Entscheidungsstichwort (Thema)

Erinnerung gegen einen Kostenansatz

 

Leitsatz (NV)

Das Erinnerungsverfahren ist ein Rechtsbehelf, bei dem sich der Kostenschuldner durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen kann. Läßt sich ein Kostenschuldner in diesem Verfahren durch einen Bevollmächtigten vertreten, so ist unabdingbare Voraussetzung für die Wirksamkeit der Vollmacht deren schriftliche Erteilung und deren Vorlage bei Gericht. Wird die Erinnerung für den Kostenschuldner vom Bevollmächtigten ohne Vorlage einer schriftlichen Vollmacht eingelegt, führt dies zur Unzulässigkeit des Rechtsbehelfs.

 

Normenkette

GKG § 5; FGO § 62 Abs. 3

 

Fundstellen

Haufe-Index 418073

BFH/NV 1992, 329

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