Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur unrichtigen Sachbehandlung i.S.v. § 8 GKG

 

Leitsatz (NV)

Die Nichterhebung von Gerichtskosten wegen unrichtiger Sachbehandlung nach § 8 GKG kann nicht damit begründet werden, daß die bestandskräftige Gerichtsentscheidung und damit auch die zugehörige Kostenentscheidung unrichtig sind.

 

Normenkette

GKG § 8

 

Verfahrensgang

FG München

 

Tatbestand

Die Revision der Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Erinnerungsführer) gegen das klageabweisende Urteil des Finanzgerichts München in Sachen Einkommensteuer 1965 bis 1974 hat der Senat mit Beschluß vom 3. Oktober 1985 IV R 92/83 gemäß Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs als unbegründet kostenpflichtig zurückgewiesen. Für das Revisionsverfahren setzte die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) mit Kostenrechnung vom 6. November 1985 Gerichtskosten in Höhe von 2 150 DM an. Mit Schreiben vom 16. Dezember 1985 stellten die Kostenschuldner einen ,,Antrag gemäß § 8 GKG auf Kostenniederschlagung". Zur Begründung führen sie im einzelnen aus, daß und weshalb ihrer Revision hätte stattgegeben werden müssen; auch machen sie geltend, der BFH habe sich grundlos über ihren Antrag hinweggesetzt, aus Kostenersparnisgründen zunächst nur über die Einkommensteuer 1974 zu entscheiden.

 

Entscheidungsgründe

Ein Antrag, von der Erhebung von Gerichtskosten wegen unrichtiger Sachbehandlung abzusehen (§ 8 des Gerichtskostengesetzes - GKG -), ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz (§ 5 GKG) zu werten, über die das Gericht entscheidet, bei dem die Kosten angesetzt sind.

Die Erinnerung ist unbegründet.

Gemäß § 8 GKG werden Gerichtskosten, ,,die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären", nicht erhoben. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind nicht erfüllt. Die Erinnerungsführer verkennen, daß § 8 GKG nicht rechtfertigen kann, eine bestandskräftige Gerichtsentscheidung daraufhin zu überprüfen, ob sie in der Sache richtig ist und ob demgemäß auch die mit der Sachentscheidung verbundene Kostenentscheidung zutrifft. Das Vorbringen der Erinnerungsführer liegt daher weitgehend neben der Sache. Auch soweit die Erinnerungsführer geltend machen, eine ,,falsche Sachbehandlung" sei gegeben, weil der BFH nicht, wie beantragt, vorweg nur über 1974 entschieden habe, können sie keinen Erfolg haben. Der Erlaß eines Teilurteils (§§ 121, 98 der Finanzgerichtsordnung) ist nicht sachdienlich, wenn der Rechtsstreit insgesamt zur Entscheidung reif ist.

 

Fundstellen

BFH/NV 1988, 46

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