbeit, Wirkungsbereich und Verdienstmöglichkeit zu finden (Scholz in Maunz/Dürig, Grundgesetz, Art.12 Anm.38; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- vom 12.Juni 1970 VII C 70.68, BVerwGE 35, 268, und Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 31.Januar 1966 III ZR 127/64, BGHZ 45, 83). Aus Art.12 Abs.1 GG läßt sich also nicht ohne weiteres ein Recht der Klägerin entnehmen, der Staat habe ihr für den von ihr hergestellten Branntwein einen kostendeckenden Preis zu zahlen. Ein solcher Anspruch könnte sich allenfalls als Reflex aus einer gesetzlichen Pflicht der Klägerin ergeben, den von ihr hergestellten Branntwein an den Staat abzuliefern. Der Senat braucht diese Frage nicht zu entscheiden. Denn jedenfalls ist die Klägerin zu einer solchen Ablieferung nicht (mehr) verpflichtet (§ 72b Abs.3 BranntwMonG); durch Verzicht auf ihr Brennrecht kann sie sich den Zugang zum Markt sichern.

Die Klägerin weist zutreffend darauf hin, daß dieses Vermarktungsrecht für sie keine Vorteile zu bieten vermag, da sie auf dem freien Markt ihre Kosten deckende Preise erst recht nicht zu erzielen vermag. Art.12 Abs.1 GG als reines Abwehrrecht gegen Eingriffe des Staates vermittelt ihr aber keinen Rechtsanspruch auf die Erzielung solcher Preise. Anders könnte es allenfalls sein, wenn der Preisverfall auf dem Markt Folge eines staatlichen Monopols wäre. Das ist aber nicht der Fall. Da als Folge der zitierten Rechtsprechung des EuGH das Einfuhrmonopol für Alkohol weggefallen ist, bieten ausländische Lieferanten insbesondere aus den EWG-Mitgliedstaaten --die offenbar mit geringeren Kosten als die inländischen Brennereien Branntwein herstellen können-- Alkohol auf dem Inlandsmarkt billiger an. Gerade auf diesen Umstand ist es zurückzuführen, daß auch die Bundesmonopolverwaltung beim Verkauf des von den inländischen Herstellern zu deren Selbstkostenpreisen übernommenen Alkohols ihre Kosten deckende Preise nicht mehr erzielen kann und folglich Defizite erwirtschaftet.

Das --durch einfaches Gesetz geregelte-- Kostendeckungsprinzip (§§ 63, 65 BranntwMonG) ist demnach durch Art.12 Abs.1 GG nicht verfassungsrechtlich festgeschrieben. Der Gesetzgeber konnte es daher durch § 72b BranntwMonG ändern. Aus Gründen des Vertrauensschutzes (Art.20 Abs.3 GG) dürfte der Gesetzgeber zwar gehalten sein, vor Änderung des Kostendeckungsprinzips zu Lasten der inländischen Brennereien eine ausreichende Übergangsregelung vorzusehen. Unter diesem Gesichtspunkt unterliegt die maßvolle Regelung des § 72b BranntwMonG (Kürzung höchstens 5 %) aber keinen Bedenken.

b) Die entgegenstehenden Argumente der Klägerin sind nicht stichhaltig.

aa) Die Klägerin verkennt die maßgebenden monopolrechtlichen Voraussetzungen.

Sie hat bei der Prüfung der Frage, ob ein Verstoß gegen Art.12 Abs.1 GG vorliegt, nicht hinreichend berücksichtigt, daß ein Markt, der dem Erzeuger den Staat oder eine Behörde als Abnehmer für seine Produktion sichert, staatliche Maßnahmen erfordern kann, durch die hohe Verluste des Staates oder der Behörde vermieden werden (vgl. Beschluß des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 22.Mai 1962 1 BvR 301, 302/59, BVerfGE 14, 105, 106, 113). Das ist zumindest daraus zu folgern, daß die Bundesmonopolverwaltung als Finanzmonopol mit der Zielsetzung geschaffen worden ist, den Branntwein wirtschaftlich zu verwerten (BVerfGE 14, 105, 112). Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob das Finanzmonopol noch fortbesteht oder ob gegen dessen Fortbestand die Entwicklung spricht, nach der die Bundesmonopolverwaltung auf Dauer damit rechnen muß, daß die Verwertung des Branntweins zu Verlusten und nicht zu Einnahmen führt, und zwar als Folge der Beeinträchtigung der Monopolstellung der Bundesmonopolverwaltung durch den Wegfall der Einfuhrbeschränkungen für Alkohol. Der Bundesmonopolverwaltung muß die Befugnis zugebilligt werden, die Verluste als Folgen der Beeinträchtigung ihrer Monopolstellung zu minimieren. Diese Aufgabe muß ihr als selbstverständliche Folge ihrer fortbestehenden früheren Verpflichtung zur Einnahmenerzielung durch eine wirtschaftliche Verwertung des Alkohols zuerkannt werden.

Gerade mit der Kürzungsregelung in § 72b BranntwMonG soll aber eine Einschränkung der hohen Verluste erreicht werden, die dadurch eintreten, daß bei dem Absatz des übernommenen Alkohols die Einstandspreise nicht mehr erreicht werden können.

