Entscheidungsstichwort (Thema)

Besetzungsrüge nur durch zulassungsfreie Revision; keine grundsätzliche Bedeutung zur Festlegung des Beginns einer Außenprüfung

 

Leitsatz (NV)

1. Die Besetzungsrüge kann nur mit der zulassungsfreien Revision geltend gemacht werden. Eine insoweit eingelegte Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision kann nicht in eine zulassungsfreie Revision umgedeutet werden.

2. Soweit die Beschwerde die grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage behauptet, ob die durch einen gesonderten Verwaltungsakt vorzunehmende Festlegung des Prüfungsbeginns einer Außenprüfung nicht nur die Angabe des Datums, sondern auch eine bestimmte Uhrzeit enthalten muß, fehlt es im Hinblick auf die bereits ergangene Rechtsprechung, die im Schrifttum ganz überwiegend gebilligt wird, an dem erforderlichen Vortrag zur Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage.

 

Normenkette

AO 1977 § 197 Abs. 1 S. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1, 3, Abs. 3 S. 3, § 116 Abs. 1 Nr. 1

 

Gründe

1. Die Rüge, das erkennende Gericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, kann nur mit der zulassungsfreien Revision (§ 116 Abs. 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -) und nicht mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 FGO geltend gemacht werden. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist insoweit nicht statthaft. Eine Umdeutung der Nichtzulassungsbeschwerde in eine zulassungsfreie Revision ist wegen der Eindeutigkeit des eingelegten Rechtsmittels und der Unterschiede zwischen beiden Verfahrensarten nicht möglich (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 29. Okober 1991 IX B 25/91, BFH/NV 1992, 259 m.w.N.).

2. Ebensowenig legt die Beschwerde die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache hinreichend dar (§ 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 3 FGO; BFH-Beschluß vom 26. August 1992 II B 100/92, BFH/NV 1993, 662, 663). Die Beschwerde setzt sich mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BFH-Urteil vom 18. Dezember 1986 I R 49/83, BFHE 149, 104, BStBl II 1987, 408; Beschluß vom 4. Februar 1988 V R 57/83, BFHE 152, 217, BStBl II 1988, 413, 414; Urteil vom 18. Okober 1988 VII R 123/85, BFHE 154, 446, BStBl II 1989, 76, 77; Beschluß vom 25. Septempber 1987 IV B 60/87, Steuerrechtsprechung in Karteiform - StRK -, Abgabenordnung (AO 1977), § 196, Rechtsspruch 19), die im Schrifttum im wesentlichen gebilligt wird (vgl. Mößbauer in Koch/Scholtz, Abgabenordnung, 4. Aufl., § 197 Tz. 5; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 14. Aufl., § 197 AO 1977 Tz. 2; Klein/Orlopp, Abgabenordnung, 4. Aufl., § 197 Bemerkung 1), nicht auseinander. Danach fehlt es bereits an einem ausreichenden Vortrag zur Klärungsbedürftigkeit der angesprochenen Rechtsfrage.

 

Fundstellen

Haufe-Index 423266

BFH/NV 1994, 689

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