Entscheidungsstichwort (Thema)

Grunderwerbsteuer/Kfz-Steuer/sonstige Verkehrsteuern

 

Leitsatz (amtlich)

Der übergang eines Grundstücks auf Grund einer Umwandlung im Sinne des Umwandlungsgesetzes vom 5. Juli 1934 (RGBl. I S. 569) unterliegt der Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 1 Ziff. 3 GrEStG.

 

Normenkette

GrEStG § 1 Abs. 1 Ziff. 3

 

Tatbestand

Die GmbH hat im Wege der Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz vom 5. Juli 1934 (Reichsgesetzblatt - RGBl. - I S. 569) ihr Vermögen, darunter Grundstücke, auf die gleichzeitig errichtete beschwerdeführende KG übertragen. Das Finanzgericht hat die Grunderwerbsteuerforderung des Finanzamts bestätigt.

 

Entscheidungsgründe

Die Rechtsbeschwerde (Rb.) kann keinen Erfolg haben. Mit der Eintragung der Umwandlung in das Handelsregister ist das Vermögen der GmbH nach §§ 14, 4 a. a. O. kraft Gesetzes auf die Beschwerdeführerin (Bfin.) übergegangen. Damit ist der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Ziff. 3 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) erfüllt.

Der Einwand, es handele sich bei der Umwandlung nach dem Gesetz vom 5. Juli 1934 um eine formwechselnde Umwandlung ohne änderung des Rechtsträgers, geht fehl. Das ergibt sich ohne weiteres daraus, daß nach der maßgeblichen rechtlichen Betrachtung aus einer juristischen Person (GmbH) eine Kommanditgesellschaft geworden ist. Die Bemerkung 6 Abs. 3 zu § 1 GrEStG in dem Kommentar von Boruttau-Klein, auf die sich die Bfin. beruft, betrifft den Sonderfall der Errichtung von Personengesellschaften mit Rechtsfähigkeit und besagt für den Streitfall nichts. Mehrere Entwicklungsabschnitte im Sinne der Bemerkung kommen nur bei den im Gründungsstadium befindlichen Gesellschaften in Betracht. Wird z. B. eine GmbH gegründet, so entsteht innerhalb des Gründungsstadiums vorübergehend eine Vorgesellschaft zwischen den Gründern in der Form einer Personengesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit. In diesem Fall kann angesichts der Gründung einer Gesellschaft nur von einem Rechtsgebilde gesprochen werden. Im Streitfall hat aber vorher eine GmbH bestanden und besteht danach eine Kommanditgesellschaft; jede ist für sich abgeschlossen zur Entstehung gelangt.

Zu Unrecht beruft sich die Bfin. auch auf Haupt-Reinhardt "Gesellschaftsrecht" 4. Auflage S. 159. Dort wird ebenfalls die Identität der Vorgesellschaft, die in der Zeit von der Errichtung bis zur Eintragung einer GmbH entsteht, mit der GmbH selbst behandelt.

Die Vergünstigungsvorschrift des § 5 GrEStG hat das Finanzgericht zutreffend nicht angewendet. Abs. 1 greift nicht Platz, weil die Grundstücke nicht von mehreren Miteigentümern, sondern von der GmbH auf die Bfin. übergegangen sind, Abs. 2 nicht, weil die Veräußerin, die GmbH, nicht am Vermögen der Bfin. beteiligt ist. § 6 a. a. O. kommt nicht in Betracht, weil kein übergang von einer Gesamthand vorliegt.

 

Fundstellen

BStBl III 1954, 349

BFHE 1955, 359

BFHE 59, 359

StRK, GrEStG:1 R 22

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