Entscheidungsstichwort (Thema)

Richterablehnung wegen Äußerung zur Erfolgsaussicht der Klage

 

Leitsatz (NV)

Besorgnis der Befangenheit eines Richters kann gerechtfertigt sein, wenn der Richter seine Meinung des Inhalts, die Klage werde keinen Erfolg haben, in einer Weise äußert, die dem Kläger Grund für die Befürchtung gibt, der Richter werde Gegengründen nicht mehr aufgeschlossen gegenüberstehen (vgl. BFH-Beschluß vom 4. Juli 1985 V B 3/85, BFHE 144, 144, BStBl II 1985, 555).

 

Normenkette

FGO § 51 Abs. 1 S. 1; ZPO § 42 Abs. 2

 

Tatbestand

Die Klägerin, Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) reichte durch ihre Prozeßbevollmächtigten unter dem Datum des 15. August 1996 und des 21. August 1996 jeweils eine Klageschrift zur Umsatzsteuerfestsetzung für 1990 ein. Die Klageschriften erhielten beim Finanzgericht (FG) die Aktenzeichen II 783/96 bzw. II 797/96. Sie sind formal und inhaltlich identisch, jedoch von verschiedenen Angehörigen der bevollmächtigten Sozietät unterzeichnet. Mit Schriftsatz vom 19. September 1996, der auf beide Aktenzeichen Bezug nimmt, legten die Prozeßbevollmächtigten die Klagebegründung vor. Sie führten darin aus, die Klage sei wortgleich zweimal an das Gericht gesandt worden, und baten um Mitteilung, unter welchem Aktenzeichen der Rechtsstreit fortzuführen sei.

Der Berichterstatter, Richter am Finanzgericht (RiFG) A, vertrat in der Verfügung vom 27. September 1996 die Auffassung, es sei zweimal Klage erhoben worden; es stehe fest, daß die zuletzt erhobene Klage (II 797/96) wegen Anhängigkeit der ersten Klage (II 783/96) unzulässig sei. Er regte an, diese Klage unverzüglich zurückzunehmen.

Mit Schriftsatz vom 8. Oktober 1996 teilte die Klägerin mit, die Klageschrift vom 15. August 1996 sei versehentlich nur faksimiliert unterschrieben worden. Wegen Zweifel an der Formwirksamkeit sei die Klageschrift vom 21. August 1996 eingereicht worden. Es habe nicht die Absicht bestanden, eine weitere Klage zu erheben. Falls hingegen das Gericht an der Auffassung von der doppelten Anhängigkeit festhalte, könne sie -- die Klägerin -- nicht die "zweite" Klage zurücknehmen, weil sie damit rechnen müsse, daß durch die erste Klageschrift die Klage nicht zulässig erhoben worden sei. Mit Schriftsatz vom 28. Oktober 1996 erklärte die Klägerin, daß sie die "erste" Klage zurücknehme, weil sich das Gericht ihrer Auffassung (nur eine Klage) nicht anschließe. Sie ging davon aus, daß das Verfahren demgemäß unter dem Aktenzeichen II 797/96 fortgeführt werde.

Das FG stellte mit Beschluß vom 1. November 1996 das unter dem Aktenzeichen II 783/96 geführte Verfahren ein.

Mit Verfügung vom gleichen Tage teilte RiFG A der Klägerin mit, es drohe der unter dem Aktenzeichnen II 797/96 geführten Klage Abweisung durch Prozeßurteil, weil sie nach Anhängigkeit der den gleichen Streitgegenstand betreffenden Klage II 783/96 erhoben worden sei. Der Senatsvorsitzende bestimmte daraufhin Termin zur mündlichen Verhandlung. Nachdem der Beklagte, Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt -- FA --) schriftsätzlich den Antrag auf Abweisung der Klage als unzulässig angekündigt hatte, fragte RiFG A bei der Klägerin an, ob die Klage aus Kostengründen unverzüglich zurückgenommen werde.

