Entscheidungsstichwort (Thema)

Wiederholung eines PKH-Antrags

 

Leitsatz (NV)

Die an sich zulässige Wiederholung eines Prozeßkostenhilfeantrags findet ihre Grenze im Verbot des Rechtsmißbrauchs.

 

Normenkette

FGO § 142; ZPO § 117

 

Tatbestand

Das Finanzgericht (FG) hat den Antrag der Antragstellerin abgelehnt, die Zwangsvollstreckung der Kosten aus den Urteilen in den Verfahren ... und ... bis zur Entscheidung in der Sache einzustellen. Dagegen beabsichtigt die Antragstellerin, Beschwerde einzulegen, und hat dafür mit Schreiben vom ... einen Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe (PKH) gestellt, den der Senat mit Beschluß vom 19. Juli 1996 VII S 8/96 abgelehnt hat. Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, die beabsichtigte Rechtsverfolgung biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil die Beschwerde gegen den Beschluß des FG mangels Zulassung nicht statthaft wäre (§ 128 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung). Mit Beschluß vom 6. August 1996 (gleiches Aktenzeichen) hat der Senat entschieden, daß die gegen seinen Beschluß vom 19. Juli 1996 erhobene Gegenvorstellung unzulässig ist. Die gegen die Beschlüsse des Senats eingelegte Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit Schreiben vom ... bittet die Antragstellerin, sich unter Würdigung ihres gesamten Vorbringens noch einmal mit dem dem Senat unterbreiteten Sachverhalt zu befassen und gemäß ihrem Antrag zu entscheiden. Sie meint zusammengefaßt, daß die in ihren früheren Schriftsätzen bewiesenen Tatsachen nicht dazu angetan seien, mit formalrechtlichen Überlegungen einfach beiseite geschoben zu werden.

 

Entscheidungsgründe

Soweit in dem Schreiben ein erneuter Antrag auf Gewährung von PKH zu sehen sein sollte, ist dieser unzulässig, weil er rechtsmißbräuchlich ist.

Zwar ist die Wiederholung eines PKH-Antrags grundsätzlich zulässig. Die Zulässigkeit der Antragswiederholung findet ihre Grenze jedoch in dem Verbot des Rechtsmißbrauchs. Dieser liegt vor, wenn mit der Wiederholung keine neuen Tatsachen, Beweismittel oder rechtlichen Gesichtspunkte vorgetragen werden, die dem Senat bei verständiger Würdigung Veranlassung zu einer für die Antragstellerin günstigeren Beurteilung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache geben könnten (Senatsbeschluß vom 4. Dezember 1990 VII B 56/90, BFH/NV 1991, 474, m. w. N.). So liegt die Sache hier, weil die Antragstellerin in ihrem Schreiben lediglich die bereits in den früheren Entscheidungen des Senats berücksichtigten Argumente wiederholt, ohne neue Gesichtspunkte vorzubringen, die zu einer anderen Entscheidung führen könnten.

 

Fundstellen

Haufe-Index 423774

BFH/NV 1997, 434

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