Leitsatz (amtlich)

Verpachtet eine Gemeinde einen Campingplatz, der mit den dafür wesentlichen Einrichtungen versehen ist, so liegt darin eine körperschaftsteuerpflichtige Verpachtung eines Betriebes gewerblicher Art, auch wenn der Pächter noch Einrichtungsgegenstände von untergeordneter Bedeutung anschafft.

 

Normenkette

KStG § 1 Abs. 1 Nr. 6; KStDV § 1 Abs. 3

 

Tatbestand

Die Revisionsklägerin (Steuerpflichtige), eine Stadtgemeinde, legte im Jahr 1960 in C. einen Campingplatz an. Sie kaufte die dazu erforderlichen Grundstücke und ließ darauf zwei Gebäude errichten. Das eine Gebäude besteht aus einem Kellergeschoß, das als Lagerraum eingerichtet ist, und aus einem Erdgeschoß, in dem sich ein Büro, ein Verkaufsraum und ein Aufenthaltsraum befinden. Das andere Gebäude enthält Toiletten-, Wasch- und Duschräume. Die Steuerpflichtige besorgte ferner die Kanalisation, die aus Maschendraht bestehende Umzäunung des Geländes und die Beleuchtungsanlage. Entlang der beiden Gebäude, innerhalb des Campingplatzes, legte die Steuerpflichtige einen mit einer Asphaltdecke versehenen Weg an. Zu den einzelnen Zeltplätzen führt ein unbefestigter Rundweg, der gelegentlich von der Steuerpflichtigen ausgebessert wird.

Diesen Campingplatz verpachtete die Steuerpflichtige durch Pachtvertrag vom 22. Juli 1960 zu einem Jahrespachtzins von 10 000 DM. Der Pächter erweiterte im Jahr 1961 die Gebäude und wandte dabei rund 2 400 DM auf. Neben geringwertigen Wirtschaftsgütern zum Gesamtbetrag von 4 686 DM erwarb der Pächter in den Jahren 1960 bis 1962 eine Registrierkasse, eine Personenwaage, eine Addiermaschine, eine Fritüre und einen Kaffeeautomaten.

Der Revisionsbeklagte (FA) veranlagte die Steuerpflichtige wegen der Verpachtung des Campingplatzes seit 1961 zur Körperschaftsteuer.

Die Klage gegen den Körperschaftsteuerbescheid für das Streitjahr 1963 hatte keinen Erfolg.

Das FG, dessen Entscheidung in Entscheidungen der Finanzgerichte 1966 S. 383 veröffentlicht ist, hat ausgeführt, eine körperschaftsteuerpflichtige Verpachtung eines Betriebs gewerblicher Art liege vor, wenn die zur Nutzung überlassenen Gegenstände in ihrer Gesamtheit eine ausreichende Möglichkeit zur Führung des Betriebs böten. Diese Voraussetzung sei im Streitfall erfüllt. Die Steuerpflichtige habe den Campingplatz in einen Zustand versetzt, der es ihr erlaubt hätte, ohne bedeutende zusätzliche Anschaffung von Inventar den Campingplatz selbst zu unterhalten.

Mit der Revision wendet sich die Steuerpflichtige gegen die Körperschaftsteuerpflicht für die Verpachtung des Campingplatzes. Im Streitfall handle es sich lediglich um die Überlassung eines Grundstücks zum Betrieb eines Campingplatzes. Sie, die Steuerpflichtige, habe zwar das Gelände für den Betrieb eines Campingplatzes besonders vorgerichtet, aber keinesfalls dadurch einen gewerblichen Betrieb begründet, der dann verpachtet worden sei. Alle ihre Aufwendungen hätten der Errichtung bzw. Gestaltung von Grundbesitz gedient, der ohne Inventar einem Pächter überlassen worden sei. Ihre Tätigkeit habe sich somit auf die Verpachtung von Gelände und leeren Räumen beschränkt, die nach der Rechtsprechung des RFH steuerfrei sei.

Die Steuerpflichtige beantragt, sie von der Körperschaftsteuer für die Verpachtung des Campingplatzes freizustellen.

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

Die Revision ist nicht begründet.

Die Verpachtung eines Betriebs gewerblicher Art durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts unterliegt der Körperschaftsteuer (§ 1 Abs. 1 Nr. 6 zweiter Halbsatz KStG). Als Verpachtung eines Betriebs gewerblicher Art ist jede entgeltliche Überlassung von Einrichtungen, Anlagen oder Rechten anzusehen, die beim Verpächter einen Betrieb gewerblicher Art darstellen würden (§ 1 Abs. 3 KStDV). Diese Voraussetzung ist im Streitfall erfüllt.