Mit Schreiben vom 19. November 1996 beantragten die Prozeßbevollmächtigten Verlegung des Termins wegen Verhinderung des sachbearbeitenden Rechtsanwalts. RiFG A bat daraufhin mit Schreiben vom 21. November 1996 die Prozeßbevollmächtigten um Glaubhaftmachung der Hinderungsgründe und bemerkte zusätzlich, "daß die einzige Rechtsfrage, über die im anstehenden Termin zu entscheiden sein wird, keine umfangreiche Vorbereitung benötigt, so daß auch einer der zahlreichen zur Sozietät gehörenden Kollegen Herrn Prof. Dr. B vertreten kann (sofern nicht schon vorher nach Klärung der Rechtsfrage sachdienliche Prozeßerklärungen abgegeben werden oder aber auf eine mündliche Verhandlung verzichtet wird)".

Mit Schriftsatz vom 16. Dezember 1996 lehnte die Klägerin RiFG A wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Bei vernünftiger, objektiver Beurteilung müsse davon ausgegangen werden, der Richter werde über die Frage der Zulässigkeit der Klage auch im weiteren Verfahren nicht unvoreingenommen entscheiden. Die wiederholten, auf Klagerücknahme zielenden Anfragen des Richters ließen bei einem objektiven Betrachter den Eindruck entstehen, daß es dem Richter um jeden Preis darauf ankomme, sie -- die Klägerin -- zu einer Klagerücknahme zu bewegen, vermutlich um sich eine umfangreiche Prüfung der Begründetheit der Klage zu ersparen. Zielten Anfragen auf Klagerücknahme derart darauf ab, das Verfahren um jeden Preis zu beenden, sei ein Ablehnungsgrund gegeben.

Die offensichtliche Absicht des Richters, das Verfahren bereits auf prozessualer Ebene erledigen zu können, ohne in die Sachprüfung einsteigen zu müssen, werde weiter dadurch deutlich, daß der Richter ihr -- der Klägerin -- in seinen Verfügungen wiederholt in äußerst penibler Weise Fristen zur Nachreichung der schriftlichen Prozeßvollmacht aller vertretungsberechtigten Organe gesetzt und weitere Erläuterungen über die Vertretungsbefugnisse gefordert habe, obwohl diese bereits vorgelegen hätten und auch ausreichend gewesen seien. Dieses Verhalten wirke bei einem objektiven Betrachter so, als ob der Richter bewußt nach Mängeln bei der Vollmacht gesucht habe, um die Möglichkeit zu eröffnen, die Klage als unzulässig abzuweisen.

Daraus, daß der Richter mit keinem Wort auf die Erklärungen in ihren Schriftsätzen und auf die dort zitierten Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) eingegangen sei, würden sich erhebliche Zweifel daran ableiten, ob er den von ihr vorgebrachten Argumenten gegen seine Auffassung überhaupt zugänglich gewesen sei und sein werde. Es bestehe der Eindruck, daß der Richter sich von vornherein die Meinung gebildet habe, sie habe zwei Klagen eingereicht, so daß die "zweite Klage" unzulässig sei. Als sie erklärt habe, daß der erste Schriftsatz nur faksimiliert unterschrieben worden sei, sei der Richter anscheinend nicht mehr bereit gewesen, diesen Vortrag zu berücksichtigen. Entsprechend sei der Richter zu dem Ergebnis gelangt, daß nach Rücknahme der "ersten Klage"die "zweite Klage" unzulässig sei, ohne sich mit ihren umfangreichen Darlegungen, insbesondere mit der von ihr zitierten Rechtsprechung, auseinanderzusetzen.