Die Klägerin kann ihre Ansicht, die Kürzungsregelung verstoße gegen Art.12 Abs.1 GG, nicht darauf stützen, die Kürzung diene ausschließlich fiskalischen Interessen. Die Aufgabe der Vermeidung hoher Verluste beinhaltet notwendig die Berücksichtigung der Interessen des Monopols. Dies macht deshalb den vorgenannten Einwand gegenstandslos (vgl. BVerfGE 14, 105, 113).

bb) Für die Entscheidung der Frage, ob die Kürzungsregelung gegen Art.12 Abs.1 GG verstößt, können die Einnahmen aus dem Monopolausgleich für eingeführte Waren (vgl. § 151 BranntwMonG) keine Bedeutung erlangen.

Der Monopolausgleich ist eine Verbrauchsteuer (§ 151 Abs.5 BranntwMonG), die der Branntweinsteuer --für nicht eingeführte Erzeugnisse-- entspricht (vgl. § 151 Abs.1 Satz 2 BranntwMonG). Er steht --als Einnahme-- dem Bund zu (Art.106 Abs.1 Nr.2 GG), muß in den Haushaltsplan des Bundes eingestellt werden (Art.110 Abs.1 GG) und gehört damit zu den Deckungsmitteln für die Gesamtausgaben. Eine Zweckbindung kann nicht gefordert werden (vgl. Schmidt-Bleibtreu/Klein, Kommentar zum Grundgesetz, 6.Aufl., Art.110 Rdnr.15).

Die Klägerin meint hingegen, das Grundrecht des Art.12 Abs.1 GG gebiete es mit RÜcksicht auf die Einnahmen aus dem Monopolausgleich, dem Ausgleich der Verluste mit Steuermitteln den Vorrang vor einer Kürzung der Übernahmepreise zu geben, und zwar deshalb, weil die Einnahmen ebenfalls durch den für die Verluste ursächlichen Wegfall der Einfuhrbeschränkungen begünstigt worden seien.

Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob Art.12 Abs.1 GG eine Rechtsgrundlage für einen derartigen Ausgleich bietet. Auch wenn das anzunehmen wäre, erschiene der Ausgleich nur unter der Voraussetzung gerechtfertigt, daß die Einnahmen aus dem Monopolausgleich die Verluste der Bundesmonopolverwaltung bewirken. Das trifft jedoch nicht zu. Für die Verluste ist allein der Wegfall der Einfuhrbeschränkungen ursächlich. Sie entstünden auch dann, wenn der Monopolausgleich für die eingeführten Waren nicht erhoben würde.

cc) Ein Verstoß gegen Art.12 Abs.1 GG kann auch nicht daraus hergeleitet werden, daß die Einfuhrbeschränkungen weggefallen sind.

Eine derartige Folgerung ist schon deshalb nicht gerechtfertigt, weil die Kürzung der Übernahmepreise nicht auf dem Wegfall der Einfuhrbeschränkungen beruht. Dieser ist lediglich der Beweggrund für die Einführung der Kürzungsregelung gewesen (vgl. BTDrucks 9/92, a.a.O.). Dem Wegfall der Einfuhrbeschränkungen kann deshalb allenfalls im Rahmen der Frage Bedeutung zukommen, ob der Gesetzgeber ihn zum Anlaß nehmen durfte, zur Vermeidung von Verlusten im Bereich des Branntweinmonopols die Regelung in § 72b BranntwMonG zur Kürzung der Übernahmepreise zu treffen. Da, wie dargelegt, gesetzliche Maßnahmen zur Vermeidung von Verlusten im Rahmen der Verwertung des Alkohols durch die Bundesmonopolverwaltung grundsätzlich zulässig sind, könnte diese Frage allenfalls --etwa nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit-- dann Bedeutung erlangen, wenn der Wegfall der Einfuhrbeschränkungen hätte vermieden werden können. Das trifft jedoch nicht zu. Denn der Wegfall beruht darauf, daß die Einfuhrbeschränkungen nach der Rechtsprechung des EuGH nicht mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar waren (BTDrucks 9/92, a.a.O.).

Der Einwand, daß der Eingriff des Gemeinschaftsrechts in das Monopol vom Gesetzgeber selbst veranlaßt worden sei --nämlich durch die Ratifizierung des EWG-Vertrages-- vermag eine Verletzung des Art.12 Abs.1 GG schon deshalb nicht zu begründen, weil das Recht auf Berufsfreiheit nicht uneingeschränkt geschützt ist. So ist es nicht vor Eingriffen geschützt, die ihrerseits zum Schutz besonders wichtiger Güter des Gemeinwohls zwingend erforderlich sind. Der durch das Gemeinschaftsrecht geschaffene freie Warenverkehr, der zu dem Wegfall der Einfuhrbeschränkungen geführt hat, ist als wichtiges Gemeinschaftsgut im vorgenannten Sinne anzusehen. Der Rechtsprechung des EuGH muß entnommen werden, daß der Wegfall der Einfuhrbeschränkungen für Alkohol zum Schutz des freien Warenverkehrs im Rahmen des Gemeinschaftsrechts zwingend erforderlich war.

dd) Auch wenn der Senat davon ausgeht, daß zur Wahrung des Grundrechts der Berufsfreiheit nach Art.12 Abs.1 GG nur eine Kürzungsregelung getroffen werden durfte, die das nach dieser Vorschrift zu beachtende Übermaßverbot (vgl. dazu Scholz in Maunz/Dürig, a.a.O., Art.12 Rdnr.292 ff., 318 ff.) nicht verletzt, ist § 72b BranntwMonG nicht zu beanstanden.

