Entscheidungsstichwort (Thema)

GrSt-Befreiung der Dienstwohnung des Inhabers eines Kirchenamtes

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine Dienstwohnung im Sinne der Befreiungsvorschrift des § 4 Nr.5 Buchst.c GrStG 1951 ist eine Wohnung, die dem Inhaber eines Kirchenamtes unter Anrechnung auf seine Vergütung zugewiesen worden und zu deren Benutzung der Amtsinhaber verpflichtet ist, weil dies zur ordnungsmäßigen Wahrnehmung der dienstlichen Obliegenheiten erforderlich ist (Änderung der im Urteil vom 16.Mai 1975 III R 54/74, BFHE 116, 176, 179, BStBl II 1975, 746 vertretenen Rechtsauffassung).

 

Orientierungssatz

1. Dem Art. 3 Abs. 1 GG sind auch die Kirchen im staatlichen Bereich unterworfen.

2. Parallelentscheidung: BFH, 18.10.1989, II R 208/83 NV.

 

Normenkette

GrStG 1951 § 4 Nr. 5 Buchst. c Fassung: 1965-08-24; GrStG 1973 § 3 Abs. 1 Nr. 5; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 140

 

Gründe

Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Urteil v. 18.10.1989 - II R 209/83 (V)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1132422

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