Entscheidungsstichwort (Thema)

PKH-Antrag eines Vereins

 

Leitsatz (NV)

Beantragt ein Verein PKH, weil die Kosten für ein Revisionsverfahren weder von ihm noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden könnten und weil die Unterlassung der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwiderlaufe, so muß er nicht nur Erklärungen der Beteiligten über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege auf einem amtlichen Vordruck vorlegen, sondern auch dartun, daß die Möglichkeit bestehe, daß außer den an der Führung des Prozesses wirtschaftlich Beteiligten ein erheblicher Personenkreis durch die Unterlassung der Rechtsverfolgung in Mitleidenschaft gezogen werden könne.

 

Normenkette

FGO § 142 Abs. 1; ZPO § 116 S. 1 Nr. 2

 

Tatbestand

Der Kläger, Revisionsbeklagte und Antragsteller (Kläger) ist ein eingetragener Verein. Mit der Klage begehrte er nach erfolglosem Einspruchsverfahren die Aufhebung des an ihn gerichteten Umsatzsteuerbescheides für 1992 mit der Begründung, seine Leistungen seien von der Umsatzsteuer befreit.

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt. Mit der Revision rügt der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -- FA --) Verletzung von §4 Nr. 14 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1991.

Der Kläger beantragt unter Vorlage einer Erklärung über seine wirtschaftlichen Verhältnisse, ihm für das Revsionsverfahren Prozeßkostenhilfe (PKH) zu bewilligen und ihm Wirtschaftsprüfer und Steuerberater X als Prozeßbevollmächtigten beizuordnen.

 

Entscheidungsgründe

Der Antrag ist unbegründet.

Nach §142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i. V. m. §116 Satz 1 Nr. 2 der Zivilprozeßordnung (ZPO) erhält eine inländische juristische Person nur dann PKH, wenn die Kosten weder von ihr noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde.

Der Kläger ist als Verein inländische juristische Person. Er erfüllt jedoch die Voraussetzungen für die Gewährung von PKH nicht. Er hätte gemäß §142 Abs. 1 FGO i. V. m. §116 Satz 1 Nr. 2 ZPO nicht nur Erklärungen der (wirtschaftlich) Beteiligten über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (u. a. Vermögen, Einkünfte, Lasten) sowie entsprechende Belege auf einem amtlichen Vordruck vorlegen müssen (§142 Abs. 1 FGO i. V. m. §117 Abs. 2, 4 ZPO). Er hätte zusätzlich darlegen müssen, daß die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 26. Mai 1982 I B 98--99/81, BFHE 136, 62, BStBl II 1982, 600). Dies ist nicht geschehen. Umstände dafür, daß die Unterlassung der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde, sind nicht ersichtlich. Dazu ist erforderlich, daß außer den an der Führung des Prozesses wirtschaftlich Beteiligten ein erheblicher Personenkreis durch die Unterlassung der Rechtsverfolgung in Mitleidenschaft gezogen werden kann (BFH-Beschlüsse vom 31. Juli 1973 VII R 125/71, BFHE 110, 176, BStBl II 1973, 851, und in BFHE 136, 62, BStBl II 1982, 600). Der Kläger hat nicht dargetan, daß diese Möglichkeit im vorliegenden Fall bestehen könnte. Entsprechende Hinweise ergeben sich auch nicht aus dem Akteninhalt. Allgemeine Interessen des Klägers an der Rechtsverfolgung reichen für die Bewilligung von PKH nicht aus (BFH-Beschluß vom 23. Oktober 1985 I B 33/85, BFH/NV 1986, 485). Diese Einschränkung der PKH für den Kläger als inländische juristische Person ist auch nicht verfassungswidrig (Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Juli 1973 1 BvR 153/69, BVerfGE 35, 348, 356 bis 358).

Für das Antragsverfahren entstehen keine Gerichtsgebühren (§142 Abs. 1 FGO i. V. m. §118 Abs. 1 Sätze 4 und 5 ZPO, §1 Abs. 1 Buchst. c i. V. m. §11 des Gerichtskostengesetzes).

 

Fundstellen

BFH/NV 1998, 493

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