Entscheidungsstichwort (Thema)

Zum Inhalt der Bescheinigung nach § 83 Abs. 2 Buchst. c StBauFG

 

Leitsatz (NV)

Rechtsvorgänge sind gemäß § 80 StBauFG nur dann von der Gesellschaftsteuer befreit, wenn die zuständige Behörde anerkennt, daß die Kapitalgesellschaft nach ihrer Satzung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung der Vorbereitung oder Durchführung von Sanierungs- oder Entwicklungsmaßnahmen dient.

 

Normenkette

StBauFG §§ 80, 83 Abs. 2 Buchst. c

 

Verfahrensgang

FG Berlin

 

Tatbestand

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine im Jahre 1982 gegründete Publikums-GmbH & Co. KG. Gegenstand ihres Unternehmens war nach § 2 des Gesellschaftsvertrages die Bebauung des Grundstücks in . . ., A-Straße, mit 70 Wohnungen und deren spätere Verwaltung. Das Grundstück lag in einem Sanierungsgebiet. Eigentümer und Sanierungsträger war eine gemeinnützige Wohnungsbaugesellschaft, die der Klägerin ein Erbbaurecht an dem o. g. Grundstück eingeräumt hatte.

Die Klägerin legte einen Immobilienfonds auf. Am 3. Mai 1983 bescheinigte ihr der Senator für Bau- und Wohnungswesen Berlin, daß der aufgelegte Immobilienfonds für die Sanierung des o. g. Grundstücks als zur Erfüllung der Verpflichtungen nach § 25 Abs. 1 und 2 StBauFG vom 18. August 1976 (BGBl I 1976, 2318, 3617) geeignet war.

Die Klägerin bebaute das o. g. Grundstück in den Jahren 1983 bis 1984. Sie verpachtete es anschließend an eine Wohnungsbaugesellschaft, die die Wohnungen unter Übernahme des Vermietungsrisikos weitervermietete.

Mit Schreiben vom 16. April 1987 bescheinigte das zuständige Bezirksamt gemäß § 83 Abs. 2 Buchst. c StBauFG, daß die Klägerin nach dem Gesellschaftsvertrag vom 5. November 1982 ausschließlich der Verwaltung und Durchführung von Sanierungsmaßnahmen auf dem o. g. Grundstück diente.

Die Klägerin beantragte unter Hinweis auf die beiden Bescheinigungen beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA -) die Gesellschaftsteuerfreiheit für Einlagen der ihr beigetretenen Kommanditisten. Das FA entsprach diesem Antrag nicht. Es erließ am 1. November 1983, am 8. Februar 1984, am 10. Mai 1984, am 14. August 1984, am 2. November 1984, am 19. Februar 1985, am 23. Oktober 1986 und am 11. Mai 1987 Gesellschaftsteuerbescheide, durch die die Einlagen der Kommanditisten besteuert wurden.

Die Einsprüche und die Klage blieben ohne Erfolg.

Mit ihrer vom Finanzgericht (FG) zugelassenen Revision rügt die Klägerin die Verletzung des § 80 StBauFG.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Sie war deshalb zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).

Nach § 80 StBauFG sind Rechtsvorgänge, die unter das Kapitalverkehrsteuergesetz (KVStG 1972) fallen, bei Kapitalgesellschaften, die nach Satzung und tatsächlicher Geschäftsführung ausschließlich der Vorbereitung oder Durchführung von Sanierungs- oder Entwicklungsmaßnahmen dienen, von der Gesellschaftsteuer befreit. Gemäß § 83 Abs. 2 Buchst. c StBauFG ist allerdings § 80 StBauFG nur dann anzuwenden, wenn die nach Landesrecht zuständige Behörde anerkennt, daß die Kapitalgesellschaft nach ihrer Satzung und tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich der Vorbereitung oder Durchführung von Sanierungs- oder Entwicklungsmaßnahmen dient. Letztere Voraussetzung ist im Streitfall nicht erfüllt. Das zuständige Bezirksamt bescheinigte der Klägerin am 16. April 1987 lediglich, daß sie ,,nach dem Gesellschaftsvertrag vom 5. November 1982" ausschließlich der Verwaltung und Durchführung von Sanierungsmaßnahmen auf dem oben genannten Grundstück diente. Damit fehlt es an einer Bescheinigung darüber, daß die Klägerin auch nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich dem begünstigten Zweck diente. Da die auch die tatsächliche Geschäftsführung umfassende Bescheinigung formelle Voraussetzung für die Anwendung des § 80 StBauFG ist, führt das Fehlen des erforderlichen Teils der Bescheinigung zur Nichtanwendung der Vorschrift, ohne daß es auf die übrigen Rechtsfragen ankommt, die zwischen den Beteiligten streitig sind.

 

Fundstellen

BFH/NV 1992, 54

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