Das Grundrecht des Art.12 Abs.1 GG kommt hier nur hinsichtlich der Freiheit der Berufsausübung, nicht auch der Freiheit der Berufswahl in Betracht.

Nach dem Wortlaut und auch nach dem Inhalt und Zweck des § 72b BranntwMonG kann nicht zweifelhaft sein, daß der Gesetzgeber eine Regelung treffen wollte, die lediglich die Berufsausübung betrifft. Denn die Regelung ist darauf gerichtet, die Bemessung des Übernahmepreises mindernd zu beeinflussen. Vorschriften, die den Preis betreffen, sind aber typische Berufsausübungsregelungen (vgl. Scholz, a.a.O., Rdnr.326). Selbst wenn bei der Einführung der Regelung eine Drosselung der Branntweinerzeugung durch Eigenbrennereien in Kauf genommen worden ist, kann daraus noch nicht gefolgert werden, daß die Kürzungsregelung die Berufswahl betreffen sollte (vgl. BVerfGE 14, 106, 112).

Allerdings kann auch eine Berufsausübungsregelung wegen ihrer wirtschaftlichen Auswirkungen einer Regelung nahekommen, die die Berufswahl betrifft. Ein Verstoß gegen das Recht auf freie Berufswahl kommt in diesen Fällen aber nur dann in Betracht, wenn infolge der wirtschaftlichen Auswirkungen "die betroffenen Berufsangehörigen in aller Regel und nicht nur in Ausnahmefällen wirtschaftlich nicht mehr in der Lage sind, den gewählten Beruf ganz oder teilweise zur Grundlage ihrer Lebensführung oder ... zur Grundlage ihrer unternehmerischen Erwerbstätigkeit zu machen" (Beschluß des BVerfG vom 17.Juli 1974 1 BvR 51, 160, 285/69, 1 BvL 16, 18, 26/72, BVerfGE 38, 61, 85 f.). Es kann nicht festgestellt werden, daß diese Voraussetzungen in Fällen der vorliegenden Art erfüllt sind.

Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sind die Übernahmepreise für Branntwein aus landwirtschaftlichen Brennereien (vgl. § 25 BranntwMonG). Diese sind landwirtschaftliche Nebenbetriebe, die für den Betrieb der Landwirtschaft zwar nicht unerheblich sind, aber schon wegen der notwendigen Verbindung mit einem landwirtschaftlichen Betrieb nicht zur Folge haben können, daß die Brennerei Grundlage der Lebensführung wird. Schon aus diesem Grund kommt ein Schutz, wie er bei Eingriffen in die freie Berufswahl zu gewähren ist, nicht in Betracht (vgl. BVerfGE 38, 61, 86; Urteil des BVerfG vom 22.Mai 1963 1 BvR 78/56, BVerfGE 16, 147, 163 f.).

Bedeutsam ist in diesem Zusammenhang auch die Begrenzung der Kürzung und insbesondere die durch Kosten bestimmte Begrenzung. Sie hat zur Folge, daß durch Bemühungen um eine kostengünstige Arbeitsweise den mit der Kürzung verbundenen Nachteilen in einer Weise entgegengewirkt werden kann, die grundsätzlich geeignet ist, eine Deckung der Selbstkosten zu erreichen. Auch der Gesetzgeber ist allerdings davon ausgegangen, daß dieses Ziel nicht in allen Fällen erreicht wird und die Brennereien mit Verlusten arbeiten. Er hat aber damit gerechnet, daß die Verluste mit Rücksicht darauf, daß die Brennereien Nebenbetriebe einer Landwirtschaft sind und nicht die einzige Einnahmequelle ihrer Besitzer bilden, aufgefangen werden können. Es kann nicht festgestellt werden, daß landwirtschaftliche Brennereien gleichwohl Kürzungen im Rahmen des § 72b BranntwMonG nur in Ausnahmefällen verkraften (vgl. BTDrucks 9/92, a.a.O.).

Die Begrenzung der Kürzungsmöglichkeit nach § 72b BranntwMonG muß als ausgewogenes Mittel angesehen werden, einerseits Verluste im Rahmen des Branntweinmonopols möglichst zu vermeiden und andererseits den Eigenbrennereien trotz des Preisverfalls für Alkohol die Fortsetzung ihrer Betriebe zu ermöglichen. Für die Richtigkeit dieser Annahme spricht schon, daß auch nach den Ausführungen der Klägerin die Eigenbrennereien ohne die Ablieferungsmöglichkeit ihrer Erzeugnisse zu den --gekürzten-- Übernahmepreisen auf dem Markt nicht konkurrenzfähig wären und ihren Betrieb durchweg einstellen müßten (vgl. BTDrucks 9/92, a.a.O.).

3. Die Kürzungsregelung verstößt schließlich nicht gegen Art.14 GG.

Die Klägerin macht geltend, daß in ihren Gewerbebetrieb und in ihr Brennrecht eingegriffen werde, indem sie durch die Ablieferung zu Preisen unter Selbstkosten langfristig zur Aufgabe des Gewerbebetriebs gezwungen werde und dadurch ihr Brennrecht verliere. Der darin liegende Eingriff verstoße gegen Art.14 GG. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden.

