Entscheidungsstichwort (Thema)

Prozeßkostenhilfe; Vordruck im Beschwerdeverfahren

 

Leitsatz (NV)

Der Beschwerdeführer muß im Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung von Prozeßkostenhilfe durch das Finanzgericht innerhalb der Beschwerdefrist einen Vordruck mit den Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorlegen. Zumindest bedarf es erneut der im Vordruck geforderten Angaben oder wenigstens der Bezugnahme auf einen früher vorgelegten Vordruck mit der Versicherung, daß sich zwischenzeitlich nichts geändert hat (Hinweis auf den BFH-Beschluß vom 15. April 1985 VIII S 17/81, BFH/NV 1986, 355).

 

Normenkette

FGO § 142

 

Verfahrensgang

FG Münster

 

Fundstellen

Haufe-Index 419824

BFH/NV 1994, 823

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