Entscheidungsstichwort (Thema)

Begriff des Teilbetriebs; Divergenzbeschwerde

 

Leitsatz (NV)

1. Der Rechtsbegriff "Teilbetrieb" wirft im Regelfall keine Fragen von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung auf. Welches Gewicht die für eine Beurteilung nach dem Gesamtbild der Verhältnisse maßgebenden einzelnen Umstände haben, unterliegt im wesentlichen der tatrichterlichen Beurteilung.

2. Aufgabe der Divergenzbeschwerde ist es nicht, die fehlerhafte Anwendung eines Rechtssatzes zu verhindern.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1-2, Abs. 3 S. 3; EStG § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 1

 

Gründe

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Die Rechtsprechung hat sich in zahlreichen Einzelfällen sowie mit Bezug auf mannigfache Sachverhalte mit der Definition des Teilbetriebs i. S. des §16 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) befaßt (z. B. Urteile des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 12. September 1979 I R 146/76, BFHE 129, 62, BStBl II 1980, 51; vom 29. April 1993 IV R 88/92, BFH/NV 1994, 694, m. w. N. der Rechtsprechung). Maßgebend ist jeweils das Gesamtbild der Verhältnisse, auf das auch das Finanzgericht (FG) abgehoben hat. Es hat dabei im wesentlichen auch die Umstände gewürdigt, denen der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) in seiner Beschwerdeschrift rechtsgrundsätzliche Bedeutung beimißt. Welches Gewicht sie indes bei der Entscheidung des Einzelfalls haben, unterliegt im wesentlichen der tatrichterlichen Beurteilung; insoweit bedarf es keiner höchstrichterlichen Entscheidung.

2. Eine Abweichung i. S. des §115 Abs. 2 Nr. 2 FGO liegt vor, wenn das FG in dem angefochtenen Urteil -- zumindest konkludent -- einen die Entscheidung tragenden Rechtssatz aufgestellt hat, der von einem ebenfalls tragenden Rechtssatz in einer Entscheidung des BFH abweicht. Eine solche Abweichung muß der Beschwerdeführer darlegen (§115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Ein abstrakter Rechtssatz kann sich auch aus scheinbar nur fallbezogenen Rechtsausführungen des FG ergeben; auch in diesem Fall muß sich jedoch der vom FG konkludent aufgestellte Rechtssatz aus dem gedank lichen Zusammenhang der Entscheidungsgründe entnehmen lassen. An einer solchen Darlegung fehlt es hier. Der Kläger trägt nicht vor, das FG habe von den BFH-Urteilen vom 1. Februar 1989 VIII R 33/85 (BFHE 156, 158, BStBl II 1989, 458) und vom 24. August 1989 IV R 120/88 (BFHE 158, 257, BStBl II 1990, 55) abweichende Rechtssätze aufgestellt. Er beschränkt sich darauf, seine von der Würdigung des FG abweichende Auffassung darzulegen, der im Aufbau befindliche Betrieb in B sei "sowohl nach seiner Lage als auch nach seiner Funktion" selbständig gewesen; zu diesem Ergebnis hätte auch das FG "bei richtiger Subsumtion des Sachverhalts" kommen müssen. Aufgabe der Divergenzbeschwerde ist es jedoch nicht, die fehlerhafte Anwendung eines Rechtssatzes zu verhindern.

Im übrigen ergeht der Beschluß gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.

 

Fundstellen

Haufe-Index 66773

BFH/NV 1998, 27

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