Der Schutz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs sowie des Brennrechts als öffentlich-rechtlicher Rechtsposition erstreckt sich nur auf den Bestand von vermögenswerten Rechten und Gütern (vgl. Beschlüsse des BVerfG vom 31.Oktober 1984 1 BvR 35, 356, 794/82, BVerfGE 68, 193, 222 f., und vom 8.Juni 1977 2 BvR 499/74 und 1042/75, BVerfGE 45, 142, 170). In den Bestand des Gewerbebetriebs und des Brennrechts wird durch die Kürzungsregelung aber nicht eingegriffen. Sie bewirkt lediglich, daß die Abgabe der im Rahmen des Brennrechts hergestellten Alkoholmengen zu den bestehenden Übernahmepreisen und unter den vorhergehenden Regelungen zur Bemessung der Übernahmepreise nicht mehr gewährleistet ist. Diese Rechtspositionen unterliegen aber nicht dem Schutz des Art.14 GG (vgl. BVerfGE 14, 106, 120). Sie betreffen die individuelle Erwerbs- und Leistungsfähigkeit, indem sie die Grundlage dafür bilden, die im Rahmen des Brennereibetriebs und des Brennrechts erstellten Produkte zum Erwerb nutzen zu können. Akte der öffentlichen Gewalt, die eher in die individuelle Erwerbs- und Leistungsfähigkeit eingreifen, berühren aber den Schutzbereich des Art.12 Abs.1 GG und nicht den des Art.14 GG (vgl. Beschluß des BVerfG vom 16.März 1971 1 BvR 52, 665, 667, 754/66, BVerfGE 30, 292, 335).

III.

Eine Rechtswidrigkeit der Kürzung der Übernahmepreise für Branntwein kann nicht damit begründet werden, daß die angefochtene Bekanntmachung der Bundesmonopolverwaltung gegen den Gleichheitssatz (Art.3 Abs.1 GG) verstoße.

Nach Art.3 Abs.1 GG muß Gleiches gleich und Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden behandelt werden, wobei die Prüfung einer behördlichen Maßnahme auf dieser Rechtsgrundlage aber grundsätzlich nicht mit dem Ziel der Entscheidung vorgenommen werden darf, ob im Einzelfall die zweckmäßigste, vernünftigste Lösung gefunden worden ist (vgl. Beschluß des BVerfG vom 10.Dezember 1985 2 BvL 18/83, BVerfGE 71, 255, 271). Berührt die nach Art.3 Abs.1 GG zu beurteilende Maßnahme allerdings zugleich andere grundrechtlich geschützte Positionen, werden der Gestaltungsfreiheit der Behörde in Anlehnung an die Rechtsprechung des BVerfG zur Beurteilung gesetzlicher Regelungen engere Grenzen zu ziehen sein (vgl. Beschluß des BVerfG vom 18.November 1986 1 BvL 29,30,33,34,36/83, BVerfGE 74, 9, 24). Das gilt vor allem dann, wenn die Maßnahme Auswirkungen auf die durch Art.12 Abs.1 GG geschützte Freiheit der beruflichen Tätigkeit hat. In diesen Fällen müssen grundsätzlich auch die Ungleichheiten berücksichtigt werden, die typischerweise innerhalb eines Berufs oder einer Berufsgruppe bestehen mit der Folge, daß Art.3 Abs.1 GG verletzt sein kann, wenn durch die Maßnahme zahlenmäßig begrenzte Gruppen typischer Fälle --nicht also einzelne aus dem Rahmen fallende Sonderfälle-- ohne zureichende Gründe wesentlich stärker belastet werden als andere (vgl. Beschlüsse des BVerfG vom 17.Oktober 1984 1 BvL 18/82, 46/83 und 2/84, BVerfGE 68, 155, 173, und vom 16.November 1982 1 BvL 16/75 und 36/79, BVerfGE 62, 256, 274). Auch unter Berücksichtigung dieser Grundsätze verstößt die Kürzung, wenn sie in diesem Zusammenhang als Beeinträchtigung der Freiheit der beruflichen Tätigkeit angesehen wird, nicht gegen Art.3 Abs.1 GG.

Unterschiedliche Auswirkungen können sich allerdings daraus ergeben, daß das Maß der Kürzung von den Kosten der Brennereien abhängig ist, die am günstigsten arbeiten, und daß die von der Kürzung betroffenen Übernahmepreise sich auf einzelne Arten der Eigenbrennereien und auf einzelne Brennereien unterschiedlich auswirken können. Denn der für die Berechnung des Übernahmepreises maßgebende Branntweingrundpreis ist so festzusetzen, daß er die durchschnittlichen Herstellungskosten eines Hektoliters Alkohol in Kartoffelbrennereien mit einer bestimmten durchschnittlichen Jahreserzeugung, die gut geleitet werden, deckt (§ 63 Abs.1, § 65 BranntwMonG), und daß Abweichungen von den Merkmalen, die für diese Festsetzung maßgebend sind, zu Zuschlägen oder Abzügen oder zur Festsetzung besonderer Übernahmepreise nach durchschnittlichen Selbstkosten führen können, die bei der Berechnung des Übernahmepreises zu berücksichtigen sind (§ 63 Abs.1 BranntwMonG). Zuschläge und Abzüge können insbesondere in Betracht kommen für Alkohol aus anderen Stoffen als aus frischen Kartoffeln (§§ 72, 72a BranntwMonG), für Alkohol aus Brennereien, deren Jahreserzeugung bestimmte Mengen über- oder unterschreitet (§§ 66, 68 BranntwMonG) und für Alkohol, der außerhalb des Brennrechts hergestellt worden ist (§ 74 BranntwMonG). Abweichungen von den durchschnittlichen Herstellungskosten, die der Berechnung des Branntweingrundpreises zugrunde liegen, sowie das Zusammentreffen der Kürzungen mit Zuschlägen und insbesondere mit Abzügen der genannten Art, können dazu führen, daß bestimmte Arten von Eigenbrennereien oder einzelne Brennereien durch die Kürzungen unterschiedlich belastet werden.

