Entscheidungsstichwort (Thema)

Grunderwerbsteuer/Kfz-Steuer/sonstige Verkehrsteuern

 

Leitsatz (amtlich)

Beteiligt sich der Kommanditist einer KG, zu deren persönlich haftenden Gesellschaftern eine Kapitalgesellschaft gehört, als stiller Gesellschafter an der KG, so unterliegt die stille Beteiligung weder nach § 3 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Ziff. 4 noch nach § 2 Ziff. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Ziff. 3 KapVStG der Gesellschaftsteuer.

 

Normenkette

KVStG §§ 3, 6/1/4, § 2/1, § 6/1/3

 

Tatbestand

Streitig ist die Gesellschaftsteuerpflicht hinsichtlich

einer stillen Beteiligung an einer GmbH & Co. KG, wenn die stillen Gesellschafter gleichzeitig Kommanditisten sind,

der Gewinnanteile, die diese stillen Gesellschafter ihrem Konto gutschreiben ließen.

§ 6 Abs. 1 Ziff. 4 und Abs. 2, § 3 des Kapitalverkehrsteuergesetzes (KapVStG) -.

Die Vorentscheidung verneint die Steuerpflicht. Der Beschwerdeführer - Bf. - (Vorsteher des Finanzamts) wendet sich mit der Rechtsbeschwerde (Rb.) - ohne Erfolg - hiergegen.

 

Entscheidungsgründe

Zu a): Die stillen Gesellschafter waren zugleich Kommanditisten der GmbH & Co. KG. Im Hinblick auf diesen Umstand begründet der Bf. die Rb. mit dem Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs II 70/52 U vom 29. Mai 1953, Slg. Bd. 57 S. 523, Bundessteuerblatt (BStBl) 1953 III S. 201. Hiernach sei der Kommanditist einer GmbH & Co. KG den Gesellschaftern der GmbH gleichgestellt; werde von dem Kommanditisten an die GmbH & Co. KG ein Darlehen geleistet, so gelte es als der persönlich haftenden GmbH zugeführt. Im Streitfall handle es sich zwar nicht um ein Darlehen der Kommanditisten, sondern um eine gleichzeitige Beteiligung der Kommanditisten als stille Gesellschafter an einer GmbH & Co. KG. Für die steuerliche Beurteilung der stillen Beteiligung seien jedoch auch für die Gesellschaftsteuer die Grundsätze anzuwenden, die die Rechtsprechung bei der Beurteilung der Frage, ob es sich um verdecktes Stammkapital handele, auf dem Gebiet der Körperschaftsteuer für Gesellschafterdarlehen entwickelt habe. Hierfür bezieht sich der Bf. auf das Urteil des Bundesfinanzhofs I 130/53 U vom 20. August 1954, Slg. Bd. 59 S. 329, BStBl 1954 III S. 336. Es kann dahingestellt bleiben, wie die stille Beteiligung auf dem Gebiet der Körperschaftsteuer zu beurteilen ist, da die für die Körperschaftsteuer entwickelten Grundsätze nicht ohne weiteres auf die Gesellschaftsteuer übernommen werden können. Der Reichsfinanzhof hat bereits im Urteil II A 197/26 vom 30. Juni 1926 (vgl. Mrozek-Kartei, § 6 zu a des Kapitalverkehrsteuergesetzes Rechtsspruch 40) ausgeführt, daß das KapVStG die Rechtsvorgänge, die es besteuern will, scharf umrissen hat. Es gehe nicht an, an ihre Stelle ohne weiteres andere Vorgänge zu setzen, selbst wenn sie geeignet sind, zu demselben wirtschaftlichen Ergebnis zu führen. Dies gilt auch für das gegenwärtige Gesetz noch, es sei denn, daß das Gesetz selbst die wirtschaftliche Betrachtungsweise zuläßt, z. B. im § 4 KapVStG. Nach dem bürgerlichen Recht und dem Handelsrecht, das für die Gesellschaftsteuer grundsätzlich maßgebend ist (vgl. hierzu das Urteil des Reichsfinanzhofs II A 160/28 vom 1. Mai 1928, Slg. Bd. 23 S. 186, Reichssteuerblatt - RStBl - 1926 S. 203), ist die stille Beteiligung rechtlich etwas anderes als ein Darlehen. Auch das Gesellschaftsteuerrecht unterscheidet zwischen dem Darlehen und der stillen Beteiligung. Während das Darlehen eines Gesellschafters, das kein Gesellschaftsrecht schafft, nach § 3 a. a. O. der Gesellschaftsteuer unterliegt, löst die stille Beteiligung als ein neues Gesellschaftsrecht schaffender Rechtsvorgang nach § 6 Abs. 1 Ziff. 3 in Verbindung mit § 2 Ziff. 1 a. a. O. die Gesellschaftsteuer aus. Diese Unterscheidung läßt nicht zu, die stille Beteiligung trotz wirtschaftlicher ähnlichkeit dem Darlehen im Sinne des § 3 a. a. O. gleichzusetzen. Die Auffassung des Bf. kann also nicht mit dem Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 29. Mai 1953 begründet werden.

Anschließend ist noch zu prüfen, ob die stille Beteiligung der Kommanditisten an der KG nach § 2 Ziff. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Ziff. 3 a. a. O. der Gesellschaftsteuer unterliegt. Die Steuerpflicht könnte nur dann bejaht werden, wenn die stille Beteiligung der Kommanditisten an der GmbH & Co. KG einer stillen Beteiligung an der GmbH gleichgestellt werden könnte. Dieses ist jedoch nicht der Fall. Die in der stillen Beteiligung liegende Forderung eines Kommanditisten an die KG gewährt nur eine Beteiligung am Gewinn der KG, jedoch niemals eine solche am Gewinn der GmbH, der Kapitalgesellschaft. Die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft ist aber Voraussetzung für die Gesellschaftsteuerpflicht. Diese ist im Streitfall auch nicht durch eine gesetzliche Gleichstellung (Fiktion) gegeben.

Mithin läßt sich die Steuerfestsetzung weder auf § 3 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Ziff. 4 noch auf § 2 Ziff. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Ziff. 3 a. a. O. stützen.

Die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 6 des Steueranpassungsgesetzes halten sowohl das Finanzamt wie die Vorentscheidung angesichts des Werdegangs der Kommanditgesellschaft nicht für gegeben. Dem ist zuzustimmen.

Zu b): Die stehengelassenen Gewinne sind dem Konto der stillen Beteiligung gutgeschrieben worden. Sie gelten demnach als Teile der stillen Beteiligung. Auf diese Teilbeträge finden die vorstehenden Ausführungen gleichfalls Anwendung. Eine Gesellschaftsteuerpflicht besteht also auch für diese Beträge nicht.

 

Fundstellen

Haufe-Index 408598

BStBl III 1956, 351

BFHE 1957, 402

BFHE 63, 402

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