Entscheidungsstichwort (Thema)

Anschaffungsnaher Herstellungsaufwand

 

Leitsatz (NV)

Das FG weicht nicht von den Grundsätzen der neueren Rechtsprechung des IX. Senats des BFH zur Abgrenzung von Herstellungs- und Erhaltungsaufwand ab, wenn es Renovierungs- und Modernisierungsaufwendungen aufgrund ihrer zeitlichen Nähe zur Anschaffung und aufgrund ihrer Höhe im Verhältnis zum Kaufpreis (ca. 1/3) als -- nicht nach §10 e Abs. 6 EStG abziehbare -- anschaffungsnahe Herstellungskosten beurteilt. Diese Kriterien sind auch weiterhin für die Bestimmung der anschaffungsnahen Herstellungskosten maßgebend (BFH-Urteile vom 9. Mai 1995 IX R 116/92, BFHE 177, 454, BStBl II 1996, 632, unter I. 3. a der Gründe, und vom 9. Mai 1995 IX R 5/93, BFHE 178, 40, BStBl II 1996, 588, unter 2. a der Gründe).

 

Normenkette

EStG § 10e Abs. 6

 

Verfahrensgang

Hessisches FG

 

Fundstellen

Haufe-Index 66804

BFH/NV 1998, 314

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