Leitsatz (amtlich)

1. Einer Ladung zur mündlichen Verhandlung muß der Verhandlungszeitpunkt ohne weitere Rückfrage eindeutig zu entnehmen sein.

2. Wird die in § 91 Abs. 1 Satz 1 FGO vorgeschriebene Ladungsfrist nicht eingehalten, so liegt ein Verfahrensmangel vor. Auf diesem Verfahrensmangel beruht die Entscheidung, wenn die Möglichkeit besteht, daß der verspätet geladene Beteiligte bei rechtzeitiger Ladung weitere entscheidungserhebliche Tatsachen vorgetragen hätte.

 

Normenkette

FGO § 91

 

Tatbestand

Nach erfolglosem Einspruch gegen die Gewerbesteuermeßbescheide 1962 und 1963 erhob die Revisionsklägerin (Steuerpflichtige) Anfechtungsklage.

Das FG lud die Steuerpflichtige mit Schreiben vom 30. Oktober 1967 auf "Donnerstag, den 17. November 1967" zur mündlichen Verhandlung, teilte ihr jedoch mit Schreiben vom 6. November 1967 in einfachem Brief mit, daß die Ladung ein falsches Datum enthalte und die Sitzung bereits am Donnerstag, dem 16. November 1967, stattfinden werde.

Die mündliche Verhandlung fand am 16. November 1967 statt. Für die Steuerpflichtige war zum Termin niemand erschienen. Das klageabweisende Urteil des FG wurde am selben Tage verkündet. Mit Schreiben vom 17. November 1967, beim FG eingegangen am 20. November 1967, beantragte die Steuerpflichtige unter Hinweis auf die Nichteinhaltung der Ladungsfrist die Bestimmung eines neuen Termins zur mündlichen Verhandlung.

Mit der Revision beantragt die Steuerpflichtige die Aufhebung der Vorentscheidung, die Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, hilfsweise die Aussetzung des Verfahrens. Ferner beantragt sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 56 FGO, da die Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem FG unter Nichteinhaltung der Ladungsfrist nach § 91 Abs. 1 FGO erfolgt und einem Antrag auf erneute mündliche Verhandlung nicht entsprochen worden sei.

Der Revisionsbeklagte (Finanzamt - FA -) beantragt, im wesentlichen unter Wiederholung der Gründe der Vorentscheidung, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

Die Revision führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG, da ein wesentlicher Verfahrensmangel geltend gemacht wird und auch vorliegt.

Gemäß § 91 Abs. 1 FGO sind die Beteiligten zum Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem FG mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen zu laden. Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann (§ 91 Abs. 2 FGO). Die Ladung ist den Beteiligten zuzustellen (§ 53 Abs. 1 FGO). Zugestellt wird nach den Bestimmungen des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) - § 53 Abs. 2 FGO -, wobei eine Zustellung durch einfachen Brief gemäß § 17 VwZG nicht in Betracht kommt, da diese Bestimmung nur für das Besteuerungsverfahren und das Verfahren über außergerichtliche Rechtsbehelfe gilt.

Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergibt, daß die Steuerpflichtige zum Termin vom 16. November 1967 vor dem FG nicht ordnungsgemäß geladen worden war; denn die am 31. Oktober 1967 zwar ordnungsgemäß zugestellte Ladung vom 30. Oktober 1967 gab als Verhandlungstag Donnerstag, den 17. November 1967 an und konnte somit nicht aus sich heraus ohne weitere Rückfrage als Ladung auf Donnerstag, den 16. November 1967 verstanden werden. Dagegen wurde die zwar sachlich richtige Ladung vom 6. November 1967 nur durch einfachen Brief übersandt und ließ zudem den Hinweis auf die Folgen des Ausbleibens der Beteiligten vermissen.

Es kann dahingestellt bleiben, ob und gegebenenfalls wann die unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften dem Prozeßbevollmächtigten der Steuerpflichtigen zugegangene Ladung vom 6. November 1967 gemäß § 9 Abs. 1 VwZG als der Steuerpflichtigen zugestellt gilt. Auch braucht nicht entschieden zu werden, ob der in der Ladung vom 6. November 1967 fehlende Hinweis auf die Folgen des Ausbleibens der Beteiligten durch die Bezugnahme auf die Ladung vom 30. Oktober 1967, die einen solchen Hinweis enthielt, als vorhanden angesehen werden kann. Selbst wenn die Steuerpflichtige oder deren Prozeßbevollmächtigter dieses Schreiben der üblichen Postlaufzeit entsprechend am 7. November 1967 erhalten hätte, und wenn zudem in diesem Schreiben auf die Folgen des Ausbleibens der Beteiligten hingewiesen worden wäre, würde eine ordnungsgemäße Ladung nicht vorliegen. Denn die Ladung vom 6. November 1967 erfolgte - unabhängig davon, an welchem Tage zwischen dem 6. November 1967 und dem 17. November 1967 sie dem Prozeßbevollmächtigten der Steuerpflichtigen zuging - unter Nichteinhaltung der in § 91 Abs. 1 FGO vorgeschriebenen Ladungsfrist, ohne daß ersichtlich wäre, daß der Vorsitzende des erkennenden Senats des FG diese Frist aus dringenden Gründen abgekürzt hätte.

Dieser Verfahrensmangel muß zur Aufhebung der Vorentscheidung führen, denn es besteht die Möglichkeit, daß bei Einhaltung der Ladungsfrist der Prozeßbevollmächtigte der Steuerpflichtigen zum Termin erschienen wäre und weitere entscheidungserhebliche Tatsachen oder ergänzende Rechtsausführungen vorgetragen hätte. Diese Möglichkeit ist insbesondere deshalb nicht von der Hand zu weisen, weil die Vorentscheidung zu der sachlich streitigen Frage der Dauerschulden und Dauerschuldzinsen nur wenige tatsächliche Feststellungen enthält und die Steuerpflichtige nunmehr insoweit neues tatsächliches Vorbringen in das Revisionsverfahren einzuführen versucht. Der Senat hält es nicht für ausgeschlossen, daß die Steuerpflichtige diese Tatsachen bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem FG dargelegt hätte, wenn sie rechtzeitig hierzu geladen worden wäre.

Da die Vorentscheidung aus verfahrensrechtlichen Gründen aufgehoben wird, ist es dem Bundesfinanzhof verwehrt, zur materiellen Rechtsfrage Stellung zu nehmen (§ 118 Abs. 3 FGO).

 

Fundstellen

BStBl II 1969, 168

BFHE 1969, 304

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