Derartige unterschiedliche Belastungen können aber deshalb nicht zu einem Verstoß gegen den Gleichheitssatz führen, weil sie unter Beachtung der aufgezeigten, für die Anwendung des Art.3 Abs.1 GG maßgebenden Grundsätze nicht ohne zureichende sachliche Gründe eintreten können. Ursache der unterschiedlichen Belastungen wäre die Berechnung des Branntweingrundpreises nach Durchschnittssätzen und die Berücksichtigung der kostengünstigsten Arbeitsweise bei der Bemessung der Kürzungen. Darin kommt zum Ausdruck, daß Gesichtspunkte der Wirtschaftlichkeit, nämlich eine weniger kostengünstige Arbeitsweise und eine weniger gute Betriebsleitung dafür ursächlich sind, wenn die Kürzungen einzelne oder bestimmte Arten von Brennereien stärker belasten als andere.

IV.

Die Bekanntmachung der Bundesmonopolverwaltung ist entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht infolge der Verletzung von Ermessensgrundsätzen rechtswidrig. Der Auffassung der Klägerin, daß die Verwaltungsakte zumindest deshalb rechtswidrig seien, weil die Bundesmonopolverwaltung das ihr durch § 72b BranntwMonG eingeräumte Ermessen nicht oder nicht fehlerfrei ausgeübt habe, kann nicht gefolgt werden. Dabei geht der Senat mit dem FG und der Ansicht der Beteiligten davon aus, daß § 72b Abs.1 BranntwMonG ("höchstens 5 vom Hundert") der Bundesmonopolverwaltung ein Ermessen bei der Kürzung der Übernahmepreise einräumt.

++/ 1. Die angefochtenen Verwaltungsakte sind nicht schon deshalb rechtswidrig, weil die Ermessensgründe, die für die streitbefangene Kürzung maßgebend waren, nicht dargelegt worden sind.

a) Zwar ist in der Regel eine Ermessensentscheidung rechtswidrig, wenn die Ermessenserwägungen aus den Gründen der Ermessensentscheidung nicht erkennbar sind (ständige Rechtsprechung, vgl. Urteil des Senats vom 3. Februar 1981 VII R 86/78, BFHE 133, 1, BStBl II 1981, 493). Das kann aber dann nicht gelten, wenn die Ermessensausübung durch eine öffentlich bekanntgegebene Allgemeinverfügung stattfindet. Denn derartige Verwaltungsakte bedürfen keiner Begründung (§ 121 Abs. 2 Nr. 5 AO 1977, § 39 Abs. 2 Nr. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes --VwVfG--), und zwar auch dann nicht, wenn sie auf einer Ermessensentscheidung beruhen. Das folgt aus dem Wortlaut der genannten Vorschriften über die Befreiung vom Begründungszwang. Sie enthalten keine Einschränkung für die Befreiung und auch sonst keinen Anhaltspunkt, der die Annahme rechtfertigen könnte, daß öffentlich bekanntgegebene Allgemeinverfügungen, die auf einer Ermessensentscheidung beruhen, nicht vom Begründungszwang befreit sein sollen. Vielmehr muß dem Zusammenhang zwischen Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Nr. 5 des § 39 VwVfG entnommen werden, daß die Befreiung auch für Allgemeinverfügungen gelten soll, die von einer Ermessensentscheidung abhängig sind. Insoweit sind auch keine Gründe dafür ersichtlich, daß nach der AO 1977 etwas anderes gelten solle. Sowohl die Befreiung nach dem VwVfG als auch diejenige nach der AO 1977 ist als Zugeständnis an die Praktikabilität oder Wirksamkeit des Verwaltungshandelns anzusehen (vgl. Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 12. Aufl., § 121 AO 1977 Tz. 2).

Die streitbefangene Kürzung ist Gegenstand einer öffentlich bekanntgegebenen Allgemeinverfügung. Sie ist in der Bekanntmachung enthalten. Sie richtet sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis (vgl. § 118 Satz 2 AO 1977, § 35 Satz 2 VwVfG). Betroffen von der Regelung sind die Inhaber von Eigenbrennereien, die zumindest bestimmbar sind (vgl. dazu BFHE 139, 450, 453). Die Bekanntmachung erfüllt auch die Voraussetzungen einer formell öffentlich bekanntgegebenen Allgemeinverfügung. Sie ist insbesondere durch die Aufnahme in den BAnz veröffentlicht und dadurch i.S. des § 121 Abs. 2 Nr. 5 AO 1977 und des § 39 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG öffentlich bekanntgegeben worden.

b) Die angefochtenen Verwaltungsakte sind auch nicht deshalb rechtswidrig, weil die für die Kürzung maßgebenden Ermessenserwägungen nicht in der Vorinstanz dargelegt worden sind. Auch wenn der Senat davon ausgeht, daß die Darlegung der Ermessenserwägungen im Streitverfahren vor dem FG nachgeholt werden kann, so kann das für die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts, soweit diese davon abhängig ist, daß der Verwaltungsakt begründet worden ist, nur Bedeutung erlangen, wenn die Begründung rechtlich erforderlich ist, eine Ausnahme vom Begründungszwang also nicht in Betracht kommt (vgl. BVerwG-Urteil vom 8. Mai 1987 8 C 12.85, Buchholz, 448.0, § 40 Wehrpflichtgesetz --WPflG-- Nr. 5). Wie dargelegt, sind im Streitfall aber die Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Begründungszwang erfüllt.