Die Bemerkung in der Verfügung des Richters vom 21. November 1996, daß die einzige Rechtsfrage, über die im anstehenden Termin zu entscheiden sein werde, keine umfangreiche Vorbereitung benötige, könne nur dahingehend verstanden werden, daß nach Meinung des Richters lediglich über die Frage der Zulässigkeit der Klage zu entscheiden sei. Das wiederum impliziere, daß für ihn auch schon das Ergebnis dieser Frage festgestanden habe, nämlich daß die Klage unzulässig sei. Hätte es der Richter aufgrund einer mündlichen Verhandlung für möglich gehalten, daß die Klage zulässig sei, würde er wohl kaum ausgeführt haben, der sachbearbeitende Rechtsanwalt könne sich durch einen Kollegen vertreten lassen. Wenn die mündliche Verhandlung ergebe, daß die Klage zulässig ist, müßte das Gericht auch deren Begründetheit erörtern. Die Erörterung der Begründetheit der Klage wäre für einen Kollegen des Bearbeiters nur bei enormem Vorbereitungsaufwand möglich. Ließen die Äußerungen eines Richters derart Zweifel aufkommen, ob er weiterhin Gegengründen gegen seine Ansicht zugänglich bleibe, so ergebe sich bereits daraus die Besorgnis der Befangenheit.

RiFG A hat in seiner dienstlichen Äußerung zum Befangenheitsgesuch der Klägerin erklärt, er halte sich in der Sache nicht für befangen.

Das FG wies das Gesuch auf Richterablehnung ab. Die Klägerin habe keine Gründe glaubhaft gemacht, die die Ablehnung des Richters wegen Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen könnten.

Das wiederholte Setzen von Ausschlußfristen zur Vorlage von Prozeßvollmachten könne nicht die Besorgnis der Befangenheit des Richters begründen. Dieser habe von den in der Finanzgerichtsordnung (FGO) vorgesehenen Befugnissen in einem dem Gesetzeszweck entsprechendem Maße Gebrauch gemacht. Das gleiche gelte für die Hinweise auf die Unzulässigkeit der "zweiten" Klage. Es gehöre zu den richterlichen Pflichten, die Beteiligten schon vor der mündlichen Verhandlung auf massive Zweifel an der Zulässigkeit einer Klage hinzuweisen. Eine für den betreffenden Beteiligten ungünstige Rechtsansicht eines Richters könne daher grundsätzlich keinen Ablehnungsgrund darstellen. Die wiederholte Anregung des abgelehnten Richters, die "zweite" Klage wegen deren Unzulässigkeit zurückzunehmen, entspreche einer sachbezogenen Vorgehensweise und sei aus der Rechtsauffassung des Richters zu den aufgetretenen Verfahrensfragen begründet gewesen.

Schließlich begründeten die Äußerungen des Richters im Zusammenhang mit dem Antrag auf Terminsverlegung kein besonderes Mißtrauen in seine Unparteilichkeit. Die Bemerkung, daß die einzige Rechtsfrage, über die im anstehenden Termin zu entscheiden sein werde, keine umfangreiche Vorbereitung benötige, könne ein objektiver Betrachter der konkreten prozessualen Situation nur so verstanden haben, daß in der mündlichen Verhandlung nur über die Frage der Zulässigkeit, aber nicht über die Begründetheit der Klage verhandelt und entschieden werde. Die Rechtsansicht, das Gericht müsse, wenn die mündliche Verhandlung die Zulässigkeit der Klage ergebe, auch deren Begründetheit erörtern, widerspreche der Prozeßordnung. §97 FGO sehe ausdrücklich die Möglichkeit eines Zwischenurteils über die Zulässigkeit der Klage vor. Angesichts der schon vor der mündlichen Verhandlung erörterten Fragen über die Zulässigkeit der Klage dränge sich diese prozessuale Möglichkeit viel eher auf als der Verdacht, der Richter habe sich zur Frage der Zulässigkeit der Klage bereits eine endgültige Rechtsmeinung zugelegt, von der er auch in der mündlichen Verhandlung nicht mehr abzubringen sein werde.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der vorliegenden Beschwerde.

