Entscheidungsstichwort (Thema)

Prozesskostenhilfe: Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

 

Leitsatz (redaktionell)

Prozeßkostenhilfe für das Revisionsverfahren kann nicht gewährt werden, wenn die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erst nach Ablauf der Revisionsfrist vorgelegt wird und eine Wiedereinsetzung nicht in Betracht kommt.

 

Normenkette

FGO §§ 142, 56 Abs. 1-2; ZPO § 117 Abs. 2, 4, § 119 S. 1

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 14.06.1983; Aktenzeichen 1 BvR 277/83)

 

Gründe

Dem Kläger kann Prozeßkostenhilfe zur Führung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 142 FGO i.V. mit § 114 Satz 1 ZPO). Er hat die auf amtlichem Vordruck abzugebende Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 142 Abs. 1 FGO, § 117 Abs. 2 ZPO) entgegen der ständigen Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist, sondern erst am 11. Januar 1982 und damit nach Ablauf der bis zum 9. November 1981 währenden Frist zur Einlegung der Revision vorgelegt (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 1. September 1982 I S 4/82, BStBl II 1982, 737, sowie Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 9. Juli 1981 VII ZR 127/81, Versicherungsrecht 1981, 884, und des Bundessozialgerichts vom 13. April 1981 11 BA 46/81, Monatsschrift für Deutsches Recht 1981, 1052). Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht zu erwarten, weil Gründe, aus denen sich ergibt, daß der Kläger ohne sein Verschulden gehindert war, die Erklärung innerhalb der Revisionsfrist vorzulegen weder vorgetragen noch erkennbar sind. Die Revision müßte daher als unzulässig verworfen werden.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1875061

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