Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung und Verfahrensmangels; Beteiligtenstellung im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde

 

Leitsatz (NV)

1. Zu den Voraussetzungen für die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und wegen Verfahrensmangels.

2. Kläger und Beigeladene, die nicht Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt haben, sind nicht Beteiligte in dem Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde anderer Kläger oder Beigeladener des FG-Verfahrens.

 

Normenkette

FGO § 115

 

Gründe

1. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr.1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -) ist nicht dargelegt und auch nicht erkennbar. Das Finanzgericht (FG) hat lediglich die Rechtsgrundsätze des Beschlusses in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751 in einem Einzelfall angewandt. Aus dem Beschluß in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751 ergibt sich auch, daß es bei Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht auf der Ebene der Personengesellschaften nicht auf die Erkenntnisse der einzelnen Gesellschafter, sondern auf die Gegebenheiten bei der Gesellschaft als solcher ankommt.

Ob die Gesellschaft, an der der Kläger beteiligt war, eine Abschreibungsgesellschaft war, ist keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung.

2. Es liegt auch kein Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr.3 FGO) vor; jedenfalls fehlt es an der schlüssigen Rüge eines solchen. Der unsubstantiierte Vortrag, das FG habe in unzulässiger Weise Insider-Informationen verwertet, läßt nicht erkennen, welche Einzeltatsachen das FG verwertet hat, aber nicht hätte verwerten dürfen.

Ein Verfahrensfehler liegt auch nicht darin, daß das FG in der mündlichen Verhandlung sich nicht im einzelnen mit den schriftlich vorgetragenen Rechtsauffassungen des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) auseinandergesetzt hat. Insbesondere ergibt sich aus dem Recht auf rechtliches Gehör keine Verpflichtung des FG, sich in der mündlichen Verhandlung im einzelnen mit den Rechtsauffassungen der Parteien auseinanderzusetzen oder auf Bedenken gegen solche Rechtsauffassungen hinzuweisen. Im übrigen hat das FA in der Beschwerdeerwiderung zutreffend darauf hingewiesen, daß nicht dargelegt worden ist, was zusätzlich zu dem schriftlichen und mündlichen Vortrag noch weiter in der mündlichen Verhandlung ausgeführt worden wäre, wenn das FG Zweifel am Vortrag des Klägers geäußert hätte.

3. Die Kläger, die nicht Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt haben (ebenso die im FG-Verfahren beigeladenen Gesellschafter), haben im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht die Stellung von Beteiligten, denen Anträge, Schriftsätze und Entscheidungen zugeleitet werden müßten. Das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde ist ein selbständiges Verfahren, das mit der Zulassung (oder Nichtzulassung) endet (Entscheidung des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 30. Januar 1970 IV 2/65, BFHE 98, 326, BStBl II 1970, 383). Es setzt nicht das Klageverfahren vor dem FG fort, sondern hat zum Ziel, die gesetzliche Revisionssperre im Einzelfall aufzuheben. Erst wenn die Sperre durch die Zulassung aufgehoben und Revision eingelegt wird, haben die Kläger und Beigeladenen des Klageverfahrens auch im Revisionsverfahren die Stellung von Beteiligten. Dies ergibt sich auch daraus, daß mit der Entscheidung über die Beschwerde weder über Richtigkeit oder Unrichtigkeit der FG-Entscheidung noch über das Bestehen oder Nichtbestehen von Steueransprüchen mit Wirkung gegenüber den Beteiligten des Klageverfahrens, sondern ausschließlich über das Bestehen eines Zulassungsgrundes befunden wird. Kostenrechtlich wird das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde allerdings als Teil des Revisionsverfahrens angesehen (vgl. BFH-Entscheidung vom 23. Januar 1991 II S 15/90, BFHE 163, 123, BStBl II 1991, 367). Das hat aber nur für die Kostenentscheidung bei einer zugelassenen Revision Bedeutung.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß Art.1 Nr.6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.

 

Fundstellen

BFH/NV 1993, 369

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