 

Entscheidungsgründe

Auf die Beschwerde der Klägerin wird unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses das Ablehnungsgesuch der Klägerin für begründet erklärt. Der Inhalt des Schreibens des abgelehnten Richters vom 21. November 1996 an die Klägerin ist geeignet, bei der Klägerin Mißtrauen gegen dessen Unparteilichkeit auszulösen.

1. Ein Richter kann gemäß §51 Abs. 1 FGO i. V. m. §42 Abs. 1 und 2 der Zivilprozeßordnung (ZPO) wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Gründe für ein derartiges Mißtrauen sind gegeben, wenn ein Beteiligter von seinem Standpunkt aus bei vernünftiger, objektiver Betrachtung davon ausgehen kann, daß der Richter nicht unvoreingenommen entscheiden werde (Senatsbeschluß vom 4. Juli 1985 V B 3/85, BFHE 144, 144, BStBl II 1985, 555, m. w. N.).

2. Die Klägerin hat entgegen der angefochtenen Entscheidung Anlaß zur Besorgnis, dem abgelehnten Richter fehle ihr gegenüber die gebotene Unbefangenheit, weil er nicht mehr bereit sei, Argumente gegen seine Ansicht über den zu erwartenden Verfahrensausgang unvoreingenommen in Erwägung zu ziehen.

a) Zureichende Ablehnungsgründe liegen allerdings nicht schon darin, daß der Richter sich vor dem Abschluß der mündlichen Verhandlung eine Meinung über den -- für die Klägerin ungünstigen -- Verfahrensausgang gebildet hat, ferner nicht darin, daß diese Ansicht unzutreffend sein könnte und der Richter seine Ansicht schriftlich bekanntgegeben und damit die an die Klägerin gerichtete Bitte verbunden hat, eine Klagerücknahme zu erwägen.

Das Gericht entscheidet nach seiner freien aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung (§96 Abs. 1 Satz 1 FGO). Dementsprechend darf das Gericht sich seine -- endgültige -- Auffassung über die maßgebende Sach- und Rechtslage erst bilden und erst über den Verfahrensausgang befinden, wenn das Gesamtergebnis des Verfahrens vorliegt, wozu, von den Fällen des §90 Abs. 2 und §90 a Abs. 1 FGO abgesehen, auch die in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Erkenntnisse gehören. Diese Regelung schließt jedoch nicht aus, daß die am Verfahren beteiligten Richter sich bereits in einem früheren Verfahrensabschnitt eine -- vorläufige -- Meinung über die Sach- und Rechtslage des betreffenden Falles bilden. Eine solche -- vorläufige -- Meinungsbildung ist oftmals schon aufgrund der gerichtlichen Prozeßförderungspflicht unumgänglich (vgl. im einzelnen Senatsbeschluß in BFHE 144, 144, BStBl II 1985, 555).

b) Die Klägerin hatte jedoch aufgrund des Schreibens des abgelehnten Richters vom 21. November 1996 Grund zur Besorgnis, die Überzeugung des Richters von der Richtigkeit seiner Auffassung zur Unzulässigkeit der Klage und seiner Meinung über den Verfahrensausgang sei so fest gefügt, daß er den Ergebnissen des weiteren Verfahrens bis zur Entscheidung statt mit einer vorläufigen mit einer endgültigen Beurteilung gegenüberstehen werde.

