Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Ausnahme vom Objektverbrauch bei Anschaffung oder Herstellung von in Berlin (West) belegenen Objekten

 

Leitsatz (NV)

1. Läuft während des Revisionsverfahrens die Frist ab, innerhalb derer sich die Eintragung eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte beim Abzug der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber auswirken kann (§ 42 b Abs. 3 EStG), so besteht ein berechtigtes Interesse an einem Übergang von der Anfechtungsklage zur Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO, wenn die strittige Rechtsfrage auch für das Lohnsteuerermäßigungsverfahren der Folgejahre von Bedeutung ist (Anschluß an BFH-Urteil vom 7. Juni 1989 X R 12/84 BFHE 157, 370, BStBl II 1989, 976).

2. Zu einem Objektverbrauch führen nach § 7 b Abs. 5 Satz 3 EStG grundsätzlich alle erhöhten Absetzungen, die nach § 7 b EStG in der jeweiligen Fassung ab Inkrafttreten des Gesetzes vom 16. Juni 1964 (BGBl I, 353) und nach § 15 Abs. 1 bis 4 BerlinFG i. d. F. des Gesetzes vom 11. Juli 1977 (BGBl I, 1213) in Anspruch genommen worden sind.

3. Eine Ausnahme hiervon ist nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 BerlinFG für die Anschaffung oder Herstellung eines in Berlin (West) belegenen begünstigten Objekts vorgesehen. In diesem Fall bleiben für die Frage, ob bereits Objektverbrauch eingetreten ist, erhöhte Absetzungen außer Betracht, die der Steuerpflichtige aufgrund von Vorschriften in Anspruch genommen hat oder in Anspruch nimmt, die vor dem 1. Januar 1977 in Kraft getreten sind.

4. Nach der vorstehenden Vorschrift bleibt ein Objekt nicht außer Betracht, für das ein Steuerpflichtiger als Folgeobjekt erhöhte Absetzungen nach § 7 b Abs. 5 Satz 4 EStG in Anspruch genommen hat, der nach § 52 Abs. 10 EStG ab 1. Januar 1977 anzuwenden ist.

 

Normenkette

FGO § 100 Abs. 1 S. 4; EStG § 7b Abs. 5; BerlinFG § 15 Abs. 1 Nr. 3

 

Verfahrensgang

FG München

 

Fundstellen

BFH/NV 1992, 174

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