Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Zur einkommensteuerrechtlichen Beurteilung von Bezügen, die ein Vermächtnisnehmer aus einer testamentarisch begründeten Stiftung erhält.

Zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung eines Nießbrauchs.

 

Normenkette

EStG § 12 Nr. 2, § 20/1/1, § 22 Ziff. 1

 

Tatbestand

Der Bf. erhält auf Grund eines Vermächtnisses seines im Jahre 1944 verstorbenen Onkels eine Leibrente von monatlich 700 DM. Testamentarischer Erbe ist eine Stiftung, die zur Erfüllung der Leibrente in erster Linie die Dividenden der ihr zugewendeten Aktien einer AG zu verwenden hat. Das Finanzamt zog für 1950 die Rente zur Besteuerung heran. Im Berufungsverfahren erklärte der Bf., im Jahre 1950 von der Stiftung 8.550 DM an Dividenden aus den Aktien der AG erhalten zu haben; davon seien 2.137,50 DM an Kapitalertragsteuer einbehalten worden; der verbleibende Betrag von 6.412,50 DM sei von der Stiftung gemäß der testamentarischen Bestimmung um 1.987,50 DM auf 8.400 DM aufgefüllt worden. Die vom Bf. im Jahre 1950 nach § 33 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) 1934 entrichtete Erbschaftsteuer von 176,40 DM setzte das Finanzamt als Sonderausgabe ab. Der Bf. hält die Rente gemäß § 22 EStG 1950 für steuerfrei, weil die Stiftung unbeschränkt steuerpflichtig sei. Der Einspruch blieb ohne Erfolg.

Im Berufungsverfahren machte der Bf. ferner geltend, sein Onkel habe ursprünglich beabsichtigt, ihn nicht als Vermächtnisnehmer einer Rente, sondern als Erben des Kapitals einzusetzen; die Rente sei daher Verbrauch des Kapitals. Zudem sei es unbillig, für die Rente gleichzeitig Erbschaftsteuer, Einkommensteuer, Abgabe Notopfer Berlin, Vermögensteuer, und Vermögensabgabe zu erheben.

Das Finanzgericht sah die Dividenden in Höhe von 8.550 DM als Einkünfte des Bf. aus Kapitalvermögen und den Auffüllungsbetrag von 1.987,50 DM als wiederkehrenden Bezug im Sinne des § 22 Ziff. 1 EStG 1950 an. Es führte aus, die Zahlungen seien auf Grund einer für die Stiftung durch das Testament begründeten Rechtspflicht geleistet worden. Eine steuerfreie Vermögensumschichtung liege nicht vor. Der Bf. habe kein Kapital geerbt. Eine Veräußerungsrente sei nicht gegeben; es handle sich vielmehr um eine unentgeltlich erworbene Rente, die voll zu versteuern sei. Dem stünde auch die Belastung mit anderen Steuern und Abgaben, die zudem im Einkommensteuerverfahren nicht nachgeprüft werden könnten, nicht entgegen. Das Finanzgericht rechnete dem Bf. die einbehaltene Kapitalertragsteuer auf die festgestellte Einkommensteuerschuld an.

Mit der Rb. wendet sich der Bf. gegen die Heranziehung der wiederkehrenden Leistungen zur Einkommensteuer, da das Stammrecht der Vermögensteuer und Vermögensabgabe unterliege. Die Auffüllungsbeträge seien keine wiederkehrenden Leistungen; sie seien nur in den Jahren II/1948, 1949, 1951 und 1954 gezahlt worden; in den anderen Jahren und in Zukunft würden die Dividenden der AG zur Auszahlung der 700 DM Monatsrente mindestens ausreichen.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. ist im Streitpunkt unbegründet.

Die Vermächtnisanordnung läßt nicht eindeutig erkennen, ob der Erblasser dem Bf. in erster Linie einen Anspruch auf die Dividenden aus den Aktien der AG und daneben einen Anspruch auf eine Leibrente in der Höhe einräumen wollte, in der die Nettodividenden jährlich unter 8.400 DM blieben, oder ob von der Stiftung eine Leibrente geschuldet sein sollte, auf die die Dividenden intern zu verrechnen waren. Das Finanzgericht hat der ersterwähnten Auslegung des Testaments den Vorzug gegeben. Diese Würdigung ist rechtlich möglich.