Der Betrieb eines Campingplatzes ist, wie zwischen den Beteiligten nicht streitig ist, ein Betrieb gewerblicher Art. Die Steuerpflichtige hat, wie das FG zutreffend ausgeführt hat, den Betrieb des von ihr eingerichteten Campingplatzes und nicht nur ein zum Betrieb eines Campingplatzes geeignetes Grundstück verpachtet. Denn der Campingplatz war bereits bei der Verpachtung mit allen Einrichtungen ausgestattet, die für den Betrieb eines solchen Platzes wesentlich sind und die ausgereicht hätten, um den Campingplatz zu betreiben, ohne daß weitere Einrichtungsgegenstände in rechtlich erheblichem Umfang hätten angeschafft werden müssen. Nach dem RFH-Urteil I 143/36 vom 23. August 1939 (RStBl 1939, 1039) ist die Verpachtung eines Betriebs, dessen Führung größeres Inventar erfordert, nur dann körperschaftsteuerpflichtig, wenn Inventarstücke vom Verpächter beschafft und dem Pächter zur Nutzung überlassen werden. Dieses Urteil steht entgegen der Ansicht der Steuerpflichtigen der Annahme einer körperschaftsteuerpflichtigen Verpachtung des Campingplatzes im Streitfall nicht entgegen. Einmal erscheint es fraglich, ob der Betrieb eines Campingplatzes im Sinne dieses Urteils größeres Inventar erfordert. Denn das Wesen des Betriebs eines Campingplatzes besteht darin, daß ein Grundstücksteil zum Aufschlagen des Zeltes und bestimmte Gemeinschaftsräume, insbesondere Toiletten- und Waschräume, zur Mitbenutzung überlassen werden. Außerdem genügt es nach dem RFH-Urteil I 143/36 (a. a. O.), daß der Verpächter dem Pächter Inventarstücke, wenn auch in unzureichendem Umfang, überläßt. Das steht im Einklang mit dem bürgerlichen Recht. Auch dort setzt die Annahme eines Pachtverhältnisses über gewerbliche Räume voraus, daß die Räume mit den für den gewerblichen Betrieb erforderlichen Einrichtungsgegenständen ausgestattet sind, womit aber die Fälle nicht ausgeschlossen sein sollen, daß die überlassenen Einrichtungsgegenstände noch der Ergänzung bedürfen (Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, Einführung vor § 535 Anm. 2a; Reichsgerichtsrätekommentar zum BGB, 11. Aufl. vor § 535 Anm. 3d). Danach ist auch im Streitfall die Beschaffung von Einrichtungsgegenständen durch den Pächter unschädlich, zumal diese Inventarstücke im Rahmen des Betriebs eines Campingplatzes von untergeordneter Bedeutung sind (vgl. für das Verhältnis zwischen Gemeinde und Betrieb gewerblicher Art auch Urteil des BFH I 267/63 vom 12. Juli 1967, BFH 89, 416; BStBl III 1967, 679).

Mit der Verpachtung einer Blumenhalle und mit der Verpachtung eines Grundstücks zur Abhaltung von Märkten ist der Streitfall entgegen der Ansicht der Steuerpflichtigen nicht vergleichbar. Im Fall der Verpachtung der Blumenhalle zielte der Gewerbebetrieb offenbar auf den Verkauf von Blumen ab, so daß es verständlich erscheint, daß der RFH für die Annahme der Verpachtung eines Betriebs gewerblicher Art die Überlassung einer Verkaufseinrichtung verlangte (RFH-Urteil I 21/41 vom 14. Oktober 1941, RStBl 1942, 609). Im Streitfall tritt der Verkauf von Waren an die Benutzer des Campingplatzes hinter den sonstigen Leistungen, die der Betrieb des Campingplatzes bietet, zurück. Der Einrichtung des vorhandenen Verkaufsraums kommt daher keine rechtliche erhebliche Bedeutung zu. Aus dem RFH-Urteil I 101/41 vom 20. Januar 1942 (RStBl 1942, 269) über die Verpachtung von Grundstücksflächen zur Abhaltung von Märkten ist allenfalls zu entnehmen, daß die Verpachtung der Grundstücksfläche für sich allein nicht ausreicht, um einen Betrieb gewerblicher Art anzunehmen. Im Streitfall wurde aber weit mehr verpachtet als die Grundstücksfläche.

 

Fundstellen

Haufe-Index 68541

BStBl II 1969, 443

BFHE 1969, 393

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