Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Richterablehnung

 

Leitsatz (NV)

Die unrichtige Besetzung eines Senats des FG bei der Entscheidung über einen Antrag auf Ablehnung von Richtern wegen Befangenheit stellt grundsätzlich keinen Ablehnungsgrund gegen die Richter dar, deren Mitwirkung als fehlerhaft gerügt wird.

 

Normenkette

FGO § 51

 

Tatbestand

In der Streitsache des Klägers, Antragstellers, Beschwerdeführers und Revisionsklägers (Kläger) wegen Umsatzsteuer 1983 lehnte der Prozeßbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung am 22.Oktober 1991 die Vorsitzende Richterin am Finanzgericht (FG) B und den beisitzenden Richter am FG Dr.A wegen Befangenheit ab. Nach einer Unterbrechung der mündlichen Verhandlung trat der Senat um 15.15 Uhr zur Entscheidung über die bezeichneten Ablehnungsanträge zusammen. An Stelle der abgelehnten Richter B und Dr.A war der Senat nunmehr mit der Richterin am FG X und dem Richter am FG Y besetzt. Zuvor hatte der Senat des FG festgestellt, daß vom . . . Senat des FG die Richter C und D, vom . . . Senat die Richter Dr.E und F und vom . . . Senat der Richter G nicht erreichbar waren.

Nunmehr lehnte der Prozeßbevollmächtigte des Klägers, dem ein Geschäftsverteilungsplan des FG ausgehändigt worden war, die Richter X und Y ab, weil sie nicht die gesetzlichen Richter seien. Diesen Ablehnungsantrag wies der . . . Senat in der Besetzung mit den Richtern am FG K, X und Y sowie mit den dem . . . Senat zugeteilten ehrenamtlichen Richtern als rechtsmißbräuchlich zurück.

Der Kläger beantragt unter Wiederholung seiner Begründung sinngemäß, den Beschluß vom 22.Oktober 1991 aufzuheben und dem Ablehnungsgesuch stattzugeben.

Der Beklagte, Antragsgegner, Beschwerdegegner und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) hat keine Stellungnahme abgegeben.

 

Entscheidungsgründe

Die unrichtige Besetzung eines Senats des FG bei der Entscheidung über einen Antrag auf Ablehnung von Richtern wegen Befangenheit stellt keinen Ablehnungsgrund gegen die Richter dar, deren Mitwirkung als fehlerhaft gerügt wird. Allein die fehlerhafte Mitwirkung von Richtern bei der Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch begründet gegen diese Richter ohne einen weiteren Anlaß durch ihr persönliches Verhalten, kein Mißtrauen gegen ihre Unparteilichkeit. Nur die Entscheidung, an der sie mitgewirkt haben, könnte dadurch betroffen sein (vgl. dazu aber den Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 26. September 1989 VII B 75/89, BFH/NV 1990, 514 m.w.N.).

2. Andere Gründe i.S. von § 51 Abs. 1 Nr.1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 42 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung, die die Ablehnung der Richter X und Y wegen Befangenheit bei der Entscheidung über die Ablehnungsanträge gegen die Richterin B und den Richter Dr.A rechtfertigen könnten, hat der Kläger weder geltend gemacht noch sind sie erkennbar.

 

Fundstellen

BFH/NV 1993, 661

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