Entscheidungsstichwort (Thema)

Körperschaftsteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Eine nach § 45 DMBG vorgenommene Umwandlung einer Kapitalgesellschaft ist erst mit der Eintragung in das Handelsregister wirksam.

Einem Gesellschafterbeschluß, der die Umwandlung auf den 21. Juni 1948 zurückbezieht, ist auch steuerlich die Anerkennung zu versagen.

 

Normenkette

DMBG § 45

 

Tatbestand

Das Finanzamt hat die beschwerdeführende GmbH nach § 16 des Gesetzes zur Erhebung einer Abgabe "Notopfer Berlin" in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 1949 (Gesetz- und Verordnungsblatt des Wirtschaftsrats des Vereinigten Wirtschaftsgebiets - WiGBl. - 1949 S. 64) für II/1948 und 1949 mit den Mindestbeträgen von 40 DM bzw. 250 DM zum Notopfer Berlin herangezogen. Die Beschwerdeführerin (Bfin.) wandte sich hiergegen. Sie sei bereits am 21. Juni 1948 durch rückwirkenden Umwandlungsbeschluß vom 6. September 1950 gemäß § 45 des D- Markbilanzgesetzes (DMBG) erloschen. Durch den Beschluß seien ihr Vermögen und ihre Verbindlichkeiten auf den Alleingesellschafter übertragen worden, der das Geschäft als Einzelfirma weiterführe.

Unter dem 8. Januar 1951 teilte das Amtsgericht - Registergericht der Firma mit: Bei der Bfin. sei heute antragsgemäß in das Handelsregister eingetragen worden, daß durch Gesellschaftsversammlungsbeschluß vom 6. September 1950 die übertragung des Vermögens der Gesellschaft auf Grund des Gesetzes über die Umwandlung von Kapitalgesellschaften vom 5. Juli 1934 und des § 45 DMBG auf den Alleingesellschafter nach Maßgabe der eingereichten Bilanz vom 21. Juni 1948 beschlossen worden sei. Die Firma sei erloschen.

Die Vorbehörden haben den Antrag der Bfin., als Umwandlungsstichtag den 21. Juni 1948 anzuerkennen, abgelehnt. Das Finanzgericht hat dies wie folgt begründet. Auch für § 45 DMBG alter Fassung seien die Vorschriften des Umwandlungsgesetzes vom 5. Juli 1934 maßgebend gewesen. Nach den §§ 4 und 5 dieses Gesetzes sei die Umwandlung erst wirksam mit ihrer - hier am 8. Januar 1951 erfolgten - Eintragung in das Register. Erst in diesem Zeitpunkt habe die GmbH zu bestehen aufgehört.

 

Entscheidungsgründe

Die Rechtsbeschwerde (Rb.) muß ohne Erfolg bleiben.

Der Oberste Finanzgerichtshof hat in dem Gutachten I D 1/50 S vom 26. Juni 1950, Ministerialblatt des Bundesministers der Finanzen (MinBlFin.) 1950 S. 469, Amtsblatt des Bayer. Staatsministeriums der Finanzen (Bay. FMBl.) 1950 S. 414, folgenden Rechtssatz ausgesprochen: "Wird bürgerlich-rechtlich die Rückbeziehung der Umwandlung einer Kapitalgesellschaft nach § 45 DMBG auf den 21. Juni 1948 in vollem Umfange, also auch mit Wirkung nach außen, anerkannt, so gilt die Rückbeziehung auch steuerlich". Daß nach § 45 DMBG in der Fassung des D- Markbilanzergänzungsgesetzes eine handelsrechtliche Rückbeziehung der Umwandlung auf den 21. Juni 1948 nicht zulässig ist, ergibt sich aus Satz 2 der Vorschrift. Die Bfin. ist jedoch der Ansicht, daß die Rückbeziehung nach § 45 DMBG alter Fassung möglich gewesen sei. Die Rechtslage war seinerzeit unklar. Die Erläuterungsbücher zum D-Markbilanzgesetz von Geiler-Stehlik-Veith und von Beuck-Paret waren der Auffassung, daß § 45 DMBG über das Gesetz vom 5. Juli 1934 hinaus die handelsrechtliche Rückbeziehung zulasse. Auch ein erheblicher Teil der Registergerichte, so das Registergericht im vorliegenden Fall, waren dieser Ansicht. Das Gutachten des Obersten Finanzgerichtshofs sah die Rechtslage als zweifelhaft an und machte gegen die handelsrechtliche Rückbeziehung erhebliche Bedenken geltend. Ein Beschluß des Landgerichts München vom 4. August 1950 Az. I D 580/50 (Betriebs- Berater 1950 S. 574) lehnte die handelsrechtliche Rückbeziehung ab. Hiergegen wandte sich ein im Betriebsberater 1950 S. 800 veröffentlichter Beschluß des Amtsgerichts Bayreuth vom 26. Oktober 1950, Handelsregister B I/19.

