Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschwerde gegen Ablehnung der AdV

 

Leitsatz (NV)

Gemäß §128 Abs. 3 FGO steht den Beteiligten gegen die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung (§69 Abs. 3 FGO) die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist. Eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Beschwerde kommt nicht in Betracht.

 

Normenkette

FGO § 69 Abs. 3, § 115 Abs. 2-3, § 128 Abs. 3; GKG § 8 Abs. 1

 

Tatbestand

Das Finanzgericht (FG) hat den Antrag der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) auf Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Steuerbescheide 1993 und 1994 abgelehnt. Der Beschluß enthält weder in der Entscheidungsformel noch in den Entscheidungsgründen einen Hinweis, daß das FG die Beschwerde zugelassen hat. Nach der beigefügten Rechtsmittelbelehrung ist gegen den Beschluß nach §128 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Beschwerde gegeben.

Die Antragsteller haben gegen den Beschluß Beschwerde eingelegt. Das FG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

Die Antragsteller sind der Meinung, daß das FG zumindest konkludent die Beschwerde zugelassen habe.

Sie beantragen, unter Aufhebung des Beschlusses des FG die Vollziehung der Bescheide 1993 und 1994 wegen ernstlicher Zweifel an deren Rechtmäßigkeit auszusetzen, hilfsweise, ihre Beschwerde als Nichtzulassungsbeschwerde i. S. des §128 Abs. 3 i. V. m. §115 Abs. 2 FGO anzusehen.

Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt) beantragt, die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen (§§132, 155 FGO i. V. m. §574 der Zivilprozeßordnung).

1. Nach §128 Abs. 3 FGO steht den Beteiligten gegen die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung nach §69 Abs. 3 FGO die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist. Das bedeutet, daß das FG entweder in der Entscheidungsformel oder aber in den Entscheidungsgründen eine ausdrückliche Entscheidung über die Zulassung der Beschwerde trifft. Diese Entscheidung enthält der angefochtene Beschluß nicht. Die Beifügung der Rechtsmittelbelehrung, die von der Zulässigkeit der Beschwerde ausgeht, vermag die Zulässigkeit der Beschwerde nicht zu begründen, weil aus ihr nicht hervorgeht, daß die Beschwerde aus einem der in §115 Abs. 2 FGO genannten Gründe (vgl. §128 Abs. 3 Satz 2 FGO) zugelassen wird (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 20. April 1998 V B 12/98, BFH/NV 1998, 1365, m. w. N.). Anhaltspunkte dafür, daß das FG die Beschwerde wegen -- von den Antragstellern behaupteter -- Abweichung von Entscheidungen des BFH zulassen wollte, sind nicht gegeben. Die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses ist unrichtig.

2. Die Beschwerde ist auch als Nichtzulassungsbeschwerde nicht statthaft.

Das Gesetz sieht keine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Beschwerde gegen die einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ablehnende Entscheidung des FG vor. Die Verweisung in §128 Abs. 3 Satz 2 FGO auf §115 Abs. 2 FGO bezieht sich nur auf die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision, nicht aber auf das Verfahren für die Zulassung der Revision, das in §115 Abs. 3 FGO geregelt ist. Eine Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Beschwerde gegen die in §128 Abs. 3 FGO genannten Entscheidungen kommt daher nicht in Betracht (ständige Rechtsprechung vgl. u. a. Beschluß vom 4. Oktober 1996 VII B 118/96, BFH/NV 1997, 192, m. w. N.).

Die Kostenentscheidung beruht auf §135 Abs. 2 FGO. Von der Erhebung der Gerichtskosten sieht der Senat wegen der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung des FG ab (§8 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes).

 

Fundstellen

BFH/NV 1999, 648

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