Entscheidungsstichwort (Thema)

Löschung des Verfahrens

 

Leitsatz (NV)

Die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen eines Verfahrensbeteiligten kann zur Löschung des Verfahrens in den Registern führen.

 

Normenkette

FGO § 155; ZPO § 240

 

Gründe

Es erscheint zweckmäßig, das Beschwerdeverfahren in den Registern des Bundesfinanzhofs zu löschen, da dieses gegenwärtig nicht fortgesetzt werden kann und die Fortsetzung ungewiß ist.

Durch die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Klägers ist das Beschwerdeverfahren in sinngemäßer Anwendung des § 240 der Zivilprozeßordnung - ZPO - (§ 155 der Finanzgerichtsordnung) unterbrochen worden. Mit einer Aufnahme des Verfahrens (§ 240 ZPO, § 10 der Konkursordnung - KO -) ist nach der Antwort des Konkursverwalters auf die Anfrage, ob das Beschwerdeverfahren aufgenommen werden, gegenwärtig nicht zu rechnen.

Die Löschung des Verfahrens in den Registern hindert dessen Fortsetzung nach Beendigung der Unterbrechung durch eine spätere Aufnahme des Verfahrens oder durch Aufhebung des Konkurses (§ 163 KO) nicht.

 

Fundstellen

Haufe-Index 423073

BFH/NV 1992, 400

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