Geht man davon aus, so erhält der Bf. die Dividenden nicht in Erfüllung des satzungsmäßigen Zweckes der Stiftung, sondern auf Grund des Vermächtnisses. Das Recht auf die Dividenden begründete für ihn steuerlich einen Nießbrauch oder ein nießbrauchsähnliches Recht an den Aktien; die Stiftung besitzt, solange der Bf. lebt, die Aktien gewissermaßen als Treuhänder für ihn. Bei dieser Würdigung bezieht der Bf. als Nießbraucher unmittelbar Einkünfte aus Kapitalvermögen (ß 20 Abs. 1 EStG), die er zu versteuern hat; die Stiftung hat keine Einkünfte aus Kapitalvermögen. Das Urteil des Senats VI 27/56 U vom 8. Februar 1957 (BStBl 1957 III S. 207, Slg. Bd. 64 S. 550) steht dieser Beurteilung nicht entgegen, da, wie der I. Senat im Urteil I 5/59 U vom 22. September 1959 (BStBl 1960 III S. 37) zutreffend ausgeführt hat, es sich im damaligen Fall um eine Nießbrauchsbestellung für eine gesetzlich unterhaltsberechtigte Person handelte, so daß infolge der Bestimmung des § 12 Ziff. 2 EStG die Erträge nicht dem Nießbraucher, sondern dem Besteller des Nießbrauchs zuzurechnen waren. Greift § 12 Ziff. 2 EStG nicht ein, so hat in aller Regel der Nießbraucher originäre Einkünfte, die ihm bei der Besteuerung zuzurechnen sind. Da also der Bf. und nicht die Stiftung Einkünfte aus Kapitalvermögen bezogen hat, ist dem Bf. auch die einbehaltene Kapitalertragsteuer auf die Steuerschuld anzurechnen, wie das Finanzgericht es getan hat.

Den Auffüllungsbetrag von 1.987,50 DM hat das Finanzgericht mit Recht zu den wiederkehrenden Bezügen im Sinne des § 22 Ziff. 1 b EStG 1950 gerechnet. Der Bf. hat diese Bezüge aus einer unentgeltlich erworbenen Leibrente, die, wie sich aus der erwähnten Entscheidung des I. Senats I 5/59 U a. a. O. ergibt, bei der Stiftung abgesetzt werden kann, weil die Stiftung die Auffüllungsbeträge nicht gemäß ihrer Satzung, sondern auf Grund der ihr vom Erblasser und Stiftungsgründer auferlegten Verpflichtung zahlt, so daß das Abzugsverbot des § 12 KStG nicht eingreift. Die Ausführungen des Bf., daß in späteren Jahren keine Zuzahlungen zur Auffüllung mehr erforderlich sein würden, sind unerheblich. Diese Begrenzung berührt nicht den rechtlichen Bestand der Leibrente, sondern trifft infolge der Koppelung mit den im Ertrage schwankenden Dividenden nur ihre Höhe.

Entgegen der Auffassung des Bf. handelt es sich auch nicht um eine Veräußerungsrente im Sinne des Urteils des Bundesfinanzhofs IV 70/49 U vom 18. September 1952 (BStBl 1952 III S. 290, Slg. Bd. 56 S. 754). Bei einer Veräußerungsrente kann der Wert der eigenen Aufwendungen des Rentenbeziehers von den Bezügen abgesetzt werden. Der Bf. hat aber nichts aufgewendet. Seine Auffassung, die Gegenleistung liege in der Nichteinsetzung zum Erben, ist unrichtig; denn er ist nicht Erbe geworden, weil der Erblasser ihn nicht als Erben eingesetzt hat. Im übrigen sind auch Renten unter gesetzlichen Erben, die auf die Regelung erbrechtlicher Verhältnisse zurückgehen, keine Veräußerungsrenten (Urteil des Bundesfinanzhofs IV 160 - 161/54 U vom 17. November 1955, BStBl 1956 III S. 281, Slg. Bd. 63 S. 215). Es liegt hier eine unentgeltlich erworbene Rente vor, die der Empfänger nach § 22 Ziff. 1 EStG 1950 in voller Höhe zu versteuern hat (Urteil des Bundesfinanzhofs IV 41/49 U vom 5. Februar 1953, BStBl 1953 III S. 105, Slg. Bd. 57 S. 265).

Die Belastung der Dividenden und der Rente mit anderen Steuern und Abgaben ändert an der Beurteilung nichts. Die Belastungen werden zum Teil anderweitig abgesetzt, wie die nach § 33 ErbStG 1934 jährlich zu zahlende Erbschaftsteuer, die die Vorinstanzen zutreffend als Sonderausgabe abgesetzt haben (Urteil des Bundesfinanzhofs VI 79/55 U vom 15. November 1957, BStBl 1958 III S. 103, Slg. Bd. 66 S. 262). Das gleiche gilt nach § 10 Abs. 1 Ziff. 6 EStG 1950 von der bezahlten Vermögensteuer und nach § 211 Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes für die abzugsfähigen Teile der Vermögensabgabe. Ob und inwieweit die anderen Steuern und Abgaben zutreffend erhoben worden sind, ist nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits.

 

Fundstellen

Haufe-Index 409513

BStBl III 1960, 36

BFHE 1960, 96

BFHE 70, 96

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