Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Gerichtsbeschlusses, durch den das Verfahren ausgesetzt wurde

 

Leitsatz (NV)

§100 Abs. 1 Satz 4 FGO, wonach bei vorheriger Erledigung eines angefochtenen Verwaltungsakts unter bestimmten Voraussetzungen die Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig ist, gilt nicht für das Beschwerdeverfahren (Anschluß an Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 24. Oktober 1991 V B 146/91, BFH/NV 1992, 402). Die Vorschrift kann auch nicht analog angewendet werden. Eine planwidrige Regelungslücke ist nicht gegeben. Die in §100 Abs. 1 Satz 4 FGO getroffene Regelung beschränkt sich auf Verwaltungsakte; gerichtliche Maßnahmen sollen von ihr nicht erfaßt werden.

 

Normenkette

FGO § 46 Abs. 1 S. 3, §§ 74, 100 Abs. 1 S. 4

 

Tatbestand

Das Finanzgericht (FG) hat das bei ihm anhängige Klageverfahren wegen Einkommensteuer und Gewerbesteuermeßbetrag 1991 und 1992 mit Beschluß vom 5. März 1997 gemäß §46 Abs. 1 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bis 1. September 1997 ausgesetzt, um dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt -- FA --) Gelegenheit zu geben, die zur vollständigen Aufklärung des Sachverhalts erforderlichen Ermittlungen durchzuführen und anschließend über die Einsprüche der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) zu entscheiden.

Dagegen richtet sich die Beschwerde der Kläger, mit der diese zunächst begehrten, den Beschluß des FG Münster dahin abzuändern, daß das Verfahren bis 30. April 1997, hilfsweise bis 31. Mai 1997, ausgesetzt wird. Nachdem die Kläger darauf hingewiesen wurden, daß das Rechtsschutzbedürfnis für die Beschwerde mit Ablauf des 1. September 1997 weggefallen sei, beantragen sie nunmehr, in entsprechender Anwendung des §100 Abs. 1 Satz 4 FGO festzustellen, daß die durch das FG verfügte Aussetzung rechtswidrig gewesen sei. Es sei zu besorgen, daß das FG das Verfahren antragsgemäß weiter aussetze.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

Nachdem der Termin, bis zu dem das FG das Verfahren ausgesetzt hatte, der 1. September 1997, verstrichen ist, besteht für eine Abänderung oder Aufhebung des angefochtenen Beschlusses des FG kein Rechtsschutzbedürfnis mehr.

Die von den Klägern begehrte Feststellung der Rechtswidrigkeit des Beschlusses des FG kommt nicht in Betracht. §100 Abs. 1 Satz 4 FGO, wonach bei vorheriger Erledigung eines angefochtenen Verwaltungsakts unter bestimmten Voraussetzungen die Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig ist, gilt nicht für das Beschwerdeverfahren (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 24. Oktober 1991 V B 146/91, BFH/NV 1992, 402). Die Vorschrift kann auch nicht analog angewendet werden. Eine planwidrige Regelungslücke ist nicht gegeben. Die in §100 Abs. 1 Satz 4 FGO getroffene Regelung beschränkt sich auf Verwaltungsakte; gerichtliche Maßnahmen sollen von ihr nicht erfaßt werden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 67215

BFH/NV 1998, 991

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