Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwertbemessung im Verfahren der einheitlichen Gewinnfeststellung

 

Leitsatz (NV)

1. Ist im Verfahren der einheitlichen Gewinnfeststellung nicht die Höhe, sondern nur die Verteilung des Gewinns streitig, ist bei der Bemessung der Gerichtskosten vom Regelstreitwert, nämlich von 25 v.H. des Teils des Gewinns auszugehen, um dessen Verteilung gestritten wird (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 29. Juli 1988 IX E 3/88, BFH/NV 1989, 120). Dies gilt auch - wenn wie im Streitfall - lediglich über die Verteilung eines im übrigen unstreitigen Verlustes gestritten wird.

2. Dem steht nicht entgegen, daß das Finanzgericht (FG) für das Klageverfahren den Streitwert mit 35 v.H. des Teils des Verlustes festgesetzt hat. Dieser Streitwertfestsetzungsbeschluß hat keine Bindungswirkung für die Entscheidung des BFH (vgl. BFH-Beschluß vom 9. November 1976 VII R 22/76, BFHE 120, 164, BStBl II 1977, 42). Der BFH ist als Prozeßgericht allein für die Festsetzung des Streitwerts des Revisionsverfahrens zuständig (vgl. BFH-Beschluß vom 25. Juli 1978 VII R 69/76, BFHE 125, 353, BStBl II 1978, 599).

 

Normenkette

GKG § 25 Abs. 1; BRAGO § 9 Abs. 2

 

Fundstellen

Haufe-Index 419286

BFH/NV 1993, 681

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