2. Die Vorentscheidung ist auch nicht deshalb rechtsfehlerhaft, weil sich aus ihr nicht ergibt, nach welchen Gesichtspunkten eine Ermessensausübung vorgenommen worden ist.

a) Die Entscheidung eines FG muß die Tatsachen enthalten, die erforderlich sind, um beurteilen zu können, ob die entscheidungserheblichen Rechtsnormen rechtsfehlerfrei angewandt worden sind. Denn es ist Aufgabe des Revisionsgerichts, die Anwendung des Rechts auf den Sachverhalt des Einzelfalls nachzuprüfen (vgl. Urteil des BGH vom 30. Januar 1979 VI ZR 154/78, BGHZ 73, 248), und zwar dahin, ob die Rechtsanwendung auf diesen Sachverhalt fehlerfrei erfolgt ist. Fehlen die dazu erforderlichen tatsächlichen Angaben oder sind sie widersprüchlich, lückenhaft oder unklar, so ist die Nachprüfung unmöglich (vgl. Urteil des BGH vom 13. Februar 1981 I ZR 67/79, BGHZ 80, 64, 67) mit der Folge, daß das angefochtene Urteil aufgehoben werden muß (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. Januar 1987 I R 85/80, BFHE 150, 120, 124, BStBl II 1987, 616; BGHZ 73, 248). Ob die tatsächlichen Angaben mangelhaft oder unzulänglich sind, ist auf Grund der Voraussetzungen zu prüfen, von denen die fehlerfreie Anwendung einer Rechtsnorm abhängig ist.

Welche Angaben erforderlich sind, um prüfen zu können, ob das FG das Recht fehlerfrei angewandt hat, ist unter Beachtung des § 102 FGO zu bestimmen. Diese --verfahrensrechtliche-- Norm enthält eine besondere Regelung zur Nachprüfung behördlicher Ermessensentscheidungen. Sie bestimmt die Merkmale, nach denen "Ermessen", das behördlichem Verwaltungshandeln --auf Grund gesetzlicher Ermächtigung-- zugrunde liegt, vom Gericht geprüft werden darf. Danach haben die Gerichte die Wahrung der gesetzlichen Ermessensgrenzen und den zweckentsprechenden Gebrauch des Ermessens durch die Behörde zu prüfen. Der Wortlaut des § 102 FGO, nach dem das Gericht "auch" nach diesen Merkmalen zu prüfen hat, ob ein Verwaltungsakt (oder dessen Ablehnung oder Unterlassung) rechtswidrig ist, darf dabei nicht dahin verstanden werden, daß die Ermessensausübung noch nach anderen Merkmalen zu prüfen sei (vgl. dazu Tipke/Kruse, a.a.O., § 102 FGO Tz. 1; Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., § 102 Anm. 2). Die Regelung ist nach allgemeiner Auffassung vielmehr dahin auszulegen, daß die Ermessensausübung vom Gericht nur nach diesen Merkmalen zu prüfen ist (vgl. Urteil des BFH vom 29. Juni 1987 X R 22/81, BFH/NV 1987, 693).

b) Unter Beachtung dieser sich aus § 102 FGO ergebenden Grenzen ist die Vorentscheidung nicht etwa deshalb fehlerhaft, weil sie keine Feststellungen zur Ermessensausübung nach § 72b Abs. 1 BranntwMonG enthält.

Die Befugnis zur Ermessensausübung nach dieser Vorschrift ist von bestimmten Voraussetzungen, nämlich davon abhängig, daß die Übernahmepreise den nach § 90 BranntwMonG festgesetzten regelmäßigen Verkaufspreis --ohne Branntweinsteuer-- übersteigen (§ 72b Abs. 1 Satz 1 BranntwMonG). Die Ermessensausübung ist sodann in der Weise begrenzt, daß durch die Kürzung die Herstellungskosten oder Selbstkostenpreise der Brennereien, die gleiche Rohstoffe am kostengünstigsten verarbeiten, nicht unterschritten werden dürfen (§ 72b Abs. 1 Satz 2 BranntwMonG) und daß die Kürzung höchstens 5% der Übernahmepreise betragen darf (§ 72b Abs. 1 Satz 3 BranntwMonG).

Diesen Regelungen ist das Ziel zu entnehmen, die Bundesmonopolverwaltung in die Lage zu versetzen, durch Kürzung der Übernahmepreise um den in diesen Vorschriften vorgesehenen "begrenzten Abschlag" ihre hohen Verluste zu senken, die dadurch eintreten, daß der von der Bundesmonopolverwaltung zu zahlende Ankaufspreis für Rohalkohol weit über dem erzielbaren Marktpreis für Feinsprit liegt und der übernommene Alkohol demgemäß unter dem Einstandspreis abgesetzt werden muß (vgl. Begründung zu Art. 13 Nr. 7 des Entwurfs eines Subventionsabbaugesetzes, BTDrucks 9/92 S. 24). Außerdem ergibt sich aus den genannten Regelungen zwar, daß bei der Kürzung auch Belange der Brennereien zu wahren sind. Die Begrenzung der Kürzung auf Herstellungskosten oder Selbstkostenpreise von Brennereien mit der kostengünstigsten Verarbeitungsweise läßt aber erkennen, daß dabei nur auf die Vermeidung schwerwiegender nachteiliger Folgen der Kürzung für die Brennereien, wie etwa diejenige, daß die Brennereien "durchweg" ihren Betrieb einstellen müßten (vgl. BTDrucks 9/92 S. 24), Bedacht genommen werden muß.