Diese Vorgänge hatten zur Folge, daß in Verbindung mit dem D- Markbilanzergänzungsgesetz § 45 DMBG neu gefaßt wurde. Das D- Markbilanzergänzungsgesetz wurde in dem unter dem 29. Dezember 1950 ausgegebenen Bundesgesetzblatt Nr. 54 verkündet.

Im vorliegenden Falle ist die Eintragung in das Handelsregister erst am 8. Januar 1951 erfolgt, also nach Inkrafttreten des D- Markbilanzergänzungsgesetzes. Eine Rückbeziehung auf den 21. Juni 1948 kommt somit nicht in Frage. Aber auch dort, wo die Eintragung in das Handelsregister vor Inkrafttreten des D- Markbilanzergänzungsgesetzes erfolgt ist, wird nunmehr der gleiche Rechtsstandpunkt vertreten werden müssen. Wenn auch das D- Markbilanzergänzungsgesetz erst mit seiner Verkündung in Kraft getreten ist, so wird man doch in der Neufassung auch eine gesetzliche Auslegung des § 45 DMBG alter Fassung erblicken müssen, der eine Rückwirkung zuzumessen ist, da es sich um eine auch für die alte Fassung mögliche Auslegung handelt. Eine andersartige Auffassung müßte zu einer erheblichen Rechtsungleichheit und Unsicherheit führen, die dem Zweck der Neufassung der Vorschrift, nämlich Klarheit zu schaffen, zuwiderlaufen würden.

Der Senat hat in der Entscheidung I 10/52 S vom 8. Februar 1952, Bundessteuerblatt (BStBl.) III S. 71, Bay. FMBl. 1952 S. 390 die Bedeutung der Entscheidungen der bürgerlichen Gerichte für die Besteuerung anerkannt. Dies gilt insbesondere dort, wo eine Eintragung in das Handelsregister konstitutive Wirkung hat (Entscheidung des Bundesfinanzhofs I 2/52 U vom 1. April 1952, BStBl. III S. 148). Bei den Umwandlungen wird man aber der Eintragung die konstitutive Wirkung nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zubilligen können. Dies bedeutet, daß die juristische Person erst mit der Eintragung entsteht und erlischt. Dem Vermerk des Gesellschafterbeschlusses im Handelsregister mit der Rückbeziehung auf den 21. Juni 1948 kann lediglich deklaratorische Bedeutung zugemessen werden. Das Finanzgericht hat ihm insoweit mit Recht die Wirkung versagt.

Wie der Oberste Finanzgerichtshof in seinem Gutachten im einzelnen ausgeführt hat, ist steuerlich der handelsrechtlich gegebene Tatbestand maßgebend. Die Körperschaft ist auch steuerlich erst mit dem Zeitpunkt der Eintragung in das Handelsregister erloschen (siehe Entscheidung des Bundesfinanzhofs I 8/52 U vom 6. Mai 1952, BStBl. III S. 172). Der in der Literatur vereinzelt geäußerten gegenteiligen Auffassung kann nicht gefolgt werden. Die vom Obersten Finanzgerichtshof ausgesprochenen Grundsätze entsprechen den gesetzlichen Bestimmungen und der Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs, wie dies insbesondere in der Entscheidung des Reichsfinanzhofs I 216/43 vom 21. März 1944, Reichssteuerblatt (RStBl.) 1944 S. 396 zutage tritt. Die bei der Gründung einer Kapitalgesellschaft gegebene steuerliche Besonderheit der Bedeutung des Zeitpunktes des Abschlusses des Gesellschaftsvertrages (Entscheidungen des Reichsfinanzhofs I A 68/32 vom 18. April 1934, RStBl. 1934 S. 840; I A 129/33 vom 3. Juli 1934, RStBl. 1934 S. 1078) ist für den vorliegenden Fall ohne Einfluß, da es sich um das Erlöschen einer Körperschaft handelt.

Die Rb. muß somit als unbegründet zurückgewiesen werden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 407467

BStBl III 1952, 226

BFHE 1953, 585

BFHE 56, 585

BB 1952, 942

DB 1952, 796

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