Entscheidungsstichwort (Thema)

Kostenteilung nach übereinstimmender Erledigungserklärung

 

Leitsatz (NV)

Bei übereinstimmender Erledigungserklärung entspricht die Kostenteilung regelmäßig billigem Ermessen, wenn sich der mutmaßliche Ausgang des Rechtsstreits (um die Frage der Anwendbarkeit von § 21 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 15a Abs. 1 Satz 3 EStG) nicht hinreichend sicher erkennen läßt.

 

Normenkette

FGO § 138 Abs. 1

 

Verfahrensgang

FG Rheinland-Pfalz

 

Tatbestand

Die Beteiligten haben den Rechtsstreit über die Höhe der Einkommensteuervorauszahlungen für das III. und IV. Kalendervierteljahr 1981 übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt, nachdem der Anteil der Kläger an dem Überschuß der Werbungskosten über die Einnahmen der Kläger an der B-Grundstücks-Vermietungs-Gesellschaft & Co. Objekte H-KG (KG) gesondert und einheitlich festgestellt und der Jahreseinkommensteuerbescheid 1981 ergangen ist.

 

Entscheidungsgründe

Der Rechtsstreit ist damit in der Hauptsache erledigt; das angefochtene Urteil ist hinfällig geworden. Der Senat hat nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden (§§ 143 Abs. 1, 138 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Sie sind den Beteiligten je zur Hälfte aufzuerlegen.

Die Entscheidung über die Kosten hat nach billigem Ermessen zu erfolgen; der bisherige Sach- und Streitstand ist dabei zu berücksichtigen. Danach sind die Kosten des Verfahrens den Beteiligten in dem Umfang aufzuerlegen, in dem sie voraussichtlich mit ihren Anträgen unterlegen gewesen wären, wenn der Rechtsstreit sich nicht in der Hauptsache erledigt hätte. Das Gericht braucht mit Rücksicht auf den Vereinfachungszweck des § 138 Abs. 1 FGO bei der Beurteilung des voraussichtlichen Ausgangs des Rechtsstreits den Sachverhalt nicht weiter aufzuklären; es ist auch nicht erforderlich, schwierige Rechtsfragen abschließend zu entscheiden. Wenn sich der mutmaßliche Ausgang des Rechtsstreits nicht hinreichend sicher erkennen läßt, entspricht in der Regel die Kostenteilung billigem Ermessen (Beschlüsse des erkennenden Senats vom 16. Oktober 1985 IX R 56/81, BFH/NV 1986, 354, und vom 19. März 1985 IX R 71/81, BFH/NV 1987, 260, m.w.N.).

Danach ist die Kostenteilung auch im vorliegenden Fall geboten. Der mutmaßliche Ausgang des Rechtsstreits läßt sich nicht hinreichend sicher beurteilen. Die zwischen den Beteiligten vor allem umstrittene Frage, ob § 21 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 15a Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes anwendbar ist, läßt sich nicht eindeutig beantworten, weil die Beantwortung eine Prognose über die Wahrscheinlichkeit einer Vermögensminderung erfordert, die mit Unsicherheiten verbunden ist.

 

Fundstellen

Haufe-Index 423339

BFH/NV 1988, 726

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