Dagegen kann eine Kürzung nicht schon deshalb als ermessensfehlerhaft angesehen werden, weil sie bewirkt, daß bei einer größeren Anzahl von Brennereien die Kosten nicht mehr gedeckt werden und Verluste eintreten. Derartige Nachteile sind erkennbar bereits bei der Bestimmung der Grenzen der Kürzung nach den Vorschriften in den Sätzen 2 und 3 des § 72b Abs. 1 BranntwMonG berücksichtigt worden. In der Bestimmung dieser Grenzen kommt zum Ausdruck, daß bereits der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, die Kürzung der Übernahmepreise werde zu nachteiligen Auswirkungen, insbesondere zu Verlusten bei Brennereien führen, daß diesen Brennereien aber derartige Nachteile zuzumuten seien (vgl. BTDrucks 9/92 S. 25).

Den Ausführungen des FG und auch denen der Klägerin ist zu entnehmen, daß schwerwiegende nachteilige Folgen einer solchen Kürzung, die mit dem aufgezeigten Zweck der Ermessensermächtigung --auch unter Beachtung der Ermessensgrenzen-- nicht mehr vereinbar wären, im Streitfall nicht in Betracht kommen. Das FG ist bei seiner Entscheidung erkennbar davon ausgegangen, daß der Betrieb einer Brennerei aufgrund der Kürzung nicht "in der Regel wirtschaftlich sinnlos" werde. Auch die Klägerin macht keine Umstände geltend, aus denen sich ergeben könnte, daß in Fällen der vorliegenden Art bereits die Kürzung --für sich allein-- zu schwerwiegenden Folgen führen könnte, die die Bundesmonopolverwaltung hätten veranlassen müssen, von der Kürzung abzusehen.

3. Mit dem Einwand, eine behördliche Ermessensausübung sei nicht erfolgt, macht die Klägerin eine Tatsache geltend, die zwar grundsätzlich geeignet ist, die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verwaltungsakte zu begründen, die bei der Entscheidung über die Revision aber nur unter bestimmten Voraussetzungen berücksichtigt werden kann. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt.

a) Da die Gerichte nur zu prüfen haben, ob die Ermessensgrenzen gewahrt und das Ermessen zweckentsprechend angewandt worden ist, besteht für sie nur dann ein Grund, auf die Ermessensausübung einzugehen, wenn Anhaltspunkte vorhanden sind, die die Wahrung der Ermessensgrenzen oder die zweckentsprechende Ermessensausübung in Zweifel ziehen. Fehlt es an derartigen Anhaltspunkten, ist ein Gericht nicht gehalten, tatsächliche Feststellungen zu den aufgezeigten Merkmalen zu treffen. So aber lag die Sache im Streitfall.

Die Pflicht zur Begründung einer Entscheidung nach § 96 Abs. 1 Satz 3 FGO besteht darin, die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Die Vorschrift betrifft, wie dem Normzusammenhang zu entnehmen ist, die richterliche Überzeugungsbildung nach § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO (vgl. Gräber/von Groll, a.a.O., § 96 Anm. 26). Die danach anzugebenden Gründe müssen zwar solche für die Überzeugungsbildung maßgebende Gesichtspunkte und Erwägungen enthalten, die konkret und nachvollziehbar sind (vgl. Urteil des Senats vom 5. Mai 1982 VII R 28/80, BFHE 136, 8, 16). Aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt sich indes auch, daß das FG nicht alle Gründe anzugeben braucht, die seine Überzeugungsbildung beeinflußt haben, und daß demgemäß allein aus der Tatsache, daß für die Entscheidung bedeutsame Gründe in der Begründung der Entscheidung nicht erwähnt sind, nicht gefolgert werden kann, sie seien nicht berücksichtigt worden (vgl. Urteil des BFH vom 17. März 1987 VIII R 36/84, BFHE 150, 356, 359, BStBl II 1987, 858).

b) Die Klägerin macht geltend, sie habe in der Vorinstanz mehrfach darauf hingewiesen, daß ein Ermessen nicht ausgeübt worden sei. Dieser Einwand kann bei der Entscheidung der Frage, ob das FG § 72b BranntwMonG rechtsfehlerfrei angewandt hat, nicht berücksichtigt werden. Er enthält die Behauptung, die für die Ermessensausübung nach § 72b BranntwMonG erforderlichen Abwägungen seien nicht vorgenommen worden. Die Ausführungen des FG enthalten indes keine Feststellungen, denen die Richtigkeit dieser Behauptung entnommen werden kann. Der Senat ist aber nach § 118 Abs. 2 FGO an die tatsächlichen Feststellungen des FG gebunden und darf seiner Entscheidung über die Revision nur diese zugrunde legen. Entsprechendes gilt auch für die Behauptung, die Bundesmonopolverwaltung habe klargestellt, daß sie ein Ermessen nicht ausgeübt habe.

