Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Beiordnung eines sog. Notanwalts

 

Leitsatz (NV)

1. § 78 b der Zivilprozeßordnung (ZPO) ist seit der Einführung des Vertretungszwangs vor dem Bundesfinanzhof (BFH) durch das Gesetz zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) gemäß § 155 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in Verfahren vor dem BFH sinngemäß anzuwenden (BFH-Beschlüsse vom 18. November 1977 III S 6/77, BFHE 123, 433, BStBl II 1978, 57, und vom 9. Dezember 1988 VI S 10/88, BFH/NV 1989, 381).

2. Das Prozeßgericht hat gemäß § 78 b ZPO einer Partei auf ihren Antrag für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, soweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist und sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Beim BFH kommen für die Beiordnung gemäß Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG Rechtsanwälte, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer in Betracht.

3. Der Antrag nach § 78 b ZPO i. V. m. § 155 FGO ist nicht begründet, wenn es an der hinreichenden Darlegung fehlt, daß der Antragsteller sich gerade in bezug auf das den Gegenstand seines Antrags bildende Verfahren erfolglos um die Vertretung durch einen Bevollmächtigten bemüht hat.

 

Normenkette

FGO § 155; ZPO § 78b; BFHEntlG Art. 1 Nr. 1

 

Fundstellen

Haufe-Index 416733

BFH/NV 1990, 519

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