Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschwerde wegen PKH nach Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde

 

Leitsatz (NV)

Die Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH nach Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil mit der Verwerfung feststeht, daß die Klage keinen Erfolg haben kann.

 

Normenkette

FGO § 142; ZPO § 114

 

Verfahrensgang

FG Münster

 

Tatbestand

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hatte gegen den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für 1980 betreffend die Grundstücksgemeinschaft S Anfechtungsklage erhoben und beantragt, weitere Werbungskosten abzuziehen. Anschließend beantragte sie, ihr unter Beiordnung ihres Prozeßbevollmächtigten Prozeßkostenhilfe zu gewähren.

Das Finanzgericht (FG) lehnte den Prozeßkostenhilfeantrag mangels Erfolgsaussicht ab. Die Klage wies es kurz danach ebenfalls ab. Der erkennende Senat hat die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das klageabweisende Urteil mit dem gleichzeitig ergehenden Beschluß IX B 184/87 verworfen.

Gegen die Ablehnung des Prozeßkostenhilfeantrags richtet sich die Beschwerde der Klägerin, der das FG nicht abgeholfen hat. Die Klägerin macht geltend, das FG habe zu Unrecht die Erfolgsaussichten der Klage verneint.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Prozeßkostenhilfeantrags ist zulässig, aber unbegründet.

Die Beschwerde gegen den ablehnenden Beschluß des FG ist zulässig. Zwar ist nach § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i. V. m. § 127 Abs. 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung (ZPO) die Prozeßkostenhilfebeschwerde an den Bundesfinanzhof (BFH) nicht gegeben, wenn die Hauptsache nicht an das Revisionsgericht gelangen kann. Diese Möglichkeit bestand vorliegend jedoch, weil der Senat jedenfalls nach Zulassung der Revision über die Hauptsache hätte entscheiden können (vgl. BFH-Beschlüsse vom 22. Juni 1983 I B 24/83, BFHE 138, 520, BStBl II 1983, 644, und vom 7. August 1984 VII B 27/84, BFHE 141, 494, BStBl II 1984, 838).

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Mit der Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde ist das Urteil des FG rechtskräftig geworden (§ 115 Abs. 5 Satz 3 FGO). Damit steht fest, daß das Klageverfahren, für das Prozeßkostenhilfe begehrt wird, keinen Erfolg haben kann und die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozeßkostenhilfe (§ 142 Abs. 1 FGO i. V. m. § 114 ZPO) nicht vorliegen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 424447

BFH/NV 1989, 318

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge