Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtzulassungsbeschwerde; grundsätzliche Bedeutung

 

Leitsatz (NV)

Hat der BFH bereits über eine Rechtsfrage entschieden, die bisher von Finanzgerichten unterschiedlich beantwortet wurde, bedarf es der Darlegung, welche neuen rechtlichen Gesichtspunkte eine erneute Entscheidung erforderlich machten.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1

 

Verfahrensgang

FG Hamburg

 

Gründe

Das Rechtsmittel kann weder unter dem Gesichtspunkt der Divergenz noch unter dem der grundsätzlichen Bedeutung Erfolg haben:

Aus der Beschwerdeschrift ist nicht erkennbar, von welchem Rechtssatz welchen Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) das Finanzgericht (FG) abgewichen sein soll. Die Klägerin trägt selbst vor, das FG habe in Übereinstimmung mit dem BFH-Urteil vom 19. April 1989 X R 3/86 (BFHE 156, 383, BStBl II 1989, 596) entschieden, der angefochtene Zinsbescheid sei rechtswidrig, weil das Finanzamt (FA) nicht im Verfahren nach § 155 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) einen Zinsbescheid mit nach § 162 Abs. 3 AO 1977 geschätzten Besteuerungsgrundlagen erlassen, sondern beim Erlaß des Bescheides seine eigene Zuständigkeit zur endgültigen Entscheidung zu Unrecht in Anspruch genommen habe. Von welchem anderen Rechtssatz der zitierten Entscheidung das FG abgewichen sein soll, ist nicht dargelegt.

Auch hinsichtlich des zur Begründung der Divergenzrüge zitierten BFH-Urteils vom 19. April 1989 X R 134/87 ist nicht erkennbar, in welchem tragenden rechtlichen Gesichtspunkt das FG von einer Aussage der genannten Entscheidung abgewichen sein soll. Die Klägerin trägt selbst vor, im zitierten Urteil sei der geänderte Zinsbescheid gemäß § 68 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden, während im vorliegenden Fall der Bescheid während des Einspruchsverfahrens erlassen und deshalb bereits gemäß § 365 Abs. 3 AO 1977 Gegenstand des Rechtsbehelfsverfahrens geworden sei. Abgesehen davon, daß bereits hieraus deutlich wird, daß es sich um einen anderen Sachverhalt und eine andere Rechtsfrage handelt, ist der Beschwerdeschrift nicht zu entnehmen, worin sie Übereinstimmung oder Unterschiede der Rechtsfrage oder deren Beantwortung sieht.

Eine Rechtsfrage hat zwar regelmäßig grundsätzliche Bedeutung, wenn sie von den FG unterschiedlich beantwortet wird. Hat der BFH zwischenzeitlich über entsprechende Revisionen entschieden, bedarf es der Darlegung, welche neuen Gesichtspunkte eine erneute Prüfung und Entscheidung erforderlich machten. Hierzu genügt nicht der unsubstantiierte Hinweis, der BFH habe sich zwar der Auffassung eines FG angeschlossen, sich aber nicht so klar geäußert wie die Vorinstanz, deren Urteil Gegenstand des Revisionsurteils war. Im übrigen hat die Rechtsfrage, ob ein autonomes Schätzungsverfahren kraft eigener angenommener Zuständigkeit (des Finanzamtes) einerseits und Folgebescheid aufgrund eines Grundlagenbescheides andererseits ... zwei verschiedene Verfahren oder ein einheitliches Verfahren darstellen, keine grundsätzliche Bedeutung. Sie läßt sich ohne weiteres aus den von der Klägerin zitierten Urteilen des BFH (BFHE 156, 333, BStBl 1989, 596, und vom 19. April 1989 X R 134/87) beantworten, mit denen über die Revisionen gegen die ebenfalls von der Klägerin zitierten gegensätzlichen FG-Urteile entschieden worden ist.

Die übrigen Ausführungen beschränken sich auf die - eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 FGO nicht rechtfertigende - Darlegung, daß das Urteil fehlerhaft sei.

 

Fundstellen

Haufe-Index 419129

BFH/NV 1994, 178

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