Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschwerde gegen AdV-Beschluß des FG bezüglich Kostenbeschluß unstatthaft

 

Leitsatz (NV)

Nach § 128 Abs. 4 Satz 1 FGO ist die Beschwerde in Streitigkeiten über Kosten abweichend von § 128 Abs. 1 FGO nicht gegeben. Nicht anfechtbar sind danach nicht nur die Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache als solche, sondern auch ein Beschluß des FG, mit dem es einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Entscheidung über die Kosten abgelehnt hat. Denn die Anfechtbarkeit einer im vorläufigen Rechtsschutz ergangenen Entscheidung kann nicht weiter reichen, als die Anfechtbarkeit der Entscheidung in der Hauptsache.

 

Normenkette

FGO § 128 Abs. 1, 4 S. 1

 

Gründe

Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Beschluss v. 28.07.1999 - II B 120/98 (NV); BFH/NV 2000, 69

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1133131

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