Entscheidungsstichwort (Thema)

Korrektur einer Kostenentscheidung im Rahmen einer Gegenvorstellung

 

Leitsatz (NV)

Gegenvorstellungen gegen die Kostenentscheidung im Rahmen eines Beschlusses gemäß § 115 Abs. 5 Satz 1 FGO sind als Rechtsbehelf nicht statthaft.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 5

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 22.12.1991; Aktenzeichen 2 BvR 615/90)

 

Tatbestand

Das Finanzgericht (FG) hat die 1976 von den Klägern, Beschwerdeführern und Antragstellern (Kläger) erhobene Klage durch Urteil vom 13. März 1989 abgewiesen.

Gegen die Nichtzulassung der Revision haben die Kläger am 2. Mai 1989 Beschwerde eingelegt, die der erkennende Senat durch Beschluß vom 3. Oktober 1989 (VIII B 59/89) als unbegründet zurückgewiesen hat. Die Entscheidung erging gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) ohne Begründung. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden den Klägern auferlegt. Der Beschluß wurde den Beteiligten am 24. Oktober 1989 zugesandt.

Mit Schreiben vom 17. November 1989 regen die Kläger an, das Verfahren wieder aufleben zu lassen und die Kostenentscheidung zu korrigieren. Wegen der überlangen Verfahrensdauer sei die Auferlegung der Kosten rechtswidrig (Hinweis auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 22. Januar 1987 1 BvR 103/85, Der Betrieb - DB - 1987, 1722). Es bestehe eine Pflicht, die Kosten dem Fiskus aufzuerlegen (Hinweis auf Stöcker in Carl/Korn/Stahl - Herausgeber -, Herausforderungen - Festgabe für Günther Felix, 1989, S. 470).

Da die überlange Verfahrensdauer von Amts wegen zu beachten sei und der Bundesfinanzhof (BFH) nicht angekündigt habe, er werde gleichwohl den Klägern die Kosten auferlegen, sei das Recht auf rechtliches Gehör verletzt (Art. 103 des Grundgesetzes - GG -).

 

Entscheidungsgründe

Der Rechtsbehelf ist nicht statthaft.

Die Kläger haben ,,angeregt", das Verfahren wieder aufleben zu lassen. Die Auslegung dieses Vorbringens ergibt, daß es sich dabei um einen Antrag im Rahmen einer Gegenvorstellung handelt.

Der Senat geht zunächst davon aus, daß die Kläger einen Antrag stellen wollen, d. h., sie bezwecken mit ihrem Vorbringen, daß das Gericht entsprechend ihrem Begehren tätig wird und falls nicht, sie durch eine ablehnende Entscheidung bescheidet. Trotz des von den Klägern verwendeten Wortes ,,angeregt" handelt es sich wohl nicht um einen für das Gericht unverbindlichen Vorschlag, denn die Kläger beabsichtigen, sich an das BVerfG zu wenden für den Fall, daß der Senat ihrem Begehren nicht stattgibt.

Die Kläger haben keine Nichtigkeits- oder Restitutionsklage gemäß § 134 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i. V. m. §§ 578 f. der Zivilprozeßordnung (ZPO) erhoben. Sie wäre zwar auch in einem durch Beschluß abgeschlossenen Verfahren möglich (vgl. BFH-Beschluß vom 7. November 1969 III K 1/69, BFHE 97, 502, BStBl II 1970, 216). Dagegen spricht aber einmal, daß die rechtskundigen Prozeßbevollmächtigten der Kläger diese Verfahren nicht erwähnt haben. Zum anderen bietet die Begründung keinen Anhaltspunkt dafür, daß eine der Alternativen der §§ 579, 580 ZPO hier verwirklicht worden sein könnte.

Das gilt selbst dann, wenn man davon ausginge, § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO (i. V. m. § 134 FGO) sei auch erfüllt, wenn das rechtliche Gehör verletzt sei (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., vor § 115 Rdnr. 27; BFH-Urteil vom 25. August 1982 I R 120/82, BFHE 136, 518, BStBl II 1983, 46 zu § 116 Abs. 1 Nr. 3 FGO). Das ist aber hier offensichtlich nicht der Fall. Die Kläger machen dies zwar geltend. Für den Senat bestand jedoch kein Anlaß, darauf hinzuweisen, daß er die Kosten im Falle der Zurückweisung der Beschwerde nach § 135 Abs. 2 FGO den Klägern auferlegen werde. Das war die übliche und den Umständen nach zu erwartende Kostenfolge, zumal im Beschwerdeverfahren von der Nichterhebung der Kosten gemäß § 8 des Gerichtskostengesetzes (GKG) nicht die Rede war.

Die Kläger sprechen zwar auch nicht ausdrücklich von einer Gegenvorstellung. Gleichwohl geht der Senat davon aus, daß die Kläger sie erheben wollten, weil sie allgemein gesehen die einzige Möglichkeit bleibt, ihr Begehren durchzusetzen. Im Streitfall können sie damit allerdings auch nicht gehört werden. Die Gegenvorstellung ist als Rechtsbehelf nicht schlechthin unstatthaft (vgl. BFH-Beschluß vom 27. März 1986 I E 1/86, BFH/NV 1986, 483). Das gilt aber nur für die Fälle, in denen das Gericht zur Änderung einer einmal getroffenen Entscheidung rechtlich imstande ist (Beschlüsse in BFH/NV 1986, 483; vom 19. Juni 1979 VII R 79-80/78, BFHE 128, 32, BStBl II 1979, 574). Das ist bei einem Beschluß gemäß § 115 Abs. 5 Satz 1 FGO zu verneinen, weil durch den Beschluß das Verfahren rechtskräftig beendet wird (vgl. § 115 Abs. 5 Satz 3 FGO; Beschluß in BFHE 97, 502, BStBl II 1970, 216).

Ob die Gegenvorstellung dazu dienen kann, offensichtliche ,,Pannen" zu korrigieren (kritisch dazu Gräber / Ruban, a. a. O., vor § 115 Rdnr. 27; vgl. auch BFH-Beschluß vom 18. März 1988 V K 1/88, BFHE 152, 426, BStBl II 1988, 586 zu 1.), kann offenbleiben. Selbst wenn es Gründe gäbe, hier abweichend von § 135 Abs. 2 FGO den Klägern die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, könnte die Kostenentscheidung des Senats nicht als offensichtliches Versehen angesehen werden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 416919

BFH/NV 1990, 719

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