V.

Die von der Klägerin erhobenen Verfahrensrügen greifen nicht durch.

1. Entnimmt der Senat den vorstehend erörterten Einwänden in Verbindung mit dem Hinweis auf das Sitzungsprotokoll die Rüge, das FG habe das Vorbringen der Bundesmonopolverwaltung nicht hinreichend berücksichtigt, so kann diese Rüge, mit der ein Verfahrensverstoß (Verstoß gegen den Inhalt der Akten, vgl. dazu Gräber/Ruban, a.a.O, § 115 Anm. 26) geltend gemacht wird, keinen Erfolg haben. Der Sitzungsniederschrift, auf die die Klägerin sich beruft, kann nicht entnommen werden, daß ein Ermessen nicht ausgeübt worden ist; der Hinweis in der Sitzungsniederschrift läßt deshalb nicht erkennen, daß die angefochtene Entscheidung hierauf beruhen kann.

Im Sitzungsprotokoll vom 17. Dezember 1985 ist zwar vermerkt, das Ermessen in bezug auf die Verwendung des 5%igen Abzugs nach § 72b BranntwMonG werde dergestalt ausgeübt, daß Weisungen des BMF zu befolgen seien. Daraus kann aber allenfalls entnommen werden, daß die erforderliche behördliche Ermessensausübung nicht durch die Bundesmonopolverwaltung erfolgt ist, da diese insoweit die Anordnung des weisungsbefugten --und seinerseits zur Ermessensausübung befugten-- BMF beachtet hat.

Für eine rechtsfehlerfreie Ermessensausübung ist aber nicht schon schädlich, daß eine Behörde bei der Ermessensentscheidung die Anordnung der weisungsbefugten Behörde befolgt. Das GG geht von einem "Einzelweisungsrecht" der übergeordneten Behörde gegenüber der nachgeordneten aus. Innerhalb der bundeseigenen Verwaltung steht das oberste Weisungsrecht dem Bundesminister zu, dem die Verwaltung zugeordnet ist (vgl. Maunz/Dürig/Herzog, Grundgesetz, Art. 86 Rdnr. 13; Broß in Münch, Grundgesetz-Kommentar, 2. Aufl., Art. 86 Rdnr. 11), der also den ihm nachgeordneten Behörden auch in einer konkreten Angelegenheit spezielle Anordnungen erteilen darf (vgl. Rudolf in Erichsen/Martens, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., S. 653).

Die Bundesmonopolverwaltung ist eine dem BMF nachgeordnete Behörde (§ 4 BranntwMonG, § 1 Nr. 1 und 2 FVG). Der BMF ist befugt, fachliche Weisungen zu erteilen (§ 3 Abs. 1 FVG). Dem Regelungszusammenhang in den Sätzen 1 und 2 des § 3 Abs. 1 FVG ist zu entnehmen, daß die Leitungsbefugnis des BMF grundsätzlich auch die Befugnis zur Erteilung fachlicher Weisungen umfaßt. Aus der Fachaufsicht ergibt sich die Befugnis zur Erteilung von Anordnungen, die sowohl die Rechtmäßigkeit als auch die Zweckmäßigkeit des Verwaltungshandelns nachgeordneter Behörden umfaßt (vgl. Rudolf, a.a.O.). Danach kann die Weisung sich auch auf die Ermessensausübung im Einzelfall erstrecken.

2. Sollte die Klägerin mit dem Einwand, trotz mehrmaliger Hinweise in der Vorinstanz habe die Bundesmonopolverwaltung lediglich die weisungsgemäße Verfügung der Abzüge durch sie klargestellt, rügen wollen, das FG habe die Tatsachen zur Prüfung der Frage, ob ein Ermessen ausgeübt worden sei, nicht hinreichend geklärt, so kann diese Aufklärungsrüge schon deshalb keinen Erfolg haben, weil sie nicht den Anforderungen an eine Verfahrensrüge nach § 120 Abs. 2 Satz 2 FGO entspricht. Dazu hätte es nicht nur genauer Angaben zum Inhalt der behaupteten Hinweise, sondern auch der näheren Bezeichnung der Schriftsätze bedurft, in denen die Hinweise erfolgt sein sollen (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 120 Anm. 40).

3. Wenn die Klägerin mit dem vorgenannten Einwand hat rügen wollen, daß FG habe ihre Hinweise nicht beachtet und ihr dadurch das rechtliche Gehör versagt, so kann diese Verfahrensrüge zumindest deshalb nicht durchgreifen, weil eine für die Klägerin günstige Entscheidung nicht schon mit der Begründung hätte ergehen dürfen, die Bundesmonopolverwaltung habe kein Ermessen ausgeübt. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen (zu B III 2) ergibt, fehlt es an der erforderlichen Ermessensausübung nicht schon dann, wenn die Bundesmonopolverwaltung entsprechend den Weisungen des BMF gehandelt und infolge dessen selbst kein Ermessen ausgeübt hat. Es reicht dann vielmehr aus, wenn der BMF das erforderliche Ermessen ausgeübt hat. Den Darlegungen der Klägerin kann nicht entnommen werden, daß es auch an einer Ermessensausübung durch den BMF gefehlt habe. /++

 

Fundstellen

Haufe-Index 62229

BFHE 153, 179

BFHE 1989, 179

BB 1988, 1452-1452 (T)

HFR 1988, 500 (LT1)

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