Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Inanspruchnahme der erhöhten Absetzungen für Abnutzung nach § 7 b EStG durch eine Grundstücksgemeinschaft, an der Vater und Sohn beteiligt sind.

Die erhöhten Absetzungen für Abnutzung nach § 7 b EStG können innerhalb einer Grundstücksgemeinschaft nur abweichend von den Eigentumsanteilen verteilt werden, wenn wirtschaftlich vernünftige Gründe dafür vorliegen, etwa, wenn ein Miteigentümer in höherem Verhältnis, als es seinem Eigentumsanteil entspricht, zur Baufinanzierung beigetragen hat.

über die Absetzungen für Abnutzung nach § 7 b EStG können mehrere Beteiligte nicht frei verfügen.

 

Normenkette

EStG § 7b; EStR Abschn. 53/6

 

Tatbestand

Die Revisionskläger (Steuerpflichtigen - Stpfl. -), Vater und Sohn, haben im Jahre 1961 als Miteigentümer zur Hälfte ein Wohnhaus gebaut; sie haben auch die Herstellungskosten etwa zu gleichen Teilen getragen. Im Streitjahr 1963 haben sie einen Verlust aus Vermietung und Verpachtung von 12.825 DM erklärt, den sie mit 644 DM auf den Vater und mit 12.181 DM auf den Sohn aufgeteilt haben wollten. Das Finanzamt (FA) rechnete dagegen beiden Stpfl. den Verlust mit je 50 v. H. zu. Die Stpfl. tragen vor, sie hätten vereinbart, daß dem Sohn die erhöhten Absetzungen für Abnutzung (AfA) nach § 7 b EStG allein zugute kommen sollten und der Vater gewisse laufende Zinsen für einen Baukredit übernehme, weil der Sohn dem Vater ein lebenslängliches Wohnrecht in dem Hause eingeräumt habe.

Das Finanzgericht (FG) wies die Sprungberufung als unbegründet zurück und führte aus, Steuerpflichtige hätten ein Gestaltungsrecht hinsichtlich der Anwendung des § 7 b EStG nur aus grundstücksbezogenen Gründen. Daran fehle es hier. Die Einräumung des Wohnrechts sei jedenfalls kein steuerlich beachtlicher Anknüpfungspunkt für die Verteilung der erhöhten AfA des § 7 b EStG gewesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision, mit der die Stpfl. geltend machen, die Steuervergünstigung nach § 7 b EStG könnten die Beteiligten unter sich nach Gutdünken verteilen, hat keinen Erfolg.

Wer ein Wohngebäude errichtet, wird unter bestimmten Voraussetzungen dadurch begünstigt, daß er an Stelle der normalen AfA des § 7 EStG die erhöhten AfA des § 7 b EStG in Anspruch nehmen kann. Die erhöhten AfA-Sätze werden wie die normalen Sätze des § 7 EStG mit einem bestimmten Vomhundertsatz der Herstellungskosten angesetzt. Sind an der Errichtung eines Wohngebäudes mehrere Personen als Miteigentümer beteiligt, so können sie gemeinsam die erhöhte AfA des § 7 b EStG geltend machen. Wie das FG mit Recht ausführt, läßt der Wortlaut des Gesetzes es aber offen, wie die Abschreibungsbeträge unter mehrere Miteigentümer zu verteilen sind.

Die normale AfA nach § 7 EStG wird auf Miteigentümer in der Regel im Verhältnis der Eigentumsanteile verteilt, weil die Höhe des Wertverzehrs, der mit der AfA abgegolten wird, die Miteigentümer entsprechend ihrem Anteil am Gebäude trifft. Aus diesem Grund gewährt auch der Senat bei Nießbrauch an einem Grundstück die AfA in der Regel nicht dem Nießbraucher, sondern dem Eigentümer, weil der Wertverzehr des Gebäudes zu Lasten des Eigentümers geht (Urteil VI 74/55 U vom 5. 7. 1957, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs Bd. 65 S. 419 - BFH 65, 419 -, BStBl III 1957, 393). Für die erhöhten AfA nach § 7 b EStG bei Miteigentümern knüpft die Rechtsprechung dagegen nicht ausschließlich an die Eigentumsanteile an, weil die erhöhten AfA nach § 7 b EStG nicht nur den Wertverzehr der Gebäude abgelten sollen, sondern eine Maßnahme zur staatlichen Förderung des Wohnungsbaus sind. Der Senat hat darum im Urteil VI 180/60 U vom 25. August 1961 (BFH 73, 593, BStBl III 1961, 482) entschieden, daß die in einer Grundstücksgemeinschaft vereinigten Miteigentümer unter sich die erhöhten AfA nach § 7 b EStG auch mit steuerlicher Wirkung abweichen vom Verhältnis der Miteigentumsanteile verrechnen können, etwa indem sie bei der Verteilung der erhöhten AfA an das Verhältnis anknüpfen, in dem die Miteigentümer zu den Herstellungskosten des Gebäudes beigetragen haben.