Das vorbezeichnete Schreiben ist auf dem Hintergrund des vorhergehenden Vorbringens der Klägerin und der mehrfachen Äußerungen des Richters über die doppelte Anhängigkeit und die Unzulässigkeit der "zweiten" Klage zu würdigen. Die Klägerin hatte im Schriftsatz vom 19. September 1996 vorgetragen, die Klage sei zweimal wortgleich an das FG gesandt worden, und um Mitteilung gebeten, unter welchem Aktenzeichen "der" Rechtsstreit fortzuführen sei. Mit Rücksicht darauf war zu prüfen, ob einmal oder doppelt Klage erhoben worden war. Aus dem Umstand des Einreichens von zwei Klageschriften folgt nicht zwingend eine doppelte Klageerhebung. Auch Prozeßerklärungen sind auslegungsfähig. Ziel der Auslegung ist es, den wirklichen Willen des Erklärenden zu erforschen (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 1. April 1981 II R 38/79, BFHE 133, 151, BStBl II 1981, 532). Dabei darf der Zugang zu den Gerichten durch das Prozeßrecht nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Januar 1992 1 BvR 1140/86, Betriebs-Berater 1992, 644).

Trotz dieser anzustellenden Erwägungen teilte der Richter im Schreiben vom 27. September 1996 ohne Begründung und ohne Vorbehalt der Entscheidung des Senats mit, "es stehe fest, daß die Klage unzulässig sei, weil sie nach Anhängigkeit der ersten Klage doppelt erhoben worden sei". Die Klägerin machte daraufhin im Schriftsatz vom 8. Oktober 1996 geltend, es habe nicht die Absicht bestanden, eine weitere Klage zu erheben. Die Klageschrift vom 21. August 1996 sei nur deshalb eingereicht worden, weil die Klageschrift vom 15. August 1996 versehentlich nur faksimiliert unterschrieben worden sei und Zweifel an der Formwirksamkeit bestünden. Erneut teilte der Richter (Schreiben vom 1. November 1996) ohne Erläuterung seine Auffassung mit, die Klage sei doppelt erhoben worden; ihr drohe die Abweisung durch Prozeßurteil.

Für die Klägerin war bereits zu diesem Zeitpunkt nicht mehr erkennbar, ob der Richter noch Gegengründen gegen seine Ansicht zugänglich war und ihre Auffassung, die zweite Klageschrift bedeute keine neue Klageerhebung, sondern lediglich die Bestätigung der formfehlerhaften Klageerhebung durch die erste Klageschrift, bedenken würde. Endgültig Grund zur Besorgnis für die Klägerin, der Richter könne ihr gegenüber nicht mehr unbefangen sein, gab jedoch dessen Schreiben vom 21. November 1996.

Darin heißt es zum einen, es sei im anstehenden Termin nur eine einzige Rechtsfrage zu entscheiden, zu deren Darlegung in der mündlichen Verhandlung ein Kollege den sachbearbeitenden Rechtsanwalt vertreten könne. Diese Äußerung des Richters setzt eine entsprechende Beantwortung der maßgeblichen Rechtsfrage voraus. Zwar nicht ausdrücklich, aber konkludent kommt, da die Möglichkeit des Erlasses eines Zwischenurteils über die Zulässigkeit nicht angedeutet wird, zum Ausdruck, daß für den Richter die Unzulässigkeit feststand und es nach seiner Auffassung nicht mehr zur Prüfung der materiell-rechtlichen Streitfragen kommen würde.

Daß die Äußerung des Richters auf ein ungewöhnliches Maß an -- subjektiver -- Gewißheit hinsichtlich der Richtigkeit seiner Rechtsansicht hindeutete, zeigt sich auch an der weiteren, im Schreiben vom 21. November 1996 enthaltenen und vom FG nicht gewürdigten Bemerkung, in der mündlichen Verhandlung sei eine Vertretung möglich, "sofern nicht schon vorher nach Klärung der Rechtsfrage sachdienliche Prozeßerklärungen abgegeben werden oder aber auf eine mündliche Verhandlung verzichtet wird". Da als sachdienliche, den Vertretungsfall vermeidende Prozeßerklärung nur die Klagerücknahme in Betracht kommt, mußte die Klägerin auch dieser Bemerkung entnehmen, daß für den Richter bereits vor Durchführung der mündlichen Verhandlung die Erfolglosigkeit ihrer Klage feststand.

 

Fundstellen

Haufe-Index 66800

BFH/NV 1998, 592

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