Entscheidungsstichwort (Thema)

Ursächlichkeit einesVerfahrensmangels (Entscheidung durch Prozeß- statt durch Sachurteil)

 

Leitsatz (NV)

Entscheidet das Finanzgericht unrichtigerweise durch Prozeß- statt durch Sachurteil, so ist der hierin liegende Verfahrensmangel nicht ursächlich für die Entscheidung, wenn das Gericht in den Urteilsgründen ausführt, daß und weshalb die Klage außerdem als unbegründet abzuweisen gewesen wäre.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3

 

Verfahrensgang

FG Köln

 

Gründe

Die Frage, ob das Finanzgericht - FG - einen Verfahrensfehler begangen hat, indem es die Klage der Klägerin und Beschwerdeführerin zu 1 (Klägerin zu 1) als unzulässig abwies, bedarf keiner abschließenden Entscheidung, weil die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel nicht - wie in § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung - FGO - gefordert - beruhen kann.

Das FG hat seine auf die Unzulässigkeit der Klage gestützte Entscheidung hilfsweise damit begründet, daß die Klage zudem unbegründet sei. Allerdings ist fraglich, welche Bedeutung einem solchen hilfsweisen Eingehen auf die Begründetheit der Klage zukommt. Im Zivilprozeßrecht wird überwiegend die Auffassung vertreten, das Gericht dürfe nicht die Zulässigkeit der Klage dahinstehen lassen, weil sie jedenfalls unbegründet sei (vgl. Hartmann in Baumbach / Lauterbach / Albers / Hartmann, Zivilprozeßordnung, 50. Aufl., Grundz. § 253 Anm. 3 A b mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - BGH -; Zöller / Stephan, Zivilprozeßordnung, 17. Aufl., Vor § 253 Rdnr. 10 m. w. N.; Thomas / Putzo, Zivilprozeßordnung, 17. Aufl., Vorbem. § 253 Anm. III). In Übereinstimmung hiermit steht die Auffassung, Hilfserwägungen des Tatrichters zur Begründetheit seien vom Revisionsgericht nur ausnahmsweise zu beachten (BGH-Urteil vom 9. Oktober 1975 IX ZR 89/74, Monatsschrift für Deutsches Recht 1976, 138).

Auch der Bundesfinanzhof - BFH - hat im Urteil vom 28. November 1974 V R 98/70 (BFHE 114, 323, BStBl II 1975, 300, 302) entschieden, daß sich das Revisionsgericht mit Ausführungen des FG zur Begründetheit einer als unzulässig abgewiesenen Klage nicht befassen könne. Kein Urteil könne denkbarer Weise zugleich Prozeß- und Sachurteil sein.

Es kann dahinstehen, ob dieser Entscheidung uneingeschränkt gefolgt werden kann. Selbst wenn man davon ausgeht, daß Hilfserwägungen des FG zur Begründetheit einer von ihm als unzulässig angesehenen Klage den BFH als Revisionsgericht nicht nach § 118 Abs. 2 FGO binden, können die Hilfserwägungen dazu dienen, dem BFH die Kenntnis darüber zu verschaffen, wie das FG entschieden hätte, wenn man den Verfahrensfehler (Entscheidung durch Prozeßurteil) hinwegdenkt. Zur Beurteilung der Kausalität bedarf es keiner bindenden Feststellungen durch das FG, vielmehr sind alle ausreichend sicheren Anhaltspunkte dafür, wie die Entscheidung ohne den Verfahrensfehler ausgefallen wäre, zu verwerten (vgl. BFH-Beschluß vom 15. März 1988 V B 10/86, BFH/NV 1989, 32, 33). Auch der Umstand, daß ein Urteil nicht zugleich Prozeß- und Sachurteil sein kann, steht dieser Betrachtung nicht entgegen. Für die Beurteilung der nach dem Wortlaut des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ausdrücklich geforderten Möglichkeit der Kausalität des Verfahrensmangels ist dieser Gesichtspunkt irrelevant.

Im Streitfall kommt hinzu, daß das FG seine Hilfserwägungen zur Unbegründetheit der Klage der Klägerin zu 1 auf die in zulässiger Weise getroffenen Feststellungen zur Unbegründetheit der Klage der Klägerin und Beschwerdeführerin zu 2 gestützt hat (vgl. BGH-Urteil vom 25. November 1966 V ZR 30/64, BGHZ 46, 281, 284).

Von einer weiteren Begründung wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 418223

BFH/NV 1992, 613

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