Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Bedeutung des Adressaten eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung

 

Leitsatz (NV)

Ist der Antrag auf Aussetztung der Vollziehung an das FG gerichtet und hat das FG den Antrag formlos (ohne Verweisung nach § 70 FGO) an den BFH weitergeleitet, so ist der BFH nicht schon deshalb zur Entscheidung über den Antrag befugt, weil das Gericht die Hauptsache ist.

 

Normenkette

FGO § 69 Abs. 3 S. 1

 

Tatbestand

Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 17. September 1986 an das Finanzgericht (FG) Aussetzung der Vollziehung beantragt. Da die Hauptsache bereits beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängig war, leitete das FG den Antrag an den BFH weiter. Die Antragstellerin hat auf die Frage, ob nunmehr der BFH über den Antrag entscheiden solle, erklärt, der Antrag sei durch die Entscheidung in der Hauptsache gegenstandslos geworden.

 

Entscheidungsgründe

Da der Antrag nicht beim BFH gestellt und der Rechtsstreit auch nicht nach § 70 der Finanzgerichtsordnung an den BFH verwiesen worden ist, ist der erkennende Senat nicht befugt, in dem Rechtsstreit eine Entscheidung zu treffen, auch nicht darüber, ob der Rechtsstreit noch anhängig oder ob in der Erklärung, der Antrag sei gegenstandslos geworden, eine Rücknahme des Antrags zu erblicken ist.

Die Angelegenheit ist deshalb in den Registern des BFH zu löschen. Da der Antrag an das FG gerichtet ist, ist er diesem wieder zuzuleiten.

 

Fundstellen

BFH/NV 1987, 452

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