Entscheidungsstichwort (Thema)

Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung an die früheren Gesellschafter einer durch Anwachsung aufgelösten Personengesellschaft schweizerischen Rechts

 

Leitsatz (NV)

1. Die Feststellung, eine zweigliedrige Kommanditgesellschaft schweizerischen Rechts werde beim Ausscheiden eines Gesellschafters aufgelöst, bedarf keiner besonderen Ermittlungen.

2. Prüfungsanordnungen zur Feststellung der Steuerpflicht sind nur zulässig, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Steuerpflicht bestehen (Anschluß an BFH-U. v. 23. 10. 1990 VIII R 45/88, BFHE 163, 98, BStBl II 1991, 278). Hat eine Personengesellschaft nach eigenen Angaben bis zum Ende eines Jahres gewerbliche Leistungen erbracht, so besteht ein konkreter Anhaltspunkt für die Steuerpflicht auch für das Folgejahr, falls nicht besondere Umstände für eine Einstellung der gewerblichen Tätigkeit sprechen.

 

Normenkette

FGO § 76; AO 1977 §§ 183, 186

 

Gründe

Es kann dahinstehen, ob die Nichtzulassungsbeschwerde formgerecht i. S. des § 115 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) erhoben wurde. Sie ist jedenfalls unbegründet und war deshalb zurückzuweisen.

1. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben nicht schlüssig gerügt, das Finanzgericht (FG) habe die zivilrechtliche Rechtslage nach dem schweizerischen Obligationenrecht unzureichend ermittelt. Aus dem schweizerischen Recht hätte sich nur dann eine vom deutschen Steuerrecht abweichende Bekanntgabepflicht ergeben können, wenn sich die Rechtslage beim Ausscheiden eines Gesellschafters aus der Personengesellschaft vom deutschen Recht unterschiede. Das ist auch nach den Darlegungen der Kläger nicht der Fall. Danach wird beim Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer zweigliedrigen Personengesellschaft auch nach schweizerischem Obligationenrecht die Gesellschaft aufgelöst mit der Folge der Anwachsung des Gesellschaftsvermögens an den verbleibenden Gesellschafter. Das entspricht dem deutschen Handelsrecht. Die Kläger haben nicht dargetan, inwiefern das Urteil unter diesen Umständen auf der nach ihrer Auffassung unzureichenden Sachaufklärung beruhen könnte (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).

2. Das FG war nicht verpflichtet, weitere Anhaltspunkte für eine gewerbliche Tätigkeit der A-KG in den Jahren 1985 und 1986 zu ermitteln. Sowohl nach dem vom FG zitierten Urteil des Bundesfinanzhofs vom 11. Dezember 1991 I R 66/90 (BFHE 166, 490, BStBl II 1992, 595, 597) als auch nach dem von den Klägern zitierten Urteil vom 23. Oktober 1990 VIII R 45/88 (BFHE 163, 98, BStBl II 1991, 278) sind Prüfungsanordnungen zur Feststellung der Steuerpflicht zulässig, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Steuerpflicht bestehen. Derartige Anhaltspunkte bestanden, nachdem die A-KG in dem im FG-Urteil zitierten Schreiben vom 7. Januar 1988 selbst erhebliche Leistungen (außerhalb der Schweiz) für den Prüfungszeitraum 1982 bis 1985 der ersten Prüfung bestätigt hatte. Es bestand kein Anlaß anzunehmen, daß derartige Leistungen im Jahr 1986 von der auch in diesem Jahr fortbestehenden Gesellschaft nicht mehr erbracht wurden.

3. Eine Divergenz ist nicht ausreichend bezeichnet. Die Kläger haben keinen Rechtssatz des FG herausgestellt, der dem von ihnen zitierten Urteil widerspricht. Im übrigen geht auch das FG davon aus, daß einer Prüfungsanordnung zur Feststellung einer gewerblichen Tätigkeit im Inland konkrete Anhaltspunkte zugrunde liegen müssen.

4. Die Aufklärungsrüge im Zusammenhang mit der örtlichen Zuständigkeit des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt -- FA --) ist nicht schlüssig erhoben. Der Zeitpunkt der Aktenabgabe an das FA kann nichts an der nach der Abgabenordnung (AO 1977) zu bestimmenden Zuständigkeit ändern. Das FG hat die örtliche Zuständigkeit eingehend geprüft und bejaht. Damit bestand auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung kein Anlaß aufzuklären, weshalb der Aufhebungsbescheid vom 5. Dezember 1990 noch vom früher zuständigen FA X erlassen wurde.

Der Beschluß ergeht im übrigen gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 8. Juli 1975 (BGBl I, 1861, BStBl I, 932) i. d. F. des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl I 1993, 2236, BStBl I 1994, 100) ohne weitere Begründung.

 

Fundstellen

Haufe-Index 420648

BFH/NV 1995, 864

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