Voraussetzung für eine vom Miteigentumsverhältnis abweichende Verteilung der erhöhten AfA ist aber, daß dafür vernünftige wirtschaftliche Gründe dargetan werden. Der Senat wollte mit seiner Rechtsprechung keinen Freibrief für willkürliche Dispositionen aus steuerlichen Erwägungen, zumal zwischen nahen Angehörigen, schaffen. Einen vernünftigen wirtschaftlichen Grund für eine vom Miteigentumsverhältnis abweichende Verteilung der AfA hat er im Urteil VI 180/60 U (a. a. O.) darin gesehen, daß damals die Miteigentümer in einem anderen Verhältnis, als es ihren Eigentumsanteilen entsprach, zur Baufinanzierung beigetragen hatten. Es mag auch andere Gründe für eine vom Eigentumsverhältnis abweichende Verteilung der erhöhten AfA geben. Aber auf jeden Fall müssen die Gründe "grundstücksbezogen" sein, wie das FG zutreffend angenommen hat.

Nach diesen Grundsätzen konnte das FG die zwischen Vater und Sohn vereinbarte Verteilung der erhöhten AfA nach § 7 b EStG ohne Rechtsverstoß ablehnen, weil für die vom Eigentumsverhältnis abweichende Verteilung keine in der Sache selbst liegenden vernünftigen wirtschaftlichen Gründe dargetan waren, sondern offenbar nur das verwandtschaftliche Verhältnis von Vater und Sohn und die dadurch bedingte gleichgerichtete Interessenlage gegenüber dem Steuerfiskus dafür bestimmend waren. Nach den Feststellungen des FG haben Vater und Sohn jeder etwa die Hälfte der Baukosten getragen, sie sind Miteigentümer des Grundstücks je zur Hälfte; der Vater trägt darüber hinaus einen Teil der laufenden Zinsen für ein vom Sohn aufgenommenes Baudarlehen. Unter diesen Umständen würden fremde Miteigentümer keinem Beteiligten einen höheren Anteil an der AfA zugewiesen haben, als dem Verhältnis der Miteigentumsanteile entspricht. Hier können nur familiäre Erwägungen ausschlaggebend gewesen sein.

Die Stpfl. tragen zwar vor, die Zuweisung eines höheren Anteils an der erhöhten AfA sei ein Teil der Gegenleistung des Vaters dafür, daß der Sohn ihm ein lebenslanges Wohnrecht in dem Haus eingeräumt habe. Dieser Gesichtspunkt greift rechtlich nicht durch. Eine vom Miteigentumsverhältnis abweichende Verteilung der erhöhten AfA nach § 7 b EStG kann, wie gesagt, nur aus Gründen gerechtfertigt sein, die mit der Herstellung des Gebäudes, z. B. mit der Baufinanzierung, zusammenhängen. Das Recht zur erhöhten AfA ist kein abstraktes Recht, über das die Steuerpflichtigen privatrechtlich verfügen können, z. B. durch Abtretung, Verkauf oder als Gegenleistung für eine andere wirtschaftliche Leistung. Wer sich ein Wohnrecht in einem Haus einräumen läßt, kann das Entgelt nicht dadurch erbringen, daß er den öffentlich-rechtlichen Anspruch auf erhöhte AfA nach § 7 b EStG, der ihm als Miteigentümer zusteht, an einen anderen Miteigentümer abtritt. Der Anspruch aus § 7 b EStG ist an bestimmte gesetzliche Voraussetzungen gebunden und steht dem Steuerpflichtigen zu, der diese Voraussetzungen erfüllt. Er ist der freien Disposition der Beteiligten entzogen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 412168

BStBl III 1966, 580

BFHE 86, 550

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